Rechtssatz RS0125830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125830
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Norm
JN §1 CXXI
TirFLG §72 Abs5
Rechtssatz
Gemäß § 72 Abs 5 Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig.Gemäß § 72 Abs 5 Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig.Gemäß Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig.Gemäß Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125830
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20100323_OGH0002_0080OB00041_09A0000_001