Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125838×

Rechtssatz RS0125838

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125838

Entscheidungsdatum

13.09.2012

Norm

DSG 2000 §4 Z9
DSG 2000 §28 Abs2

Rechtssatz

Sofern ein „Löschen“ erforderlich ist, reicht ein bloß „logisches Löschen“ (Sperren) nicht aus. Um das Löschungsgebot zu erfüllen, genügt es daher nicht, die Datenorganisation so zu verändern, dass ein „gezielter Zugriff“ auf die betreffenden Daten ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 41/10p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 41/10p
    Veröff: SZ 2010/36
  • 6 Ob 112/10d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 112/10d
    Beisatz: Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 löst die Verpflichtung der beklagten Partei zur Löschung der den Kläger betreffenden Daten aus. (T1)
  • 6 Ob 107/12x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 107/12x
    Beisatz: Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 verpflichtet den Auftraggeber, die Daten physisch zu löschen, also so unkenntlich zu machen, dass eine Rekonstruktion nicht mehr möglich ist. (T2); Beisatz: Eine Archivierung von Daten bei einer anderen Gesellschaft oder in einer physisch komplett getrennten und auf eigenen Rechnern gespeicherten anderen Datenbank reicht nicht aus. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber auf die Daten wieder zugreifen und diese rekonstruieren kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125838

Im RIS seit

21.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20100415_OGH0002_0060OB00041_10P0000_001