Rechtssatz RS0125835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125835
Entscheidungsdatum
20.01.2014
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv § 10 Abs 3 MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens; das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 10 Abs 3 MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv Paragraph 10, Absatz 3, MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens; das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 18/09k
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 17 Ob 18/09k
- 4 Ob 126/13b
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 126/13b
Auch; Beisatz: Hier: Geringe Kennzeichnungskraft der Gemeinschaftsmarke. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125835
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20100323_OGH0002_0170OB00018_09K0000_001