Rechtssatz RS0125750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125750
Entscheidungsdatum
29.01.2010
Norm
ABGB §140 Bd
FamLAG §12a
Rechtssatz
Wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund eines negativen oder geringfügig positiven und daher nicht steuerpflichtigen Betriebsergebnisses sein Einkommen gar nicht versteuern muss, ist es gerechtfertigt, dass bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage anhand der getätigten Privatentnahmen mangels deren Steuerpflicht eine Anrechnung der Transferleistungen nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125750
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20100129_OGH0002_0010OB00257_09I0000_001