Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig und auch berechtigt.
§ 3a Abs 1 IESG lautet wie folgt:Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG lautet wie folgt:
„Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeitraum geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder aufgrund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.“„Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeitraum geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder aufgrund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.“
Nach § 3b IESG gebührt Insolvenz-Entgelt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließend der gebührenden Sonderzahlungen - für andere gesicherte Ansprüche, die innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden.Nach Paragraph 3 b, IESG gebührt Insolvenz-Entgelt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließend der gebührenden Sonderzahlungen - für andere gesicherte Ansprüche, die innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden.
Entscheidend ist hier, ob die Sechsmonatsfrist des § 3a Abs 1 IESG zum Tragen kommt, ob es sich also bei Jubiläumsgeld nach dem Kollektivvertrag um ein „Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen“ iSd § 3a IESG handelt, weil dessen weitere Voraussetzung, die Fälligkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Stichtag, unstrittig nicht gegeben ist.Entscheidend ist hier, ob die Sechsmonatsfrist des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG zum Tragen kommt, ob es sich also bei Jubiläumsgeld nach dem Kollektivvertrag um ein „Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen“ iSd Paragraph 3 a, IESG handelt, weil dessen weitere Voraussetzung, die Fälligkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Stichtag, unstrittig nicht gegeben ist.
Der Oberste Gerichtshof hat sich erst jüngst zu 8 ObS 1/10w in einem Verfahren, in dem es insbesondere um die Frage der Abgrenzung des Entgelts als Masse- oder Konkursforderung ging, auch mit der Frage der Auslegung des § 3a Abs 1 IESG befasst und unter anderem Folgendes zur Frage der Qualifikation des Jubiläumsgeldes ausgeführt:Der Oberste Gerichtshof hat sich erst jüngst zu 8 ObS 1/10w in einem Verfahren, in dem es insbesondere um die Frage der Abgrenzung des Entgelts als Masse- oder Konkursforderung ging, auch mit der Frage der Auslegung des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG befasst und unter anderem Folgendes zur Frage der Qualifikation des Jubiläumsgeldes ausgeführt:
„Der Begriff ‘laufendes Entgelt’ iSd § 3a IESG (vgl auch § 46 Abs 1 Z 3 KO) ist im weiteren Sinn zu verstehen (Liebeg aaO § 3a Rz 93). Allgemein werden dazu die zeitbezogenen Ansprüche des Arbeitnehmers gezählt, die für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft als Erfüllung des zweiseitigen Arbeitsvertrags zustehen (Engelhart aaO § 46 Rz 252). Dieser Bezug kann etwa durch periodische Fälligkeit bei für einen bestimmten Zeitraum gebührenden und fortlaufend anwachsenden Anspruch, aber auch durch Erfüllung einer bestimmten Wartezeit bei einmaligen Leistungen hergestellt werden (Winkler, Aliquotierungsgebot und Jubiläumsgelder, RdW 1996, 347 [369]). Bei Jubiläumsgeldern handelt es sich um Treueprämien, die bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre oder noch seltener fällig werden. Auch wenn der Anspruch an die Vollendung einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft ist (4 Ob 2/77), stellt sich nach Eintritt der Bedingungen für seine Entstehung dennoch die IESG-rechtliche Frage, ob Jubiläumsgeld als ‘laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die regelmäßige Arbeitsleistung’ gebührt.„Der Begriff ‘laufendes Entgelt’ iSd Paragraph 3 a, IESG vergleiche auch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO) ist im weiteren Sinn zu verstehen (Liebeg aaO Paragraph 3 a, Rz 93). Allgemein werden dazu die zeitbezogenen Ansprüche des Arbeitnehmers gezählt, die für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft als Erfüllung des zweiseitigen Arbeitsvertrags zustehen (Engelhart aaO Paragraph 46, Rz 252). Dieser Bezug kann etwa durch periodische Fälligkeit bei für einen bestimmten Zeitraum gebührenden und fortlaufend anwachsenden Anspruch, aber auch durch Erfüllung einer bestimmten Wartezeit bei einmaligen Leistungen hergestellt werden (Winkler, Aliquotierungsgebot und Jubiläumsgelder, RdW 1996, 347 [369]). Bei Jubiläumsgeldern handelt es sich um Treueprämien, die bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre oder noch seltener fällig werden. Auch wenn der Anspruch an die Vollendung einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft ist (4 Ob 2/77), stellt sich nach Eintritt der Bedingungen für seine Entstehung dennoch die IESG-rechtliche Frage, ob Jubiläumsgeld als ‘laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die regelmäßige Arbeitsleistung’ gebührt.
2.3 Der wesentliche systematische Unterschied zwischen der Sicherungsdauer nach § 3a Abs 2 IESG und 3b IESG besteht darin, dass eine dem § 3a Abs 2 Z 5 IESG vergleichbare allgemeine Ausfallshaftung nach Ablauf der Sicherungsfrist in § 3b IESG für die ‘weiteren Ansprüche’ mit Ausnahme der Beendigungsansprüche nicht vorgesehen ist. Nur Beendigungsansprüche sind vergleichbar mit § 3a Abs 2 Z 5 IESG gesichert. Nach dem Zweck der Regelungen über die zeitliche Absicherung der Ansprüche soll einerseits die Unternehmensfortführung nicht behindert und andererseits das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den IEG-Fonds abgewälzt werden (8 ObS 316/02f; 8 ObA 126/02s). Der Begrenzung des Risikos des IEG-Fonds dient auch die in § 3a Abs 2 Z 5 IESG vorgesehene Austrittsobliegenheit, sobald der Masseverwalter das gebührende Entgelt erstmals nicht vollständig bezahlt. Nach diesem System spricht das Ziel der Aufrechterhaltung des Betriebs dafür, dass die betriebstreuen Arbeitnehmer solange mit der Sicherung ihrer Entgeltansprüche rechnen können, als sie der Masseverwalter nicht mehr befriedigen kann. Dazu gehören aber auch solche Ansprüche, deren Entstehen zulässigerweise nicht allein an die laufende Arbeitsleistung, sondern an die Betriebstreue gebunden ist.2.3 Der wesentliche systematische Unterschied zwischen der Sicherungsdauer nach Paragraph 3 a, Absatz 2, IESG und 3b IESG besteht darin, dass eine dem Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG vergleichbare allgemeine Ausfallshaftung nach Ablauf der Sicherungsfrist in Paragraph 3 b, IESG für die ‘weiteren Ansprüche’ mit Ausnahme der Beendigungsansprüche nicht vorgesehen ist. Nur Beendigungsansprüche sind vergleichbar mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG gesichert. Nach dem Zweck der Regelungen über die zeitliche Absicherung der Ansprüche soll einerseits die Unternehmensfortführung nicht behindert und andererseits das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den IEG-Fonds abgewälzt werden (8 ObS 316/02f; 8 ObA 126/02s). Der Begrenzung des Risikos des IEG-Fonds dient auch die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG vorgesehene Austrittsobliegenheit, sobald der Masseverwalter das gebührende Entgelt erstmals nicht vollständig bezahlt. Nach diesem System spricht das Ziel der Aufrechterhaltung des Betriebs dafür, dass die betriebstreuen Arbeitnehmer solange mit der Sicherung ihrer Entgeltansprüche rechnen können, als sie der Masseverwalter nicht mehr befriedigen kann. Dazu gehören aber auch solche Ansprüche, deren Entstehen zulässigerweise nicht allein an die laufende Arbeitsleistung, sondern an die Betriebstreue gebunden ist.
Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch die systematische Betrachtung. § 1 Abs 2 Z 1 IESG nennt an Entgeltansprüchen im Wesentlichen nur solche auf laufendes Entgelt sowie aus der Beendigung. Eine dritte Kategorie von Entgeltansprüchen wurde bei der Ausgestaltung des Systems der zeitlichen Sicherung im Rahmen der Abgrenzung zwischen §§ 3a und 3b IESG offenbar nicht bedacht.Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch die systematische Betrachtung. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG nennt an Entgeltansprüchen im Wesentlichen nur solche auf laufendes Entgelt sowie aus der Beendigung. Eine dritte Kategorie von Entgeltansprüchen wurde bei der Ausgestaltung des Systems der zeitlichen Sicherung im Rahmen der Abgrenzung zwischen Paragraphen 3 a und 3 b IESG offenbar nicht bedacht.
2.4 Nach Ansicht des erkennenden Senats ist das Jubiläumsgeld daher in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zum IRÄG 1997 und der überwiegenden Literatur als Teil des laufenden Entgelts iSd § 3a IESG zu behandeln.“2.4 Nach Ansicht des erkennenden Senats ist das Jubiläumsgeld daher in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zum IRÄG 1997 und der überwiegenden Literatur als Teil des laufenden Entgelts iSd Paragraph 3 a, IESG zu behandeln.“
Damit hat aber der erkennende Senat bereits eindeutig die Einordnung des Jubiläumsgeldes in den Bereich des § 3a IESG vorgenommen. Davon abzuweichen bietet auch die Revisionsbeantwortung der Klägerin keinen Anlass. Gerade aus der Überlegung, dass es um eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den IEG-Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts geht und grundsätzlich eine Begrenzung auf die Lohnrückstände der letzten sechs Monate erreicht werden soll, bietet sich eine Differenzierung nicht an. Auch von einer Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung kann nicht ausgegangen werden, wurde das Jubiläumsgeld doch zur Gänze nicht bezahlt, sodass es nicht bloß um eine Differenz geht.Damit hat aber der erkennende Senat bereits eindeutig die Einordnung des Jubiläumsgeldes in den Bereich des Paragraph 3 a, IESG vorgenommen. Davon abzuweichen bietet auch die Revisionsbeantwortung der Klägerin keinen Anlass. Gerade aus der Überlegung, dass es um eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den IEG-Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts geht und grundsätzlich eine Begrenzung auf die Lohnrückstände der letzten sechs Monate erreicht werden soll, bietet sich eine Differenzierung nicht an. Auch von einer Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung kann nicht ausgegangen werden, wurde das Jubiläumsgeld doch zur Gänze nicht bezahlt, sodass es nicht bloß um eine Differenz geht.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 77, ASGG.