Rechtssatz RS0125821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125821
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Norm
AEUV Lissabon Art18
AEUV Lissabon Art106
EG Amsterdam Art12
EG Amsterdam Art86
GSpG 1989 §25
Rechtssatz
Entgegen dem Wortlaut des § 25 Abs 3 GSpG erstreckt sich der Schutz dieser Bestimmung wegen unmittelbarer Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auch auf Unionsbürger und ist von den Casinos in Österreich selbst wahrzunehmen.Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG erstreckt sich der Schutz dieser Bestimmung wegen unmittelbarer Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auch auf Unionsbürger und ist von den Casinos in Österreich selbst wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 252/09m
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
- 6 Ob 250/11z
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 250/11z
Beisatz: Zwar galt die für Inländer geltende Zugangsbeschränkung des § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-Ausländern (ihrem Wortlaut nach) nicht, ermöglichte diesen also einen leichteren Zugang zur Dienstleistung. Allerdings betrifft § 25 Abs 3 GSpG einen Aspekt der „Produktsicherheit“. Es kann davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T1);
Beisatz: Der Gesetzgeber hat den Spielerschutz nicht nach „Ermessen“ auf EU‑/EWR‑Bürger ausgedehnt, sondern weil § 25 Abs 3 GSpG aF (auch) von ihm als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde. (T2);
Beisatz: Der Ansicht, dass eine Differenzierung nach der Staatsbürgerschaft in § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 deshalb sachgerecht gewesen sei, weil eine Informationseinholung im Hinblick auf Ausländer nicht durchführbar sei, kann nicht gefolgt werden. (T3);
Beisatz: Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, § 25 Abs 3 GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar. (T4)
- 2 Ob 186/11h
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 186/11h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125821
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0020OB00252_09M0000_004