Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die in zweiter Instanz vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist.
Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel unter vergleichsweiser Anführung mehrerer Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes geltend, das der Klägerin zuerkannte Schmerzengeld liege weit über dem Rahmen der in den letzten Jahren durch den Obersten Gerichtshof gezogenen Bemessungsgrenzen.
Hiezu wurde erwogen:
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (ZVR 2004/43 mwN; 2 Ob 261/04b; 7 Ob 29/05y; RIS-Justiz RS0031307; Danzl aaO 66 ff und 170 mwN). In die Globalbemessung des Schmerzengeldes sind demnach neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen (ZVR 1989/134; ZVR 1999/50; 2 Ob 261/04b; RIS-Justiz RS0031307 [T4]). Unter diesem Gesichtspunkt können etwa die Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, mögliche Beziehungsprobleme durch Beeinträchtigungen im Geschlechtsleben und die Unerfüllbarkeit eines Kinderwunsches oder die seelischen Belastungen wegen zu erwartender Schwierigkeiten bei künftigen Schwangerschaften und Endbindungen sowie das Bewusstsein eines Dauerschadens bei der Bemessung des Schmerzengeldes in Betracht zu ziehen sein (ausführlich Danzl aaO 118 f). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen nicht gesprengt werden darf (SZ 2002/50; RIS-Justiz RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (SZ 2002/50; ZVR 2004/43; 2 Ob 12/02g; 7 Ob 29/05y ua).Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (ZVR 2004/43 mwN; 2 Ob 261/04b; 7 Ob 29/05y; RIS-Justiz RS0031307; Danzl aaO 66 ff und 170 mwN). In die Globalbemessung des Schmerzengeldes sind demnach neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen (ZVR 1989/134; ZVR 1999/50; 2 Ob 261/04b; RIS-Justiz RS0031307 [T4]). Unter diesem Gesichtspunkt können etwa die Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, mögliche Beziehungsprobleme durch Beeinträchtigungen im Geschlechtsleben und die Unerfüllbarkeit eines Kinderwunsches oder die seelischen Belastungen wegen zu erwartender Schwierigkeiten bei künftigen Schwangerschaften und Endbindungen sowie das Bewusstsein eines Dauerschadens bei der Bemessung des Schmerzengeldes in Betracht zu ziehen sein (ausführlich Danzl aaO 118 f). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen nicht gesprengt werden darf (SZ 2002/50; RIS-Justiz RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (SZ 2002/50; ZVR 2004/43; 2 Ob 12/02g; 7 Ob 29/05y ua).
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 2 Ob 237/01v = SZ 2002/50 = ZVR 2003/24 Fälle dargelegt, in welchen der Oberste Gerichtshof bereits ein Schmerzengeld von S 1,5 Mio (EUR 100.009,--) und darüber hinaus zugesprochen oder durch die Zurückweisung außerordentlicher Revisionen gegen solche Zusprüche der Vorinstanzen gebilligt hatte. Hiebei handelte es sich durchwegs um Fälle schwerster Gehirnschädigungen und/oder Verletzungen der Wirbelsäule, die zu Querschnittslähmungen und lebenslanger Pflegebedürftigkeit der Verletzten führten.
In der Entscheidung 2 Ob 314/02v = ZVR 2004/37 zitierte der Oberste Gerichtshof frühere Entscheidungen, in denen er Schmerzengeldbeträge von S 1,3 Mio (EUR 87.207,--) als angemessen beurteilt hatte. In einem dieser Fälle litt der Kläger infolge Sauerstoffmangels während der Geburt an einem apallischen Syndrom (6 Ob 535, 1558/92); im anderen Fall bestand beim Kläger, der ein schwerstes lebensbedrohliches Schädelhirntrauma erlitten hatte, ein mittelgradiges posttraumatisches Psychosyndrom mit nachfolgender Tetraspastik (6 Ob 100/97b).
In der Entscheidung 2 Ob 261/04b wurden schließlich höchstgerichtliche Entscheidungen angeführt, in denen Schmerzengeld um EUR 70.000,-- als gerechtfertigt angesehen wurden: So hatte der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 2 Ob 12/02g das von den Vorinstanzen zu gering bemessene Schmerzengeld eines im Unfallszeitpunkt (3. 1. 1998) 59-jährigen Klägers, der bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma, mehrere Knochenbrüche sowie innere Verletzungen erlitten und komprimiert 45 Tage starke, 79 Tage mittlere und 165 Tage leichte Schmerzen erduldet hatte und der an Bewegungseinschränkungen, einer funktionellen Blasenentleerungsstörung mit Inkontinenz und Impotenz als Dauerfolgen leidet, auf die begehrten S 860.000,-- (EUR 62.499,--) erhöht. In der Entscheidung 2 Ob 151/01x = ZVR 2002/63 wurde das von den Vorinstanzen einer im Unfallszeitpunkt (1. 10. 1994) 33-jährigen schwangeren Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Beckenfraktur, einen offenen Oberschenkelbruch mit nachfolgender Oberschenkelamputation erlitten hatte und zusätzliche seelische Belastungen ertragen muss, weil die unfallbedingte Notgeburt schwerste Behinderungen ihres Kindes nach sich gezogen hat, zuerkannte Schmerzengeld im begehrten Ausmaß von S 1 Mio (EUR 72.673,--) als unbedenklich angesehen.
Mit der Entscheidung 2 Ob 29/03h wurde schließlich eine außerordentliche Revision in einem Fall zurückgewiesen, in welchem das Gericht zweiter Instanz (OLG Linz 3 R 220/01w) einer im Unfallszeitpunkt (8. 9. 1989) 14-jährigen Klägerin, die ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Milzzerreissung, einen Leberriss, einen Riss der großen unteren Hohlvene und der rechten Niere, Rippenbrüche, eine Schlüsselbeinfraktur, eine Zerreissung der Schambeinfuge sowie einen Bruch des oberen und unteren Schambeinastes beidseits, eine Zerreissung des rechten Kreuzdarmbeingelenks, einen Bruch des Kreuzbeins sowie weitere Verletzungen erlitten hatte, unter Dauerfolgen leidet und (komprimiert) 48 Tage starke, 80 Tage mittelstarke und 230 Tage leichte Schmerzen zu ertragen hatte, S 850.000,-- (EUR 61.772,--) zugesprochen hat (s dazu Manz CD-Rom Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 1/2005).Mit der Entscheidung 2 Ob 29/03h wurde schließlich eine außerordentliche Revision in einem Fall zurückgewiesen, in welchem das Gericht zweiter Instanz (OLG Linz 3 R 220/01w) einer im Unfallszeitpunkt (8. 9. 1989) 14-jährigen Klägerin, die ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Milzzerreissung, einen Leberriss, einen Riss der großen unteren Hohlvene und der rechten Niere, Rippenbrüche, eine Schlüsselbeinfraktur, eine Zerreissung der Schambeinfuge sowie einen Bruch des oberen und unteren Schambeinastes beidseits, eine Zerreissung des rechten Kreuzdarmbeingelenks, einen Bruch des Kreuzbeins sowie weitere Verletzungen erlitten hatte, unter Dauerfolgen leidet und (komprimiert) 48 Tage starke, 80 Tage mittelstarke und 230 Tage leichte Schmerzen zu ertragen hatte, S 850.000,-- (EUR 61.772,--) zugesprochen hat (s dazu Manz CD-Rom Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 1 aus 2005,).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung des seit den älteren Entscheidungen eingetragenen Geldwertverfalles und der Tendenz, höheres Schmerzengeld zuzusprechen - angesichts der festgestellten Schmerzperioden, der Schwere der von der Klägerin erlittenen Verletzungen, der dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen und die vor allem mit der Sorge um mögliche Komplikationen bei künftigen Schwangerschaften und Entbindungen sowie allen sonstigen zu erduldenden Ungemachs ein Schmerzengeld von EUR 80.000,-- angemessen.
In teilweiser Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 50 ZPO.
Die Klägerin ist im Verfahren erster Instanz mit rund 61 % ihres (ungekürzten) Schmerzengeldbegehrens durchgedrungen, sodass die Überklagung noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden muss (2 Ob 261/04b mwN). Es sind daher die Kosten auf Basis der fiktiven Streitwerte von EUR 48.112,31, EUR 48.191,67 und EUR 48.679,31 zu berechnen, wobei die Klägerin in den beiden ersten Verfahrensabschnitten mit je 62 % und im dritten Verfahrensabschnitt (bestehend aus der letzten halben Stunde der Tagsatzung vom 18. 3. 2004) mit 63 % obsiegt hat. Daraus resultiert die Verpflichtung der beklagten Parteien, der Klägerin den dieser Obsiegensquote entsprechenden Anteil an den von § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO erfassten Barauslagen (nach Saldierung mit dem eigenen Anspruch auf anteiligen Barauslagenersatz) sowie 24 % bzw - im letzten Verfahrensabschnitt – 26 % ihrer weiterer Verfahrenskosten zu ersetzen.Die Klägerin ist im Verfahren erster Instanz mit rund 61 % ihres (ungekürzten) Schmerzengeldbegehrens durchgedrungen, sodass die Überklagung noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden muss (2 Ob 261/04b mwN). Es sind daher die Kosten auf Basis der fiktiven Streitwerte von EUR 48.112,31, EUR 48.191,67 und EUR 48.679,31 zu berechnen, wobei die Klägerin in den beiden ersten Verfahrensabschnitten mit je 62 % und im dritten Verfahrensabschnitt (bestehend aus der letzten halben Stunde der Tagsatzung vom 18. 3. 2004) mit 63 % obsiegt hat. Daraus resultiert die Verpflichtung der beklagten Parteien, der Klägerin den dieser Obsiegensquote entsprechenden Anteil an den von Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO erfassten Barauslagen (nach Saldierung mit dem eigenen Anspruch auf anteiligen Barauslagenersatz) sowie 24 % bzw - im letzten Verfahrensabschnitt – 26 % ihrer weiterer Verfahrenskosten zu ersetzen.
Im Berufungsverfahren sind die beklagten Parteien mit 92 % als obsiegend anzusehen, wobei vom richtig berechneten Berufungsinteresse (EUR 40.516,63) auszugehen war. Im Revisionsverfahren sind die beklagten Parteien mit 80 % ihres Revisionsinteresses durchgedrungen. Daraus ergibt sich der Anspruch der beklagten Parteien auf Ersatz der diesen Obsiegensquoten entsprechenden Anteile an der jeweils entrichteten Pauschalgebühr sowie von 84 % (Berufungsverfahren) sowie 60 % (Revisionsverfahren) der weiteren Kosten der Rechtsmittelverfahren.