Entscheidungsgründe:
Der damals dreizehn Monate alte Kläger wurde am 14. 8. 1999 bei einem Verkehrsunfall als Insasse eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws schwer verletzt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma Grad III mit Läsionsbruch des Scheitel-, Stirn- und Hinterhauptbeines links, eine Blutung unterhalb der harten Hirnhaut im Bereiche des Schläfen-, Scheitel- und Hinterhauptlappens links, subarachnoidale Einblutungen im Bereich der linken Inselregion, ausgedehnte Prellherde im linken Schläfen-Scheitel-Hinterhauptareal, ein Hirnödem, eine Schädigung des Hirngewebes aufgrund einer Mangeldurchblutung im Versorgungsgebiet der hinteren Äste der mittleren Hirnarterie, eine Halbseitenlähmung rechts, eine Ausbildung einer Flüssigkeitsansammlung links im Bereich des Schläfen-Scheitellappens sowie eine leichte Teilverrenkungsstellung zwischen dem zweiten und dritten Halswirbel, jedoch ohne Läsion des Rückenmarks.Der damals dreizehn Monate alte Kläger wurde am 14. 8. 1999 bei einem Verkehrsunfall als Insasse eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws schwer verletzt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma Grad römisch drei mit Läsionsbruch des Scheitel-, Stirn- und Hinterhauptbeines links, eine Blutung unterhalb der harten Hirnhaut im Bereiche des Schläfen-, Scheitel- und Hinterhauptlappens links, subarachnoidale Einblutungen im Bereich der linken Inselregion, ausgedehnte Prellherde im linken Schläfen-Scheitel-Hinterhauptareal, ein Hirnödem, eine Schädigung des Hirngewebes aufgrund einer Mangeldurchblutung im Versorgungsgebiet der hinteren Äste der mittleren Hirnarterie, eine Halbseitenlähmung rechts, eine Ausbildung einer Flüssigkeitsansammlung links im Bereich des Schläfen-Scheitellappens sowie eine leichte Teilverrenkungsstellung zwischen dem zweiten und dritten Halswirbel, jedoch ohne Läsion des Rückenmarks.
Die beklagte Partei hat ihre Haftung für künftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall anerkannt.
Am 21. 11. 2000 wurde der Kläger von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie untersucht. In seinem Gutachten wies dieser Sachverständige darauf hin, dass eine endgültige Beurteilung der Dauer- und Spätfolgen noch nicht möglich sei. Im Hinblick auf den schweren Gewebeschaden des Gehirns seien jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Dauerfolgen zu erwarten. Spätfolgen im Sinne medizinischer Komplikationen, insbesondere das Auftreten von Krampfanfällen, seien eher zu erwarten als auszuschließen. Der Sachverständige empfahl für Ende des Jahres 2001 eine rein neurologische Untersuchung des Klägers mit stationärer Aufnahme in einer neurologischen Abteilung. Aus unfallchirurgischer Sicht vermochte er das Auftreten einer wachsenden Fraktur des Schädels nicht auszuschließen. Ferner fasste er die bereits erlittenen rein körperlichen Schmerzen und Unlustgefühle einschließlich der noch zu erwartenden, kalkulierbaren Restbeschwerden des Klägers - weiterer komplikationsloser Verlauf vorausgesetzt - mit fünfundzwanzig Tagen starken und fünf Monaten leichten Schmerzen zusammen.
Aufgrund dieses Gutachtens richtete der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Klägers am 14. 12. 2000 ein Schreiben an die beklagte Partei, dessen Inhalt auszugsweise lautete:
„Der Sachverständige führt in seinem Gutachten lediglich die rein körperlichen Schmerzen an. Nach den Schmerzengeldsätzen, die vom Landesgericht Linz angewendet werden - S 4.500 für starke Schmerzen und S 1.300 für leichte Schmerzen - ergibt sich rechnerisch ein Betrag von S 307.500.
Naturgemäß ist zumindest die Hälfte des Rechnungskataloges für die rein körperlichen Schmerzen unter dem Titel der psychischen Alteration anzusetzen, sodass das Schmerzengeld in einer Pauschale von S 450.000 auszumitteln ist.
Diesen Betrag spreche ich aus dem Titel des Schmerzengeldes daher an. Unter Berücksichtigung einer Akontoleistung auf dieses Schmerzengeld von S 100.000 ergibt sich eine Restsumme von S 350.000. [...]"
Die beklagte Partei antwortete darauf mit Schreiben vom 10. 1. 2001, welches auszugsweise lautete:
„Auf Basis des vorliegenden Gutachtens [...] sind wir - unpräjudiziell - bereit, ein Schmerzengeld inklusive Berücksichtigung der psychischen Alteration in Höhe von S 400.000 zu leisten. Nach Abzug unseres Akontos von S 100.000 verbliebe somit ein restlicher Betrag von S 300.000.
Wir ersuchen hiezu um Ihre Stellungnahme und für den Fall Ihrer Zustimmung um Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. [...]"
Dieser Vorschlag wurde vom Rechtsfreund des Klägers akzeptiert; das Pflegschaftsgericht genehmigte den Vergleich.
In einem neuropsychiatrischen Gutachten vom 12. 3. 2003 wurden nach dem schweren Schädelhirntrauma vom 14. 8. 1999 als Residuen im organneurologischen Bereich eine leicht- bis mäßiggradige spastische Halbseitenschwäche rechts, im psychischen Bereich hirnorganisch bedingte, nicht unerhebliche Verhaltensauffälligkeiten (Hyperaktivität, motorische Unruhe, berichtete erhöhte Impulsivität und auch Aggressivität) und im sprachlichen Bereich überstürztes Sprechtempo und schlechte Artikulation festgehalten. Der Sachverständige betonte, dass an der Unfallskausalität des Beschwerdebildes keine Zweifel bestünden und schätzte das Ausmaß der Dauerinvalidität „zunächst einmal" mit 60 (bis 70) % ein. Er empfahl diesbezüglich aber noch die Einholung eines kinderneurologisch-psychiatrischen Gutachtens, zumal bei der weiteren Entwicklung des Klägers mit deutlichen Problemen zu rechnen sei.
Ein mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragter Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Kinder- und Jugendpsychiatrie) bestätigte in seinem Gutachten vom 15. 3. 2005 das Vorliegen einer leicht- bis mäßiggradigen spastischen Hemiparese rechts. Er führte ferner aus, in kinderpsychiatrischer Hinsicht sei von einem Rückstand des Klägers in der Entwicklung bestimmter Teilfunktionen, wie Motorik, Sprache, Mnestik, auszugehen. In psychiatrischer und entwicklungspsychiatrischer Hinsicht sei die kognitive Entwicklung und die Entwicklung von Teilfunktionen (Feinmotorik, Sprache, Mnestik, Aufmerksamkeit) noch nicht abgeschlossen, sodass ein endgültiges Urteil hinsichtlich des Ausmaßes einer allfälligen Dauerinvalidität nicht abgegeben werden könne. An eine reguläre Beschulung sei trotz Erreichen des Schulalters nicht zu denken, es seien weiterhin integrativ-pädagogische sowie therapeutische Maßnahmen angezeigt. Insgesamt sei derzeit - unter Mitberücksichtigung der motorischen Behinderung durch die Hemiparese - von einem Behinderungsausmaß von 50 bis 60 % auszugehen. Eine sichere Beurteilung der Dauerinvalidität sei aber noch nicht möglich. Der Sachverständige empfahl, gegen Ende des dritten Grundschuljahres eine neuerliche und vermutlich abschließende Beurteilung vorzunehmen, die dann neben einer neurologischen Evaluation auch eine neuropsychologische und logopädische Diagnostik beinhalten sollte. In einer Ergänzung dieses Gutachtens fügte er hinzu, dass zum Beurteilungszeitpunkt weitere, über die Einschätzung des ersten (unfallchirurgischen) Sachverständigen hinausgehende Schmerzperioden aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht festgestellt hätten werden können.
Mit der vorliegenden, am 29. 8. 2005 beim Erstgericht eingebrachten, pflegschaftsbehördlich genehmigten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei EUR 25.000 sA an weiterem Schmerzengeld. Er stützte sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Privatgutachten und brachte vor, die sich daraus ergebenden neurologischen Schadensfolgen seien von der vergleichsweisen Regelung nicht umfasst. Sollte von einer gegenteiligen Auslegung des Vergleiches auszugehen sein, werde dieser wegen des krassen Missverhältnisses zwischen der seinerzeitigen Zahlung und dem ihm zustehenden Gesamtanspruch als sittenwidrig angefochten.
Die beklagte Partei wandte ein, mit der Zahlung von S 400.000 (EUR 29.069,13) seien nicht nur die rein körperlichen Beschwerden, sondern auch die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers global abgegolten worden. Weitere Schmerzperioden, Verschlimmerungen oder Komplikationen, auf die nicht schon bei der damaligen globalen Bemessung Bedacht genommen worden wäre, gingen aus dem zuletzt eingeholten Gutachten nicht hervor. Das zusätzliche Schmerzengeldbegehren sei außerdem deutlich überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, der Anfang des Jahres 2001 abgeschlossene Vergleich habe alle bis zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21. 11. 2000 aufgetretenen und die weiteren überschaubaren körperlichen Schmerzen sowie die im Zusammenhang mit der damals schon bekannten Dauerinvalidität stehenden psychischen Beeinträchtigungen umfasst. Eine endgültige Beurteilung der Spät- und Dauerfolgen sei noch nicht möglich, weitere Schmerzperioden lägen nicht vor. Dem Klagebegehren sei damit „der Boden entzogen".
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, dem Einverständnis des Klägers zu dem ihm von der beklagten Partei angebotenen Schmerzengeld habe nicht die Bedeutung beigemessen werden können, dass damit auch allfällige, zum damaligen Zeitpunkt einer endgültigen Beurteilung noch nicht zugängliche neurologisch bedingte Spät- und Dauerfolgen des Unfalls mitabgegolten sein sollten. Grundlage des Anbotes der beklagten Partei sei das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 21. 11. 2000 gewesen, wobei sich die darin angeführten Schmerzperioden nur auf die „rein körperlichen Schmerzen und Unlustgefühle" bezogen hätten. Der im Anspruchsschreiben des damaligen Vertreters des Klägers verwendete Begriff der „psychischen Alteration" werde in der Rechtsprechung als Synonym für psychische Schmerzen gebraucht und erstrecke sich nicht auf neurologische Schäden und deren Folgen. Das Begehren auf Abgeltung auch der „psychischen Alteration" habe daher redlicherweise nicht im Sinne einer Globalabfindung sämtlicher Schmerzengeldansprüche verstanden werden können. Die neurologisch bedingten Dauer- und Spätfolgen seien vielmehr ausgeklammert geblieben.
Daraus sei jedoch für den Kläger nichts gewonnen, weil nicht feststehe, dass es sich bei den festgestellten neurologischen und psychiatrischen Unfallsfolgen tatsächlich um Dauerfolgen handle und auch keine unvorhergesehenen körperlichen Schmerzen aufgetreten seien. Das Ausmaß der neurologisch und psychiatrisch bedingten Dauer- und Spätfolgen sowie der Minderung der künftigen Erwerbsfähigkeit sei weiterhin nicht überschaubar, weshalb sich gegenüber der Situation bei Abschluss des Teilvergleiches keine wesentliche Änderung ergeben habe. Eine „Teilglobalbemessung" der - zumindest - vorübergehenden psychiatrischen und neurologischen Unfallsfolgen habe aber im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu unterbleiben. Mangels erwiesener neurologisch bedingter Spät- und Dauerfolgen bestehe daher derzeit kein Anspruch auf weiteres Schmerzengeld.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zu den Grundsätzen einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung nach einem bestimmte Arten von möglichen Dauerfolgen ausnehmenden Teilvergleich vor endgültiger Klärung des Ausmaßes dieser Folgen einer Präzisierung durch das Höchstgericht bedürfe.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.