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Entscheidung 4 Ob 215/24g×

Entscheidung 4 Ob 215/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039903 Rechtssatz 11.10.1977Zivilrecht
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie …
RS0039915 Rechtssatz 21.02.1990Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung gegen eine Verfassungsnorm verstieß.
RS0043067 Rechtssatz 16.11.1988Zivilrecht
Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar ve …
RS0053522 Rechtssatz 30.11.1973Undefined
Die Festlegung der Geschäftsverteilung eines GH erster Instanz (Landesgericht für Strafsachen Wien) durch den Personalsenat und die Vollziehung der Geschäftsverteilung durch den Präsidenten des GH sind Akte der Gerichtsbarkeit. Vgl auch; VerfGH vom 16.10.19 …
RS0053547 Rechtssatz 30.11.1973Undefined
Die vom Personalsenat des GH erster Instanz beschlossene Geschäftsverteilung ist keine Verordnung im Sinne der Art 89, 139 B-VG; sie kann daher nicht beim VfGH angefochten werden. Vgl auch; VfGH vom 09.12.1969, V 15/69
RS0066671 Rechtssatz 23.04.1985Zivilrecht
Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchs …
RS0125783 Rechtssatz 28.01.2010Zivilrecht
An den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur ge …
RS0128822 Rechtssatz 19.03.2013Zivilrecht
Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als …
RS0130249 Rechtssatz 25.06.2015Zivilrecht
Verstöße gegen die Geschäftsverteilung, aber auch Fehler der Geschäftsverteilung, sind so wie Prozessvoraussetzungsmängel nach den §§ 260 und 261 ZPO zu behandeln.