Rechtssatz RS0125745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125745
Entscheidungsdatum
15.07.2015
Rechtssatz
Abs 1 des § 48 K-MSG betrifft den „eigenen“ Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die dem Hilfeempfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen, während die Abs 2 bis 4 die anzeigeabhängige Legalzession in jenem Fall regeln, dass ein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, der nicht ohnehin gesetzlich unterhaltspflichtig ist, hatAbsatz eins, des Paragraph 48, K-MSG betrifft den „eigenen“ Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die dem Hilfeempfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen, während die Absatz 2 bis 4 die anzeigeabhängige Legalzession in jenem Fall regeln, dass ein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, der nicht ohnehin gesetzlich unterhaltspflichtig ist, hat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125745
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0090OB00018_09A0000_001