Der von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspreche. Der Vorwurf eines Markeneingriffs gegenüber einem Dritten sei kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung. Die Behauptung einer Markenrechtsverletzung durch die Klägerin sei unwahr, weil „Gute Laune“ für Tee nicht unterscheidungskräftig und die Marke daher nichtig sei. Hinzu komme, dass die Klägerin mit der Verwendung von „Gute Laune“ lediglich auf die Bestimmung ihres Tees hingewiesen habe. Die Verwendung als Bestimmungsangabe habe offensichtlich auch den „anständigen Gepflogenheiten im Handel“ entsprochen. Bei einer - wie hier - glatt beschreibenden Angabe sei § 10 Abs 3 Z 2 MSchG nicht eng, sondern „neutral“ auszulegen. Auch aus diesem Grund sei eine Markenverletzung ausgeschlossen.Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspreche. Der Vorwurf eines Markeneingriffs gegenüber einem Dritten sei kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung. Die Behauptung einer Markenrechtsverletzung durch die Klägerin sei unwahr, weil „Gute Laune“ für Tee nicht unterscheidungskräftig und die Marke daher nichtig sei. Hinzu komme, dass die Klägerin mit der Verwendung von „Gute Laune“ lediglich auf die Bestimmung ihres Tees hingewiesen habe. Die Verwendung als Bestimmungsangabe habe offensichtlich auch den „anständigen Gepflogenheiten im Handel“ entsprochen. Bei einer - wie hier - glatt beschreibenden Angabe sei Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, MSchG nicht eng, sondern „neutral“ auszulegen. Auch aus diesem Grund sei eine Markenverletzung ausgeschlossen.
Dazu ist auszuführen:
1. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (RIS-Justiz RS0079443); selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen („konkludente Tatsachenbehauptung“ RIS-Justiz RS0031810). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 236/07w mwN). Schutzrechtsverwarnungen sind idR Tatsachenbehauptungen und keine Werturteile (17 Ob 23/09w mwN). Die Behauptung, jemand verletze ein Patent, ist in der Regel eine Tatsachenbehauptung, deren Unterlassung gemäß § 7 UWG verlangt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0079194). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Markenrechtsverletzung.1. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (RIS-Justiz RS0079443); selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen („konkludente Tatsachenbehauptung“ RIS-Justiz RS0031810). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 236/07w mwN). Schutzrechtsverwarnungen sind idR Tatsachenbehauptungen und keine Werturteile (17 Ob 23/09w mwN). Die Behauptung, jemand verletze ein Patent, ist in der Regel eine Tatsachenbehauptung, deren Unterlassung gemäß Paragraph 7, UWG verlangt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0079194). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Markenrechtsverletzung.
2. Die gegenständliche Schutzrechtsverwarnung gegenüber der Abnehmerin der Klägerin ist somit als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin mit der Aufmachung ihres Tees die Marke der Erstbeklagten verletzt. Es ist daher zu prüfen, ob „Gute Laune“ für Tee unterscheidungskräftig und die Marke damit schutzfähig ist und, wenn dies bejaht wird, ob die Klägerin das Zeichen als Bestimmungsangabe iSd § 10 Abs 3 Z 2 MSchG verwendet.2. Die gegenständliche Schutzrechtsverwarnung gegenüber der Abnehmerin der Klägerin ist somit als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin mit der Aufmachung ihres Tees die Marke der Erstbeklagten verletzt. Es ist daher zu prüfen, ob „Gute Laune“ für Tee unterscheidungskräftig und die Marke damit schutzfähig ist und, wenn dies bejaht wird, ob die Klägerin das Zeichen als Bestimmungsangabe iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, MSchG verwendet.
3. Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RIS-Justiz RS0066456).
4. Es bedarf keiner Begründung, dass der Sinngehalt von „Gute Laune“ allgemein bekannt ist. Daraus folgt aber noch nicht, dass daraus auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der damit bezeichneten Ware geschlossen würde. Wird ein Tee mit „Gute Laune“ bezeichnet, dann wird damit weder die Beschaffenheit noch die Bestimmung des Tees in einer Weise beschrieben, die unmittelbar auf einen bestimmten Inhalt oder eine bestimmte Wirkung des Tees schließen ließe. Der Tee wird vielmehr bloß mit einem wünschenswerten Gemütszustand in Verbindung gebracht und damit eine einen solchen Zustand fördernde Wirkung angedeutet. Noch weniger kann davon die Rede sein, dass das genannte Zeichen zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sei.
Die von der Klägerin behaupteten Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs 1 Z 4 und Z 5 MSchG liegen daher nicht vor; die Marke ist vielmehr schutzfähig.Die von der Klägerin behaupteten Eintragungshindernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, MSchG liegen daher nicht vor; die Marke ist vielmehr schutzfähig.
5. Die Klägerin macht geltend, mit „Gute Laune“ lediglich auf die Bestimmung des Tees hinzuweisen; diese Verwendung entspreche den anständigen Gepflogenheiten im Handel. Der Hinweis, dass ein Tee dazu bestimmt sei, gute Laune zu bringen, könne gar nicht mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht werden.
6. Die Klägerin beruft sich damit auf § 10 Abs 3 MSchG. Nach dieser Bestimmung gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ua Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 10 Abs 3 Z 2 MSchG), oder die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG) im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.6. Die Klägerin beruft sich damit auf Paragraph 10, Absatz 3, MSchG. Nach dieser Bestimmung gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ua Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, MSchG), oder die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG) im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
7. § 10 Abs 3 MSchG setzt Art 6 MarkenRL um. Art 6 MarkenRL beschränkt die Wirkungen des dem Markeninhaber zustehenden ausschließlichen Rechts. Die Bestimmung zielt darauf ab, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der Vertrag errichten und aufrecht erhalten will. Damit ein Dritter die in Art 6 MarkenRL enthaltenen Beschränkungen der Wirkungen der Marke geltend machen und sich in diesem Zusammenhang auf das dieser Vorschrift zugrundeliegende Freihaltebedürfnis berufen kann, muss sich die von ihm benutzte Angabe, wie es diese Vorschrift der Richtlinie verlangt, auf ein Merkmal der von ihm vertriebenen Ware oder erbrachten Dienstleistung beziehen (EuGH C-102/07 - adidas/Marca Mode CV ua). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Dritte zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen oder seines Unternehmens nicht zwingend auf den der fraglichen Marke entnommenen Begriff angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte (BGH I ZR 78/06, GRUR 2009, 672; zur rechtsvergleichenden Betrachtung im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung von Art 6 MarkenRL vgl Raßmann, Der Schutz des Freihaltebedürfnisses im Rahmen von § 23 MarkenG, GRUR 1999, 384, 387).7. Paragraph 10, Absatz 3, MSchG setzt Artikel 6, MarkenRL um. Artikel 6, MarkenRL beschränkt die Wirkungen des dem Markeninhaber zustehenden ausschließlichen Rechts. Die Bestimmung zielt darauf ab, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der Vertrag errichten und aufrecht erhalten will. Damit ein Dritter die in Artikel 6, MarkenRL enthaltenen Beschränkungen der Wirkungen der Marke geltend machen und sich in diesem Zusammenhang auf das dieser Vorschrift zugrundeliegende Freihaltebedürfnis berufen kann, muss sich die von ihm benutzte Angabe, wie es diese Vorschrift der Richtlinie verlangt, auf ein Merkmal der von ihm vertriebenen Ware oder erbrachten Dienstleistung beziehen (EuGH C-102/07 - adidas/Marca Mode CV ua). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Dritte zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen oder seines Unternehmens nicht zwingend auf den der fraglichen Marke entnommenen Begriff angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte (BGH römisch eins ZR 78/06, GRUR 2009, 672; zur rechtsvergleichenden Betrachtung im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 6, MarkenRL vergleiche Raßmann, Der Schutz des Freihaltebedürfnisses im Rahmen von Paragraph 23, MarkenG, GRUR 1999, 384, 387).
8. Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel soll dem Ausschluss von im Einzelfall missbräuchlichen Erscheinungsformen des Gebrauchs der grundsätzlich frei benutzbaren Angaben dienen (Ingerl-Rohnke, Markengesetz2 § 23 Rz 11). Die Benutzung der Marke entspricht insbesondere dann nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn8. Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel soll dem Ausschluss von im Einzelfall missbräuchlichen Erscheinungsformen des Gebrauchs der grundsätzlich frei benutzbaren Angaben dienen (Ingerl-Rohnke, Markengesetz2 Paragraph 23, Rz 11). Die Benutzung der Marke entspricht insbesondere dann nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn
- sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;
- sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;
- durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird
- oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist (EuGH C-228/03 - Gillette Company/ LA-Laboratories).
9. In der Entscheidung C-100/02 - Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co/Putsch GmbH hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob die markenmäßige Benutzung des Zeichens die Anwendung des Art 6 Abs 1 lit b MarkenRL ausschließt. Der EuGH verneint dies; die Art der Benutzung des Zeichens ist einer der Umstände, die bei der globalen Beurteilung aller relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.9. In der Entscheidung C-100/02 - Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co/Putsch GmbH hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob die markenmäßige Benutzung des Zeichens die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, MarkenRL ausschließt. Der EuGH verneint dies; die Art der Benutzung des Zeichens ist einer der Umstände, die bei der globalen Beurteilung aller relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
10. Die Klägerin verwendet „Gute Laune“ als Teil ihrer Produktaufmachung; sie überschreibt die offenbar eine Gruppe fröhlicher Schafe (?) darstellende Zeichnung mit „Wunderbarer Guter Laune Tee!“, wobei „Gute Laune Tee“ besonders hervorgehoben ist. Darüber befindet sich die mit der Firmenbezeichnung der Klägerin übereinstimmende Marke „Sheepworld“.
11. Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv § 10 Abs 3 MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens (4 Ob 25/05p mwN); das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 10 Abs 3 MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen. 11. Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv Paragraph 10, Absatz 3, MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens (4 Ob 25/05p mwN); das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.
12. Wird ein Tee mit GUTE-LAUNE bezeichnet, so wird damit zwar - wie oben dargelegt - nicht unmittelbar die Beschaffenheit oder Bestimmung des Tees beschrieben, der Tee wird aber mit einem wünschenswerten Gemütszustand in Verbindung gebracht und damit eine einen solchen Zustand fördernde Wirkung angedeutet. Die Marke ist daher zwar unterscheidungskräftig; ihr kommt jedoch nur geringe Kennzeichnungskraft zu.
13. Die Produktaufmachung der Klägerin unterstreicht den Sinngehalt des Zeichens, indem die Bezeichnung als „Wunderbarer Gute Laune Tee“ mit einer Darstellung offenbar gutgelaunter Schafe (?) illustriert wird. Verstärkt wird der Eindruck einer bloßen Bestimmungsangabe noch dadurch, dass auch die Marke der Klägerin („Sheepworld“) Teil der Produktaufmachung ist.
14. Die Beklagten haben in erster Instanz vorgebracht, die Erstbeklagte habe überragende Verkehrsgeltung für die Marke erreicht. Sie haben dazu Bescheinigungsmittel vorgelegt. Das Erstgericht hat sich nicht damit befasst, weil es der Auffassung war, das „von der ständigen Rechtsprechung geforderte Minimum an Unterscheidungskraft“ sei erfüllt. Es hat dabei außer Acht gelassen, dass die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke deren Schutzbereich bestimmt und damit bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des § 10 Abs 3 MSchG in die globale Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen ist. 14. Die Beklagten haben in erster Instanz vorgebracht, die Erstbeklagte habe überragende Verkehrsgeltung für die Marke erreicht. Sie haben dazu Bescheinigungsmittel vorgelegt. Das Erstgericht hat sich nicht damit befasst, weil es der Auffassung war, das „von der ständigen Rechtsprechung geforderte Minimum an Unterscheidungskraft“ sei erfüllt. Es hat dabei außer Acht gelassen, dass die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke deren Schutzbereich bestimmt und damit bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG in die globale Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen ist.
15. Im fortgesetzten Verfahren wird festzustellen sein, ob die Marke der Erstbeklagten, wie von den Beklagten behauptet, im Kollisionszeitpunkt überragende Verkehrsgeltung besessen hat. Trifft dies zu, dann widerspricht die Benutzung der Marke als Teil der Aufmachung des Tees der Klägerin den anständigen Gepflogenheiten im Handel. Denn dann kann der Eindruck entstehen, zwischen dem Unternehmen der Klägerin und dem der Erstbeklagten bestünden in Wahrheit nicht bestehende Beziehungen, es kann aber auch die Wertschätzung des Tees der Erstbeklagten auf das Produkt der Klägerin übertragen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
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