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Rechtssatz RS0125793×

Rechtssatz RS0125793

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125793

Geschäftszahl

8ObA27/09t; 8ObA35/10w

Entscheidungsdatum

23.11.2010

Norm

B-GBG §18

Rechtssatz

Nach Paragraph 14, Absatz eins, B-GBG aF (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, B-GBG) ist für jede vom Bund zu vertretende rechtswidrige Diskriminierung im Bewerbungsverfahren Schadenersatz zu leisten. Dass durch die Diskriminierung der berufliche Aufstieg der diskriminierten Person verhindert wurde, ist nicht erforderlich (Verweis auf 8 ObA 11/09i zu Paragraph 12, GlBG). Dass die wegen ihres Geschlechts diskriminierte Person bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung aufgestiegen wäre (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, B-GBG aF; nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, B-GBG), hat nach den allgemeinen Regelungen sie darzutun. Ob es sich dabei um eine Beweislast handelt oder ob die bloße Glaubhaftmachung genügt, bleibt offen. In die Beurteilung sind alle Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen. Der Nachweis, dass der Bewerber bzw die Bewerberin die zu besetzende Position auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, obliegt dem Arbeitgeber (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, B-GBG aF; nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, B-GBG). Personen, die nicht nachweisen bzw glaubhaft machen können, dass sie ohne Diskriminierung die Stelle erhalten hätten, hinsichtlich derer aber auch der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass sie die Stelle nicht erhalten hätten, sind weder von der Mindestersatz- noch von der Höchstersatzregelung umfasst. Ihr Schadenersatzanspruch ist nach den allgemeinen Regeln zu bemessen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 27/09t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 27/09t
  • 8 ObA 35/10w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObA 35/10w
    Auch; nur: Nach § 14 Abs 1 B-GBG aF (nunmehr § 18 Abs 1 B-GBG) ist für jede vom Bund zu vertretende rechtswidrige Diskriminierung im Bewerbungsverfahren Schadenersatz zu leisten. Dass durch die Diskriminierung der berufliche Aufstieg der diskriminierten Person verhindert wurde, ist nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125793

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJR_20100218_OGH0002_008OBA00027_09T0000_001