Rechtssatz RS0125824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125824
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Der einzige mit Konzession ausgestattete Spielbankenbetreiber bzw Casinobetreiber in Österreich ist in Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass eine im Vergleich zum gewöhnlichen Wirtschaftstreibenden stark ausgeprägte Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen (§ 26 Abs 2 und § 31 Abs 2 GSpG) gegeben ist und alle wesentlichen Betriebsabläufe (auch etwa der Preis für Eintrittskarten und die besondere Art der Kontrollpflicht für Besucher gemäß § 25 GSpG aF) ausdrücklich im Konzessionsbescheid vorgegeben sind als Unternehmen iSd Art 86 EGV anzusehen.Der einzige mit Konzession ausgestattete Spielbankenbetreiber bzw Casinobetreiber in Österreich ist in Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass eine im Vergleich zum gewöhnlichen Wirtschaftstreibenden stark ausgeprägte Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen (Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG) gegeben ist und alle wesentlichen Betriebsabläufe (auch etwa der Preis für Eintrittskarten und die besondere Art der Kontrollpflicht für Besucher gemäß Paragraph 25, GSpG aF) ausdrücklich im Konzessionsbescheid vorgegeben sind als Unternehmen iSd Artikel 86, EGV anzusehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 252/09m
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
- 6 Ob 250/11z
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 250/11z
Auch; Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EuGH und der Literatur. (T1)
- 2 Ob 186/11h
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 186/11h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125824
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0020OB00252_09M0000_007