Rechtssatz RS0125783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125783
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
An den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur gesetzmäßigen Ausführung genügt es daher, wenn die Rüge schlüssig begründet ist. Der Rechtsmittelwerber hat darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 85/09b
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 85/09b
- 3 Ob 109/18b
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 109/18b
Vgl auch
- 4 Ob 215/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 215/24g
vgl; Beisatz: Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Art 87 Abs 3 B-VG besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125783
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20100128_OGH0002_0020OB00085_09B0000_001