Rechtssatz RS0125837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125837
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Rechtssatz
§ 176 Abs 5 und 6 VersVG gelten nur für das System der Bruttopolizze (wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird). Sie sind auf die Nettopolizze nicht analog anzuwenden.Paragraph 176, Absatz 5 und 6 VersVG gelten nur für das System der Bruttopolizze (wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird). Sie sind auf die Nettopolizze nicht analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 13/10b
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
- 7 Ob 54/13m
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 54/13m
Vgl aber; Beisatz: Mit dem VersRÄG 2012, BGBl I 2012/34, wurde in § 176 Abs 6 VersVG folgender Satz angefügt: „Die voranstehenden Bestimmungen sind auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden.“ Diese Bestimmung ist gemäß § 191c Abs 11 VersVG auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 1. 7. 2012 abgeschlossen werden. Durch den Zusatz in § 176 Abs 6 VersVG werden die Regelungen über die Höhe des Provisionsanspruchs des Versicherungsvermittlers in „Frühstornofällen“ auch auf die Nettopolizze ausgedehnt. (T1)
- 7 Ob 73/15h
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
Beis wie T1; Beisatz: Das Gesamtkonzept eines Seminarvertrags verstößt infolge verpönter Umgehung des § 176 Abs 6 VersVG gegen § 879 Abs 1 ABGB, wenn dieser im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125837
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20100317_OGH0002_0070OB00013_10B0000_001