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Rechtssatz RS0128822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128822

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Rechtssatz

Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 223/12s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 223/12s
    Veröff: SZ 2013/29
  • 4 Ob 154/14x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 154/14x
    Auch
  • 4 Ob 18/22h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 18/22h
    nur: Die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. (T1)
  • 4 Ob 215/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 215/24g
    Beisatz: Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (durch 4 Ob 223/12s) und des § 10a MSchG (durch BGBl I Nr 91/2018) geht auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-17/06 - Celine zurück. Danach ist die Benutzung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß (Rz 21), es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt (Rz 22) oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird (Rz 23), sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Rz 26). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128822

Im RIS seit

09.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20130319_OGH0002_0040OB00223_12S0000_001