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Rechtssatz RS0125804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125804

Geschäftszahl

8ObS1/10w; 8ObS6/10f; 8ObS2/24p

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Rechtssatz

Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG. Da der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 1/10w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObS 1/10w
    Veröff: SZ 2010/13
  • 8 ObS 6/10f
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObS 6/10f
    Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld ist in den Bereich des § 3a IESG einzuordnen. (T1)
  • 8 ObS 2/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 ObS 2/24p
    vgl; Beisatz: Jubiläumsgelder sind nach der Rechtsprechung als Teil des laufenden Entgelts iSd § 3a IESG zu behandeln. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125804

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20100218_OGH0002_008OBS00001_10W0000_001