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Rechtssatz RS0125783×

Rechtssatz RS0125783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125783

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Rechtssatz

An den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur gesetzmäßigen Ausführung genügt es daher, wenn die Rüge schlüssig begründet ist. Der Rechtsmittelwerber hat darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 85/09b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 85/09b
  • 3 Ob 109/18b
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 109/18b
    Vgl auch
  • 4 Ob 215/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 215/24g
    vgl; Beisatz: Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Art 87 Abs 3 B-VG besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125783

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20100128_OGH0002_0020OB00085_09B0000_001