Gegen den zuletzt genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht richtet sich die fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Grundrechtsbeschwerde zulässig ist. Bereits zu 14 Os 22/09f, 14 Os 23/09b hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass, wenngleich ein Beschuldigter (noch) nicht in Haft ist, durch einen kassatorischen Beschluss des Oberlandesgerichts nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wird (RIS-Justiz RS0116263) und demnach eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung dieses Inhalts zulässig ist (vgl zuletzt 11 Os 80/09p, EvBl 2009/109, 727).Vorweg ist festzuhalten, dass die Grundrechtsbeschwerde zulässig ist. Bereits zu 14 Os 22/09f, 14 Os 23/09b hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass, wenngleich ein Beschuldigter (noch) nicht in Haft ist, durch einen kassatorischen Beschluss des Oberlandesgerichts nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wird (RIS-Justiz RS0116263) und demnach eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung dieses Inhalts zulässig ist vergleiche zuletzt 11 Os 80/09p, EvBl 2009/109, 727).
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt, dessen Vorliegen das Oberlandesgericht Innsbruck als hinreichend gegründet annahm und der nach Ansicht des Beschwerdegerichts der - der Auslieferung unterliegenden - strafbaren Handlung des § 177a StGB entspreche, gerade nicht unter den eben genannten Verbrechenstatbestand der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen subsumiert werden kann. Denn weder dem Auslieferungsbegehren noch insbesondere den Feststellungen zum Verdacht im angefochtenen Beschluss sind - worauf der Rechtsmittelwerber zutreffend hinweist - Ausführungen dahin zu entnehmen, dass Peter W***** bei den inkriminierten Vermittlungen von Thiodiglycol über ein Unternehmen in Baltimore im US-Bundesstaat Maryland in den Iran mit dem Vorsatz handelte, dadurch zur Herstellung von zur Massenvernichtung bestimmten und geeigneten chemischen Kampfmitteln beizutragen (§ 177a Abs 1 Z 1 StGB). Dieser Klarstellung hätte es schon deshalb bedurft, weil das inkriminierte Thiodiglycol - wie den vom Oberlandesgericht Innsbruck als Beschlussgrundlage übernommenen Auslieferungsunterlagen zu entnehmen - lediglich ein Vorstufenprodukt des Nervengases Senfgas ist. Beim Verbrechen der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen müsste der Eventualvorsatz insbesondere auf die Eignung und Bestimmung der herzustellenden Substanz als Waffe zur Massenvernichtung gerichtet sein (vgl Aicher in WK2 § 177a bis c Rz 11 ff). Dazu finden sich aber im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck keine hinreichenden Ausführungen.Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt, dessen Vorliegen das Oberlandesgericht Innsbruck als hinreichend gegründet annahm und der nach Ansicht des Beschwerdegerichts der - der Auslieferung unterliegenden - strafbaren Handlung des Paragraph 177 a, StGB entspreche, gerade nicht unter den eben genannten Verbrechenstatbestand der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen subsumiert werden kann. Denn weder dem Auslieferungsbegehren noch insbesondere den Feststellungen zum Verdacht im angefochtenen Beschluss sind - worauf der Rechtsmittelwerber zutreffend hinweist - Ausführungen dahin zu entnehmen, dass Peter W***** bei den inkriminierten Vermittlungen von Thiodiglycol über ein Unternehmen in Baltimore im US-Bundesstaat Maryland in den Iran mit dem Vorsatz handelte, dadurch zur Herstellung von zur Massenvernichtung bestimmten und geeigneten chemischen Kampfmitteln beizutragen (Paragraph 177 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Dieser Klarstellung hätte es schon deshalb bedurft, weil das inkriminierte Thiodiglycol - wie den vom Oberlandesgericht Innsbruck als Beschlussgrundlage übernommenen Auslieferungsunterlagen zu entnehmen - lediglich ein Vorstufenprodukt des Nervengases Senfgas ist. Beim Verbrechen der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen müsste der Eventualvorsatz insbesondere auf die Eignung und Bestimmung der herzustellenden Substanz als Waffe zur Massenvernichtung gerichtet sein vergleiche Aicher in WK2 Paragraph 177 a bis c Rz 11 ff). Dazu finden sich aber im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck keine hinreichenden Ausführungen.
Mit Blick auf den Umstand, dass die in Rede stehende Substanz Thiodiglycol ein Vorprodukt für ein chemisches Kampfmittel ist, hätte es darüber hinaus weitergehender Konstatierungen zur die subjektive Tatseite betreffenden Verdachtslage und zur Vornahme einer zumindest ausführungsnahen Handlung iSd § 15 Abs 2 StGB durch einen unmittelbaren Täter bedurft, um wenigstens eine allfällige Versuchsstrafbarkeit des Tatbeitrags iSd § 12 dritter Fall StGB iVm § 15 StGB zu begründen (vgl Kienapfel/Höpfel AT13 E 6 Rz 42 mwN).Mit Blick auf den Umstand, dass die in Rede stehende Substanz Thiodiglycol ein Vorprodukt für ein chemisches Kampfmittel ist, hätte es darüber hinaus weitergehender Konstatierungen zur die subjektive Tatseite betreffenden Verdachtslage und zur Vornahme einer zumindest ausführungsnahen Handlung iSd Paragraph 15, Absatz 2, StGB durch einen unmittelbaren Täter bedurft, um wenigstens eine allfällige Versuchsstrafbarkeit des Tatbeitrags iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu begründen vergleiche Kienapfel/Höpfel AT13 E 6 Rz 42 mwN).
Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, dass die vom Beschwerdegericht angenommene Verdachtslage unter den Tatbestand des Verbrechens der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen nach § 177a Abs 1 StGB subsumierbar wäre.Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, dass die vom Beschwerdegericht angenommene Verdachtslage unter den Tatbestand des Verbrechens der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen nach Paragraph 177 a, Absatz eins, StGB subsumierbar wäre.
Dem Oberlandesgericht Innsbruck ist allerdings darin beizupflichten, dass die gegenseitige Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl III 1999/216 (im Folgenden kurz AuslieferungsV USA), iVm § 1 ARHG, nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen muss. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt - worauf das Oberlandesgericht Innsbruck zutreffend hinweist - ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Art 7 Abs 1 EMRK wie auch des § 1 StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt (vgl Renzikowski in Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art 7 Rz 37; in diesem Sinn auch Urteil des EGMR vom 5. Juli 2007, Appl. Nr. 69917/01; zur weitgehend gleichen Ausgangslage in der BRD vgl deutsches BVerfG, Entscheidung vom 5. November 2003, NJW 2004, 141 ff mwN; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen4 § 3 IRG Rz 21; aA Murschetz, Auslieferung, 136 f). Die Bedenken des deutschen BVerfG in der Entscheidung vom 18. Juli 2005 (NJW 2005, 2289 ff) betreffen lediglich die Sonderkonstellation eines Vertrauensschutzes betreffend inländische Staatsbürger im Fall ihrer Auslieferung bei zum Handlungszeitpunkt nach inländischem Recht nicht strafbaren Taten, die - anders als im vorliegenden Auslieferungssachverhalt, der einen Handlungsschwerpunkt in den Vereinigten Staaten aufweist - keinen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen.Dem Oberlandesgericht Innsbruck ist allerdings darin beizupflichten, dass die gegenseitige Strafbarkeit iSd Artikel 2, Absatz eins, des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl römisch drei 1999/216 (im Folgenden kurz AuslieferungsV USA), in Verbindung mit Paragraph eins, ARHG, nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen muss. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt - worauf das Oberlandesgericht Innsbruck zutreffend hinweist - ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Artikel 7, Absatz eins, EMRK wie auch des Paragraph eins, StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt vergleiche Renzikowski in Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 7, Rz 37; in diesem Sinn auch Urteil des EGMR vom 5. Juli 2007, Appl. Nr. 69917/01; zur weitgehend gleichen Ausgangslage in der BRD vergleiche deutsches BVerfG, Entscheidung vom 5. November 2003, NJW 2004, 141 ff mwN; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen4 Paragraph 3, IRG Rz 21; aA Murschetz, Auslieferung, 136 f). Die Bedenken des deutschen BVerfG in der Entscheidung vom 18. Juli 2005 (NJW 2005, 2289 ff) betreffen lediglich die Sonderkonstellation eines Vertrauensschutzes betreffend inländische Staatsbürger im Fall ihrer Auslieferung bei zum Handlungszeitpunkt nach inländischem Recht nicht strafbaren Taten, die - anders als im vorliegenden Auslieferungssachverhalt, der einen Handlungsschwerpunkt in den Vereinigten Staaten aufweist - keinen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen.
Aus denselben Gründen verstößt auch die im Art 24 des AuslieferungsV USA vorgesehene - hier schlagend werdende - rückwirkende Anwendung von Auslieferungsverträgen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen. Der vom Beschwerdeführer in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur als „Antrag“ enthaltenen Anregung einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung dieser Bestimmung des AuslieferungsV USA war daher nicht näher zu treten.Aus denselben Gründen verstößt auch die im Artikel 24, des AuslieferungsV USA vorgesehene - hier schlagend werdende - rückwirkende Anwendung von Auslieferungsverträgen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen. Der vom Beschwerdeführer in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur als „Antrag“ enthaltenen Anregung einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung dieser Bestimmung des AuslieferungsV USA war daher nicht näher zu treten.
Der vom Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht angenommene - dem Auslieferungsersuchen deckungsgleich entnommene - Tatverdacht der (vorsätzlichen) Veranlassung der Verbringung von Thiodiglycol aus den Vereinigten Staaten in den Iran entgegen dem im US-Ausfuhrgesetz zugrundeliegenden Verbot entspricht allerdings (bei entsprechender Umstellung des Sachverhalts) inhaltlich dem Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 1 Außenhandelsgesetz 2005. Denn danach ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer unter anderem Güter ohne eine gemäß § 4 Abs 1 Außenhandelsgesetz 2005 erforderliche Bewilligung ein- oder aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt. Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 Außenhandelsgesetz 2005 bedarf die Aus-, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zum Außenhandelsgesetz 2005 angeführt sind - darunter befindet sich auch unter der Z 13 die Substanz Thiodiglycol - einer Bewilligung.Der vom Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht angenommene - dem Auslieferungsersuchen deckungsgleich entnommene - Tatverdacht der (vorsätzlichen) Veranlassung der Verbringung von Thiodiglycol aus den Vereinigten Staaten in den Iran entgegen dem im US-Ausfuhrgesetz zugrundeliegenden Verbot entspricht allerdings (bei entsprechender Umstellung des Sachverhalts) inhaltlich dem Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Außenhandelsgesetz 2005. Denn danach ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer unter anderem Güter ohne eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Außenhandelsgesetz 2005 erforderliche Bewilligung ein- oder aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Außenhandelsgesetz 2005 bedarf die Aus-, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zum Außenhandelsgesetz 2005 angeführt sind - darunter befindet sich auch unter der Ziffer 13, die Substanz Thiodiglycol - einer Bewilligung.
Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 AuslieferungsV USA ist demnach - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - erfüllt. Daraus wird klar, dass - iSd § 29 Abs 1 ARHG - insgesamt hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass Peter W***** eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe.Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit iSd Artikel 2, Absatz eins, AuslieferungsV USA ist demnach - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - erfüllt. Daraus wird klar, dass - iSd Paragraph 29, Absatz eins, ARHG - insgesamt hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass Peter W***** eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass lediglich die in § 3 Abs 1 Außenhandelsgesetz 1984 bzw die in den dort genannten Anlagen aufgelisteten Waren und Güter - zu denen die Chemikalie Thiodiglycol nicht gehört hatte - einer Bewilligungspflicht unterlagen. Durch die Beteiligung an der Ausfuhr des inkriminierten Thiodiglycol habe der Auszuliefernde somit nicht gegen zum Tatzeitpunkt in Geltung stehende Bestimmungen des österreichischen Außenhandelsgesetz 1984 verstoßen. Diesem Vorbringen kommt mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit im Zeitpunkt der Auslieferungsbewilligung keine Bedeutung zu.Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass lediglich die in Paragraph 3, Absatz eins, Außenhandelsgesetz 1984 bzw die in den dort genannten Anlagen aufgelisteten Waren und Güter - zu denen die Chemikalie Thiodiglycol nicht gehört hatte - einer Bewilligungspflicht unterlagen. Durch die Beteiligung an der Ausfuhr des inkriminierten Thiodiglycol habe der Auszuliefernde somit nicht gegen zum Tatzeitpunkt in Geltung stehende Bestimmungen des österreichischen Außenhandelsgesetz 1984 verstoßen. Diesem Vorbringen kommt mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit im Zeitpunkt der Auslieferungsbewilligung keine Bedeutung zu.
Im Übrigen ignoriert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Art 2 Abs 4 lit b AuslieferungsV USA, wonach die Auslieferung unabhängig davon zu bewilligen ist, ob unter anderen in Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertragsstaaten dieselbe Art von Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren vorsehen. Der Umstand, dass Thiodiglycol nicht im (bzw in den Anlagen zum) Außenhandelsgesetz 1984 angeführt war, ändert daher nichts an der Tatsache, dass es im vorgeworfenen Tatzeitpunkt dem Grunde nach Außenhandelsbeschränkungen gab.Im Übrigen ignoriert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Artikel 2, Absatz 4, Litera b, AuslieferungsV USA, wonach die Auslieferung unabhängig davon zu bewilligen ist, ob unter anderen in Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertragsstaaten dieselbe Art von Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren vorsehen. Der Umstand, dass Thiodiglycol nicht im (bzw in den Anlagen zum) Außenhandelsgesetz 1984 angeführt war, ändert daher nichts an der Tatsache, dass es im vorgeworfenen Tatzeitpunkt dem Grunde nach Außenhandelsbeschränkungen gab.
Der Beschwerdeführer Peter Walaschek wurde somit im Ergebnis in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der Beschwerdeführer Peter Walaschek wurde somit im Ergebnis in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.