Rechtssatz RS0125741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125741
Geschäftszahl
12Os15/10p; 13Os55/16m (13Os56/16h, 13Os57/16f, 13Os58/16b)
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Norm
ARHG §1
Auslieferungsvertrag Österreich - USA Art2 Abs1
StGB §1
EU-JZG §4 Abs2
MRK Art7 Abs1
Rechtssatz
Die gegenseitige Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl III 1999/216, iVm § 1 ARHG, muss nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungsverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Art 7 Abs 1 EMRK wie auch des § 1 StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt.Die gegenseitige Strafbarkeit iSd Artikel 2, Absatz eins, des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl römisch drei 1999/216, in Verbindung mit Paragraph eins, ARHG, muss nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungsverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Artikel 7, Absatz eins, EMRK wie auch des Paragraph eins, StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 15/10p
Entscheidungstext OGH 08.04.2010 12 Os 15/10p
- 13 Os 55/16m
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 55/16m
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit nach § 4 Abs 2 EU‑JZG ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Übergabe maßgeblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125741
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20100408_OGH0002_0120OS00015_10P0000_001