Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Revisionswerber machen geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lägen hier die Voraussetzungen für eine bloß ergänzende Teilschmerzengeldbemessung vor, wobei der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (18. 3. 2009) überschaubare Gesamtkomplex der Unfallfolgen maßgebend sei. Davon ausgehend sei die Schmerzengeldbemessung für die von der Klägerin bis 18. 3. 2009 erlittenen Schmerzen derart überhöht, dass der von der Judikatur allgemein gezogene Rahmen gesprengt werde.
Hiezu wurde erwogen:
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig, wenn eine Globalbemessung zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt,
1. weil noch kein Dauer-(End-)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;
2. wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen;
3. schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (2 Ob 255/01s; 2 Ob 154/03s; 2 Ob 150/06g ua; vgl auch RIS-Justiz RS0031082).3. schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (2 Ob 255/01s; 2 Ob 154/03s; 2 Ob 150/06g ua; vergleiche auch RIS-Justiz RS0031082).
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts lagen im Vorprozess und liegen im jetzigen Verfahren nach der zitierten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Teilbemessung vor. Dies entspricht auch dem Klagsvorbringen, wonach sich die Klägerin ausdrücklich vorbehalten hat, für den Fall einer Verschlechterung des zukünftigen Schmerzungemachs oder des Auftretens sonstiger unfallkausaler Folgen in Zukunft ein über das nunmehr begehrte Schmerzengeld hinausgehendes zu begehren (ON 28, 14).
Aus den Rechtsausführungen der Vorinstanzen wird - dem beiderseitigen Parteienvorbringen in erster Instanz entsprechend - deutlich, dass mit dem weiteren zugesprochenen Schmerzengeld, das eine (bisherige) Schmerzengeldabgeltung von insgesamt 100.000 EUR ergibt, nicht nur sämtliche bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz erlittenen, sondern darüber hinaus auch die derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen abgegolten werden sollten.
Diese Beurteilung widerspricht der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Senats: Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengelds gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0115721). Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen sind jedoch global zu bemessen (RIS-Justiz RS0115721 [T2]).
Im vorliegenden Prozess waren daher nur die von der Klägerin bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (18. 3. 2009) erlittenen Schmerzen unter Berücksichtigung des Vorprozesses sowie der festgestellten Teilzahlungen, nicht aber auch die bereits vorhersehbaren künftigen Schmerzen zu bemessen (RIS-Justiz RS0115721 [T1]).
Davon ausgehend erscheint aber das mit 100.000 EUR ausgemessene Schmerzengeld für die vom Unfall bis 18. 3. 2009, also für ca vier Jahre, bemessene Schmerzengeld als zu hoch. Der vorliegende Fall hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem der Entscheidung 2 Ob 101/05z zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Senat ein globales Schmerzengeld von 80.000 EUR für angemessen erachtet hat. Ein Unterschied liegt freilich darin, dass dort eine Globalbemessung vorgenommen wurde, somit auch alle künftigen Schmerzen einbezogen wurden, was sich im vorliegenden Fall anhand der zitierten Rechtsprechung jedoch verbietet.
Im Hinblick darauf, dass der Fall 2 Ob 101/05z rund fünf Jahre zurückliegt und nach der Rechtsprechung das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist (RIS-Justiz RS0031040 [T5]; RS0031075 [T4]), hält der Senat für die vom Unfall bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren (18. 3. 2009) erlittenen Schmerzen auch hier ein Schmerzengeld von 80.000 EUR für angemessen. Abzüglich des Ergebnisses des Vorprozesses und der Teilzahlungen errechnet sich der spruchgemäße Zuspruch.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz gründet sich bis zur Ausdehnung in der letzten Verhandlung auf § 41 ZPO, danach auf Basis des ersiegten Betrags (RIS-Justiz RS0116722) auf § 43 Abs 2 ZPO. Obwohl die Klägerin nach der Ausdehnung nur mit knapp 30 % ihrer Forderung durchgedrungen ist, liegt unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR zum als angemessen erachteten Betrag von 80.000 EUR eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung nicht vor (vgl 2 Ob 261/04b; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 140; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 43 ZPO Rz 19, jeweils mwN). Auch die Pauschalgebühr war auf Basis des ersiegten Betrags zu honorieren (Klauser/Kodek, ZPO16 § 43 E 74).Die Kostenentscheidung für die erste Instanz gründet sich bis zur Ausdehnung in der letzten Verhandlung auf Paragraph 41, ZPO, danach auf Basis des ersiegten Betrags (RIS-Justiz RS0116722) auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Obwohl die Klägerin nach der Ausdehnung nur mit knapp 30 % ihrer Forderung durchgedrungen ist, liegt unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR zum als angemessen erachteten Betrag von 80.000 EUR eine der Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO abträgliche Überklagung nicht vor vergleiche 2 Ob 261/04b; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 140; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 43, ZPO Rz 19, jeweils mwN). Auch die Pauschalgebühr war auf Basis des ersiegten Betrags zu honorieren (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 43, E 74).
Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagten sind mit ihrer Berufung und ihrer Revision mit vier Siebenteln, also rund 57 %, durchgedrungen, weshalb mit Kostenaufhebung vorzugehen war (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 121). Ebenso ist aufgrund der Abänderung des Zinsenzuspruchs die Klägerin im Ergebnis mit ihrer Berufung nur mehr teilweise obsiegend. Die Parteien haben Anspruch auf jeweils anteiligen Ersatz der Pauschalgebühr in den Rechtsmittelverfahren (vgl 2 Ob 180/04s); der spruchgemäße Betrag ist der Saldo.Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Die Beklagten sind mit ihrer Berufung und ihrer Revision mit vier Siebenteln, also rund 57 %, durchgedrungen, weshalb mit Kostenaufhebung vorzugehen war vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 121). Ebenso ist aufgrund der Abänderung des Zinsenzuspruchs die Klägerin im Ergebnis mit ihrer Berufung nur mehr teilweise obsiegend. Die Parteien haben Anspruch auf jeweils anteiligen Ersatz der Pauschalgebühr in den Rechtsmittelverfahren vergleiche 2 Ob 180/04s); der spruchgemäße Betrag ist der Saldo.