Die Revision ist zulässig, sie ist im Umfang des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, es fehle schon an der gesetzlichen Grundlage für einen Regress, weil die Sozialhilfeempfängerin ihrer Unterbringung in einem Heim nicht zugestimmt habe (§ 13 K-SHG), ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, es fehle schon an der gesetzlichen Grundlage für einen Regress, weil die Sozialhilfeempfängerin ihrer Unterbringung in einem Heim nicht zugestimmt habe (Paragraph 13, K-SHG), ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
§ 43 („Ersatz durch Dritte") des K-SHG 1996 lautet:Paragraph 43, („Ersatz durch Dritte") des K-SHG 1996 lautet:
„Abs 1: Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, haben die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht weiters nicht für Großeltern hinsichtlich ihrer Enkel und für Enkel hinsichtlich ihrer Großeltern.
Abs 2: Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, so kann die Behörde (§ 55) - sofern sich aus § 71 nichts anderes ergibt - durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.Absatz 2 :, Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, so kann die Behörde (Paragraph 55,) - sofern sich aus Paragraph 71, nichts anderes ergibt - durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
Abs 3: Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Sozialhilfe nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.Absatz 3 :, Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Sozialhilfe nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.
Abs 4: Die schriftliche Anzeige bewirkt bei ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruchs für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber 6 Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw entstehen."Absatz 4 :, Die schriftliche Anzeige bewirkt bei ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruchs für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber 6 Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw entstehen."
§ 48 („Ersatz durch Dritte") des am 1. 7. 2007 in Kraft getretenen K-MSG lautet:Paragraph 48, („Ersatz durch Dritte") des am 1. 7. 2007 in Kraft getretenen K-MSG lautet:
„Abs 1: Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, haben die Kosten der Mindestsicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht: a) wenn dieser wegen des Verhaltens des Mindestsicherungsempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre; b) wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde; c) für Großeltern hinsichtlich ihrer Enkel und für Enkel hinsichtlich ihrer Großeltern; d) bei einmaligen Leistungen (§ 9 Abs 3); e) für die im § 6 Abs 8 angeführten Leistungen der sozialen Mindestsicherung.„Abs 1: Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, haben die Kosten der Mindestsicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht: a) wenn dieser wegen des Verhaltens des Mindestsicherungsempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre; b) wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde; c) für Großeltern hinsichtlich ihrer Enkel und für Enkel hinsichtlich ihrer Großeltern; d) bei einmaligen Leistungen (Paragraph 9, Absatz 3,); e) für die im Paragraph 6, Absatz 8, angeführten Leistungen der sozialen Mindestsicherung.
Abs 2: Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, so kann die Behörde (§ 60) - sofern sich aus § 80 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.Absatz 2 :, Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, so kann die Behörde (Paragraph 60,) - sofern sich aus Paragraph 80, nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
Abs 3: Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Mindestsicherung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.Absatz 3 :, Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Mindestsicherung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.
Abs 4: Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruchs für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber 6 Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw entstehen ...".Absatz 4 :, Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruchs für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber 6 Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw entstehen ...".
Das Argument der Revisionswerberin, der Sozialhilfeträger hätte den Rechtsübergang auf ihn durch eine schriftliche Anzeige an die Beklagte bewirken müssen, ist aufgrund der oben zitierten Gesetzeslage schon im Ansatz verfehlt. Aus der Entscheidung 2 Ob 84/05z ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Unter Zitierung anderer - im Einzelnen hinsichtlich der Einbringung und des Ersatzes der Kosten durchaus unterschiedlicher - Sozialhilfegesetze der Länder hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung darauf verwiesen, dass „Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten" keineswegs nur Unterhaltsforderungen gegen Angehörige, sondern auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte sein können. Wie schon in der Vorentscheidung 3 Ob 603/86 (zur identen Bestimmung des § 38 K-HSG alt) hat der Oberste Gerichtshof aber ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass Abs 1 des § 43 K-HSG 1996 den „eigenen" Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die dem Hilfeempfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen betrifft, während die Abs 2 bis 4 die anzeigeabhängige Legalzession in jenem Fall regeln, dass ein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, der nicht ohnehin gesetzlich unterhaltspflichtig ist, hat. Diese Erwägungen sind auch auf die idente Bestimmung des § 48 K-MSG anzuwenden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es einer Anzeige an die Beklagte gar nicht bedurft hätte, um den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu begründen, ist daher frei von Rechtsirrtum. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass das Schreiben des Landes Kärnten vom 9. 11. 2005 ohnehin eine solche Anzeige enthält, zumal sich daraus Rechtsgrund, Forderung und beabsichtigter Übergang der Forderung auf das Land unschwer ergeben.Das Argument der Revisionswerberin, der Sozialhilfeträger hätte den Rechtsübergang auf ihn durch eine schriftliche Anzeige an die Beklagte bewirken müssen, ist aufgrund der oben zitierten Gesetzeslage schon im Ansatz verfehlt. Aus der Entscheidung 2 Ob 84/05z ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Unter Zitierung anderer - im Einzelnen hinsichtlich der Einbringung und des Ersatzes der Kosten durchaus unterschiedlicher - Sozialhilfegesetze der Länder hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung darauf verwiesen, dass „Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten" keineswegs nur Unterhaltsforderungen gegen Angehörige, sondern auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte sein können. Wie schon in der Vorentscheidung 3 Ob 603/86 (zur identen Bestimmung des Paragraph 38, K-HSG alt) hat der Oberste Gerichtshof aber ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass Absatz eins, des Paragraph 43, K-HSG 1996 den „eigenen" Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die dem Hilfeempfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen betrifft, während die Absatz 2 bis 4 die anzeigeabhängige Legalzession in jenem Fall regeln, dass ein Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, der nicht ohnehin gesetzlich unterhaltspflichtig ist, hat. Diese Erwägungen sind auch auf die idente Bestimmung des Paragraph 48, K-MSG anzuwenden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es einer Anzeige an die Beklagte gar nicht bedurft hätte, um den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu begründen, ist daher frei von Rechtsirrtum. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass das Schreiben des Landes Kärnten vom 9. 11. 2005 ohnehin eine solche Anzeige enthält, zumal sich daraus Rechtsgrund, Forderung und beabsichtigter Übergang der Forderung auf das Land unschwer ergeben.
Nicht nachvollziehbar sind weiters die Erwägungen der Revisionswerberin dazu, dass generell ein Regress betreffend Sozialhilfe-(Mindest- sicherungs-)leistungen nicht zulässig sei, weil hier unterschiedliche Landesregelungen bestünden. Dabei wird übersehen, dass der Verfassungsgesetzgeber den Ländern die Kompetenz eingeräumt hat, derartige Regelungen auch unterschiedlich zu gestalten.
Den weiteren Ausführungen ist daher voranzustellen, dass der klageweise geltend gemachte Ersatzanspruch des Sozialhilfe-(Mindestsicherungs-)trägers gegenüber der Beklagten bestehen kann, wenn diese mangels Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Mutter im Sinn des § 143 Abs 1 ABGB unterhaltspflichtig war. Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen stellen nach der Wertung des § 143 ABGB eher einen Ausnahmefall dar (1 Ob 156/07s = SZ 70/146 ua). Die (mangelnde) Selbsterhaltungsfähigkeit des Aszendenten ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen; die Unterhaltsberechtigung wird aber nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen (1 Ob 156/97s mwN). Fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit ist auch bei unzureichender Altersversorgung oder Pflegebedürftigkeit gegeben. Ist daher der Aufenthalt in einem Heim notwendig und kann der Unterhaltsberechtigte die Kosten nicht oder nicht zur Gänze selbst tragen, so hat der Unterhaltsberechtigte nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auch dafür einzustehen (1 Ob 156/97s; 4 Ob 192/06y; ebenso die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt etwa GZ 2002/10/0119, 2003/10/0021, 2002/10/0177 ua). Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Nachkommen ist daher jedenfalls der zur Ergänzung auf das notwendige Ausmaß erforderliche Unterhalt zu erbringen, dh die Bedarfslücke ist zu füllen. Wie bindend feststeht, reichten das Eigeneinkommen (Pension) der verstorbenen Mutter der Beklagten sowie die ausbezahlten Pflegegeldbeträge nicht aus, um die durch die Heimunterbringung anfallenden Gesamtkosten zu decken. Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass bei ihrer Mutter die materiellen Voraussetzungen zum Bezug des Pflegegelds nach § 4 Abs 2 Stufe 4 bzw dann Stufe 5 BPGG vorlagen. Ihr Einwand, dass mit den Pflegegeldbeträgen der gesamte Aufwand, der durch Fremdpflege anfallen kann, gedeckt sein müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (§ 1 BPGG). Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass im konkreten Einzelfall auch höhere Kosten anwachsen können. Maßgeblich ist vielmehr, ob Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb nicht gegeben ist, weil der Aufenthalt des Aszendenten in einem Heim notwendig war und der Unterhaltsberechtigte die Kosten nicht oder nicht zur Gänze selbst tragen kann (4 Ob 192/06y). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es daher nicht nur auf die tatsächliche Unterbringung der Mutter der Beklagten im Pflegeheim an, sondern darauf, ob dieser Aufenthalt notwendig und damit ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zur Gänze gegeben war. Die Gewährung des Pflegegelds allein indiziert diese Notwendigkeit noch nicht zwingend, weil der Bezug des Pflegegelds nicht vom Heimaufenthalt abhängig ist. Wesentlich ist nach § 4 Abs 2 Stufe 4 BPGG vielmehr, dass der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt bzw nach Stufe 5 durchschnittlich mehr als 180 Stunden, wenn überdies ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Unter einem solchen außergewöhnlichen Pflegeaufwand ist beispielsweise - wenn auch nicht die dauernde Anwesenheit - so doch die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson zu verstehen (RIS-Justiz RS0106361). Ausgehend von ihrer Rechtsansicht haben die Vorinstanzen aber zur Möglichkeit einer alternativen, kostengünstigeren und der Sozialhilfeempfängerin zumutbaren Unterbringung keine Feststellungen getroffen. Wenngleich - insbesondere bei Pflegestufe 5 - die Möglichkeit der Pflege durch einen berufstätigen Angehörigen eher zu bezweifeln ist, kann diese Frage aber aufgrund der vorhandenen Feststellungen konkret noch nicht mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Belassen der Mutter der Beklagten in ihrer Wohnung lediglich unter Inanspruchnahme von Heimhilfe möglich und zumutbar gewesen wäre, wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Übergabsvertrag zugunsten einer Schwester der Beklagten nur eine mehrfach eingeschränkte Pflegeverpflichtung vorsieht: So ist nur eine Wartung und Pflege vorgesehen, wie sie im Familienbereich üblich ist und dies nur soweit, als diese Betreuung der Übernehmerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit und auch im Hause A***** möglich gewesen wäre.Den weiteren Ausführungen ist daher voranzustellen, dass der klageweise geltend gemachte Ersatzanspruch des Sozialhilfe-(Mindestsicherungs-)trägers gegenüber der Beklagten bestehen kann, wenn diese mangels Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Mutter im Sinn des Paragraph 143, Absatz eins, ABGB unterhaltspflichtig war. Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen stellen nach der Wertung des Paragraph 143, ABGB eher einen Ausnahmefall dar (1 Ob 156/07s = SZ 70/146 ua). Die (mangelnde) Selbsterhaltungsfähigkeit des Aszendenten ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen; die Unterhaltsberechtigung wird aber nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen (1 Ob 156/97s mwN). Fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit ist auch bei unzureichender Altersversorgung oder Pflegebedürftigkeit gegeben. Ist daher der Aufenthalt in einem Heim notwendig und kann der Unterhaltsberechtigte die Kosten nicht oder nicht zur Gänze selbst tragen, so hat der Unterhaltsberechtigte nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auch dafür einzustehen (1 Ob 156/97s; 4 Ob 192/06y; ebenso die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt etwa GZ 2002/10/0119, 2003/10/0021, 2002/10/0177 ua). Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Nachkommen ist daher jedenfalls der zur Ergänzung auf das notwendige Ausmaß erforderliche Unterhalt zu erbringen, dh die Bedarfslücke ist zu füllen. Wie bindend feststeht, reichten das Eigeneinkommen (Pension) der verstorbenen Mutter der Beklagten sowie die ausbezahlten Pflegegeldbeträge nicht aus, um die durch die Heimunterbringung anfallenden Gesamtkosten zu decken. Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass bei ihrer Mutter die materiellen Voraussetzungen zum Bezug des Pflegegelds nach Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 4 bzw dann Stufe 5 BPGG vorlagen. Ihr Einwand, dass mit den Pflegegeldbeträgen der gesamte Aufwand, der durch Fremdpflege anfallen kann, gedeckt sein müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (Paragraph eins, BPGG). Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass im konkreten Einzelfall auch höhere Kosten anwachsen können. Maßgeblich ist vielmehr, ob Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb nicht gegeben ist, weil der Aufenthalt des Aszendenten in einem Heim notwendig war und der Unterhaltsberechtigte die Kosten nicht oder nicht zur Gänze selbst tragen kann (4 Ob 192/06y). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es daher nicht nur auf die tatsächliche Unterbringung der Mutter der Beklagten im Pflegeheim an, sondern darauf, ob dieser Aufenthalt notwendig und damit ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zur Gänze gegeben war. Die Gewährung des Pflegegelds allein indiziert diese Notwendigkeit noch nicht zwingend, weil der Bezug des Pflegegelds nicht vom Heimaufenthalt abhängig ist. Wesentlich ist nach Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 4 BPGG vielmehr, dass der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt bzw nach Stufe 5 durchschnittlich mehr als 180 Stunden, wenn überdies ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Unter einem solchen außergewöhnlichen Pflegeaufwand ist beispielsweise - wenn auch nicht die dauernde Anwesenheit - so doch die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson zu verstehen (RIS-Justiz RS0106361). Ausgehend von ihrer Rechtsansicht haben die Vorinstanzen aber zur Möglichkeit einer alternativen, kostengünstigeren und der Sozialhilfeempfängerin zumutbaren Unterbringung keine Feststellungen getroffen. Wenngleich - insbesondere bei Pflegestufe 5 - die Möglichkeit der Pflege durch einen berufstätigen Angehörigen eher zu bezweifeln ist, kann diese Frage aber aufgrund der vorhandenen Feststellungen konkret noch nicht mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Belassen der Mutter der Beklagten in ihrer Wohnung lediglich unter Inanspruchnahme von Heimhilfe möglich und zumutbar gewesen wäre, wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Übergabsvertrag zugunsten einer Schwester der Beklagten nur eine mehrfach eingeschränkte Pflegeverpflichtung vorsieht: So ist nur eine Wartung und Pflege vorgesehen, wie sie im Familienbereich üblich ist und dies nur soweit, als diese Betreuung der Übernehmerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit und auch im Hause A***** möglich gewesen wäre.
Das Erstgericht wird daher durch Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären haben, ob bei der festgestellten Pflegebedürftigkeit für die Mutter der Beklagten grundsätzlich eine zumutbare Möglichkeit bestanden hatte, diese zu Hause zu belassen und ihr nur stundenweise eine Heimhilfe zukommen zu lassen. Nur wenn dies bejaht werden sollte, wird festzustellen sein, ob die konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse eine solche Unterbringung überhaupt erlaubt hätten.
Zur Beseitigung dieses sekundären Feststellungsmangels war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.