Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Das Landesgericht Innsbruck hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. 1. 2010 den im Rekurs enthaltenen Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats zurückgewiesen, sodass das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof mit Beschluss wieder aufzunehmen war.römisch eins. Das Landesgericht Innsbruck hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. 1. 2010 den im Rekurs enthaltenen Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats zurückgewiesen, sodass das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof mit Beschluss wieder aufzunehmen war.
II. Die Rekurswerberin behauptet einen Mangel des Berufungsverfahrens, weil der Beschluss auf Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung nicht begründet und daher nichtig sei. Der behauptete Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil die Rekurswerberin nicht ausführt, worin seine Relevanz für das Verfahren liegen soll (RIS-Justiz RS0043027).römisch zwei. Die Rekurswerberin behauptet einen Mangel des Berufungsverfahrens, weil der Beschluss auf Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung nicht begründet und daher nichtig sei. Der behauptete Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil die Rekurswerberin nicht ausführt, worin seine Relevanz für das Verfahren liegen soll (RIS-Justiz RS0043027).
III. Inhaltlich führt die Rekurswerberin zusammengefasst aus, dass die Zuständigkeit der Gerichte gegeben sei, weil die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen viele Jahre nach Einleitung des Regulierungsverfahrens getroffen worden seien und mit diesem und insbesondere den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einleitung des Regulierungsverfahrens in keinem Zusammenhang stünden. Zweifellos sei die Klägerin Eigentümerin der genannten Liegenschaften. Die rechtsgestaltende Wirkung der Bescheide des Amts der Tiroler Landesregierung müsse beachtet werden. Entgeltvereinbarungen vor Einleitung des Regulierungsverfahrens seien nicht getroffen worden. Durch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht werde das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter verletzt.römisch drei. Inhaltlich führt die Rekurswerberin zusammengefasst aus, dass die Zuständigkeit der Gerichte gegeben sei, weil die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen viele Jahre nach Einleitung des Regulierungsverfahrens getroffen worden seien und mit diesem und insbesondere den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einleitung des Regulierungsverfahrens in keinem Zusammenhang stünden. Zweifellos sei die Klägerin Eigentümerin der genannten Liegenschaften. Die rechtsgestaltende Wirkung der Bescheide des Amts der Tiroler Landesregierung müsse beachtet werden. Entgeltvereinbarungen vor Einleitung des Regulierungsverfahrens seien nicht getroffen worden. Durch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht werde das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Mit diesen Ausführungen vermag die Rekurswerberin keine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen:
III.1 Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgeblich (Ballon in Fasching/Konecny² I § 1 JN Rz 72; RIS-Justiz RS0045584; RS0005896). Ohne Einfluss ist hingegen, was der Beklagte einwendet; auf dessen Vorbringen ist erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen (1 Ob 156/03b uva). Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muss dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig (1 Ob 156/03b mwH; RIS-Justiz RS0045474). Eine solche Sonderbestimmung ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch § 72 Abs 5 TFLG (1 Ob 156/03b; SZ 59/212 = 7 Ob 700/86; 4 Ob 158/02t ua; ebenso VfSlg 7.800; VfSlg 15.352 ua).römisch drei.1 Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgeblich (Ballon in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph eins, JN Rz 72; RIS-Justiz RS0045584; RS0005896). Ohne Einfluss ist hingegen, was der Beklagte einwendet; auf dessen Vorbringen ist erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen (1 Ob 156/03b uva). Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muss dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig (1 Ob 156/03b mwH; RIS-Justiz RS0045474). Eine solche Sonderbestimmung ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch Paragraph 72, Absatz 5, TFLG (1 Ob 156/03b; SZ 59/212 = 7 Ob 700/86; 4 Ob 158/02t ua; ebenso VfSlg 7.800; VfSlg 15.352 ua).
III.2 Gemäß § 87 Abs 2 TFLG 1996 ist dieses Gesetz im vorliegenden Fall in der Fassung des TFLG 1996 anzuwenden. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich gemäß § 72 Abs 4 TFLG von der Einleitung bis zum Abschluss eines (hier) Regulierungsverfahrens. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Regulierungsverfahren unstrittig für die hier wesentlichen Liegenschaften noch nicht beendet ist (zur Zuständigkeit der Gerichte in Angelegenheiten bürgerlichen Rechts nach Beendigung eines Zusammenlegungsverfahrens: RIS-Justiz RS0108939). Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Insbesondere erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 72 Abs 5 lit c TFLG 1996 auch auf Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine solche Streitigkeit hier vorliegt. Es kann dahin gestellt bleiben, aus welchem Titel die Gegenleistungen geltend gemacht werden, denn die Klägerin begehrt sie unzweifelhaft für die Benutzung der Liegenschaften durch die Beklagte.römisch drei.2 Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 ist dieses Gesetz im vorliegenden Fall in der Fassung des TFLG 1996 anzuwenden. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich gemäß Paragraph 72, Absatz 4, TFLG von der Einleitung bis zum Abschluss eines (hier) Regulierungsverfahrens. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Regulierungsverfahren unstrittig für die hier wesentlichen Liegenschaften noch nicht beendet ist (zur Zuständigkeit der Gerichte in Angelegenheiten bürgerlichen Rechts nach Beendigung eines Zusammenlegungsverfahrens: RIS-Justiz RS0108939). Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Insbesondere erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß Paragraph 72, Absatz 5, Litera c, TFLG 1996 auch auf Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine solche Streitigkeit hier vorliegt. Es kann dahin gestellt bleiben, aus welchem Titel die Gegenleistungen geltend gemacht werden, denn die Klägerin begehrt sie unzweifelhaft für die Benutzung der Liegenschaften durch die Beklagte.
III.3 Aus dem Gesetz ergibt sich für die Beurteilung der Zuständigkeit keine weitere Einschränkung als der Bezug der Streitfrage auf ein in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenes Grundstück. Für eine von Lang (Tiroler Agrarrecht I, 108 ff) geforderte restriktivere Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des § 72 TFLG 1996 besteht keine Grundlage. Das Zusammenlegungsverfahren - nichts anderes kann für das Regulierungsverfahren gelten - ist zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse oder Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (RIS-Justiz RS0058985; vgl auch VfSlg 3.798; VfSlg 5.747). Auch Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke betreffen, unterliegen der Zuständigkeit der Agrarbehörde (für gemeinsam verpachtete und teilweise in das Verfahren einbezogene Grundstücke: 8 Ob 525/90).römisch drei.3 Aus dem Gesetz ergibt sich für die Beurteilung der Zuständigkeit keine weitere Einschränkung als der Bezug der Streitfrage auf ein in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenes Grundstück. Für eine von Lang (Tiroler Agrarrecht römisch eins, 108 ff) geforderte restriktivere Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 72, TFLG 1996 besteht keine Grundlage. Das Zusammenlegungsverfahren - nichts anderes kann für das Regulierungsverfahren gelten - ist zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse oder Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (RIS-Justiz RS0058985; vergleiche auch VfSlg 3.798; VfSlg 5.747). Auch Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke betreffen, unterliegen der Zuständigkeit der Agrarbehörde (für gemeinsam verpachtete und teilweise in das Verfahren einbezogene Grundstücke: 8 Ob 525/90).
III.4 Dem Umstand, dass das Regulierungsverfahren im konkreten Fall bereits seit geraumer Zeit anhängig ist, kommt daher für die Frage der Beurteilung der Zuständigkeit keine Bedeutung zu; entscheidend ist, dass es noch nicht abgeschlossen ist. Ebenso ist im Sinn der dargestellten Rechtslage unbeachtlich, ob ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang dieses Rechtsstreits mit dem Regulierungsverfahren besteht, sodass auch nicht auf die von der Beklagten thematisierte Vorfrage der Eigentumsverhältnisse einzugehen ist. So sprach der Verfassungsgerichtshof etwa auch aus, dass die Agrarbehörde für eine beantragte Benützungsregelung über in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke nach § 89 Abs 2 und 3 TFLG 1952 (diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich § 72 Abs 4 und 5 TFLG 1996) zuständig ist (VfSlg 15.352). Das Vorbringen der Agrarbehörde im damaligen Verfahren, dass die an sie zur Entscheidung herangetragene Angelegenheit weder mit einer erforderlichen agrarischen Operationsmaßnahme noch mit der zu treffenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken im Zusammenhang stehe und das verfahrensgegenständliche Haus sich inmitten des Wohngebiets befinde, wo keine Maßnahmen der Bodenreform durchgeführt würden, verwarf der Verfassungsgerichtshof.römisch drei.4 Dem Umstand, dass das Regulierungsverfahren im konkreten Fall bereits seit geraumer Zeit anhängig ist, kommt daher für die Frage der Beurteilung der Zuständigkeit keine Bedeutung zu; entscheidend ist, dass es noch nicht abgeschlossen ist. Ebenso ist im Sinn der dargestellten Rechtslage unbeachtlich, ob ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang dieses Rechtsstreits mit dem Regulierungsverfahren besteht, sodass auch nicht auf die von der Beklagten thematisierte Vorfrage der Eigentumsverhältnisse einzugehen ist. So sprach der Verfassungsgerichtshof etwa auch aus, dass die Agrarbehörde für eine beantragte Benützungsregelung über in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke nach Paragraph 89, Absatz 2 und 3 TFLG 1952 (diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich Paragraph 72, Absatz 4 und 5 TFLG 1996) zuständig ist (VfSlg 15.352). Das Vorbringen der Agrarbehörde im damaligen Verfahren, dass die an sie zur Entscheidung herangetragene Angelegenheit weder mit einer erforderlichen agrarischen Operationsmaßnahme noch mit der zu treffenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken im Zusammenhang stehe und das verfahrensgegenständliche Haus sich inmitten des Wohngebiets befinde, wo keine Maßnahmen der Bodenreform durchgeführt würden, verwarf der Verfassungsgerichtshof.
III.5 Wie ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Zuständigkeit der Agrarbehörde in Richtung einer umfassenderen Konzentrierung hinsichtlich aller Fragen interpretiert, die im Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke betreffen (Lang aaO 104). Der Gesetzgeber muss die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien exakt, klar und eindeutig festlegen (Mayer, B-VG4 Art 83 II.2 mwN). Diesen Anforderungen entspricht § 72 Abs 4 und 5 TFLG. Von der von der Rekurswerberin behaupteten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter iSd § 83 Abs 2 B-VG kann daher keine Rede sein.römisch drei.5 Wie ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Zuständigkeit der Agrarbehörde in Richtung einer umfassenderen Konzentrierung hinsichtlich aller Fragen interpretiert, die im Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke betreffen (Lang aaO 104). Der Gesetzgeber muss die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien exakt, klar und eindeutig festlegen (Mayer, B-VG4 Artikel 83, römisch zwei.2 mwN). Diesen Anforderungen entspricht Paragraph 72, Absatz 4 und 5 TFLG. Von der von der Rekurswerberin behaupteten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter iSd Paragraph 83, Absatz 2, B-VG kann daher keine Rede sein.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.