Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes liegt vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. Es ist nicht erforderlich, dass „jedermann“ im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen kann (6 Ob 156/09y; vgl auch 6 Ob 195/08g und 6 Ob 275/05t). Die Entgeltpflicht und das Erfordernis der Behauptung eines berechtigten Interesses sind kein Hindernis für die Qualifikation als „öffentlich zugängliche Datei“ (6 Ob 156/09y). An dieser, schon in der Entscheidung 6 Ob 195/08g zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz teilweise kritischer Stellungnahmen im Schrifttum ausdrücklich festgehalten (6 Ob 156/09y).2. Eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes liegt vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. Es ist nicht erforderlich, dass „jedermann“ im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen kann (6 Ob 156/09y; vergleiche auch 6 Ob 195/08g und 6 Ob 275/05t). Die Entgeltpflicht und das Erfordernis der Behauptung eines berechtigten Interesses sind kein Hindernis für die Qualifikation als „öffentlich zugängliche Datei“ (6 Ob 156/09y). An dieser, schon in der Entscheidung 6 Ob 195/08g zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz teilweise kritischer Stellungnahmen im Schrifttum ausdrücklich festgehalten (6 Ob 156/09y).
3. Das DSG 2000 enthält keine Legaldefinition des Löschbegriffs (siehe § 4 DSG 2000). Das Vorgängergesetz - das Datenschutzgesetz 1978 - definierte im § 3 Z 11 zwei Varianten des Löschbegriffs. Demnach wurde zwischen dem Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, dass eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen), und der Verhinderung des Zugriffs von Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen) unterschieden. Nach § 12 Abs 1 und § 27 Abs 2 DSG 1978 idF der DSG-Novelle 1986 war - sofern möglich - eine physische Löschung erforderlich; eine bloß logische Löschung reichte ausdrücklich nicht aus.3. Das DSG 2000 enthält keine Legaldefinition des Löschbegriffs (siehe Paragraph 4, DSG 2000). Das Vorgängergesetz - das Datenschutzgesetz 1978 - definierte im Paragraph 3, Ziffer 11, zwei Varianten des Löschbegriffs. Demnach wurde zwischen dem Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, dass eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen), und der Verhinderung des Zugriffs von Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen) unterschieden. Nach Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, DSG 1978 in der Fassung der DSG-Novelle 1986 war - sofern möglich - eine physische Löschung erforderlich; eine bloß logische Löschung reichte ausdrücklich nicht aus.
4. Aus der Nichtübernahme der Bestimmungen der § 3 Z 11, § 12 Abs 1 und § 27 Abs 2 DSG 1978 idF DSG-Novelle 1986 in das DSG 2000 kann nicht geschlossen werden, dass das Löschen von Daten nur noch auf eine Art bewirkt werden kann. Daten können vielmehr weiterhin physisch oder logisch gelöscht werden. Allerdings ergibt sich weder aus dem Wortlaut des DSG 2000 noch aus den erläuternden Bemerkungen ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Betroffenen insoweit schlechter stellen wollte als nach dem DSG 1978.4. Aus der Nichtübernahme der Bestimmungen der Paragraph 3, Ziffer 11,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, DSG 1978 in der Fassung DSG-Novelle 1986 in das DSG 2000 kann nicht geschlossen werden, dass das Löschen von Daten nur noch auf eine Art bewirkt werden kann. Daten können vielmehr weiterhin physisch oder logisch gelöscht werden. Allerdings ergibt sich weder aus dem Wortlaut des DSG 2000 noch aus den erläuternden Bemerkungen ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Betroffenen insoweit schlechter stellen wollte als nach dem DSG 1978.
5.1. Das DSG 2000 regelt zwei grundsätzlich verschiedene Arten des Umgangs mit Daten, namentlich
- das „Verarbeiten von Daten“ für den internen Bereich des Auftraggebers (Handlungen: Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen - siehe § 4 Z 9 DSG),- das „Verarbeiten von Daten“ für den internen Bereich des Auftraggebers (Handlungen: Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen - siehe Paragraph 4, Ziffer 9, DSG),
- die Verwendung von Daten für den Außenbereich (Überlassen von Daten iSd § 4 Z 11 DSG, Übermitteln von Daten iSd § 4 Z 12 DSG).- die Verwendung von Daten für den Außenbereich (Überlassen von Daten iSd Paragraph 4, Ziffer 11, DSG, Übermitteln von Daten iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG).
Das DSG nennt auch verschiedene Arten, Daten nicht zu verwenden, wie
- das Löschen und Vernichten von Daten (§ 4 Z 9 DSG) sowie- das Löschen und Vernichten von Daten (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG) sowie
- das Sperren von Daten (§ 4 Z 9 DSG).- das Sperren von Daten (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG).
5.2. Damit unterscheidet das DSG deutlich zwischen dem bloßen „Sperren“ und dem „Löschen“. Auch der deutsche Gesetzgeber unterscheidet im Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich zwischen einer „Sperre“ und einer „Löschung“. Als „Sperre“ ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten zu verstehen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (§ 3 Abs 4 Z 4 BDSG), unter Löschung hingegen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten (§ 3 Abs 4 Z 4 BDSG). Die bloße Vornahme einer Zugriffsbeschränkung entspricht dabei dem Begriff der „Sperre“, und nicht jenem der „logischen Löschung“ als Unterfall der Löschung gemäß § 3 Abs 4 Z 4 BDSG (Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, Anm zu § 3 BDSG).5.2. Damit unterscheidet das DSG deutlich zwischen dem bloßen „Sperren“ und dem „Löschen“. Auch der deutsche Gesetzgeber unterscheidet im Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich zwischen einer „Sperre“ und einer „Löschung“. Als „Sperre“ ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten zu verstehen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, BDSG), unter Löschung hingegen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, BDSG). Die bloße Vornahme einer Zugriffsbeschränkung entspricht dabei dem Begriff der „Sperre“, und nicht jenem der „logischen Löschung“ als Unterfall der Löschung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, BDSG (Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, Anmerkung zu Paragraph 3, BDSG).
5.3. Unter „Löschen“ wird eine Maßnahme mit der Wirkung verstanden, dass der Auftraggeber nicht mehr über die Daten verfügt (Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht Rz 3/112). Demgegenüber bezeichnet eine „logische Löschung“ eine Maßnahme, mit der erreicht wird, dass Daten innerhalb der EDV-Anlage nicht mehr zur Verfügung stehen, unkenntlich gemacht werden sowie durch das Betriebssystem als nicht mehr vorhanden interpretiert werden. Sofern ein „Löschen“ erforderlich ist, reicht ein bloß „logisches Löschen“ nicht aus, bestünde doch andernfalls kein fassbarer Unterschied zur bloßen „Sperre“ von Daten (vgl Jahnel, Handbuch Rz 3/112 und 7/74 mwN; ebenso Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz Anm 4 zu § 27 Abs 6; aA Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG² § 27 Anm 18). Jahnel verweist diesbezüglich auch auf § 3 Abs 4 Z 5 BDSG, wonach das Löschen das Unkenntlichmachen personenbezogener Daten bezeichnet. Unter Unkenntlichmachen werde jede Handlung verstanden, die irreversibel bewirke, dass eine Information nicht länger aus gespeicherten Daten gewonnen werden kann (Jahnel aaO Rz 3/112). Um das Löschungsgebot zu erfüllen, genügt es daher nicht, die Datenorganisation so zu verändern, dass ein „gezielter Zugriff“ auf die betreffenden Daten ausgeschlossen ist (Jahnel aaO Rz 3/112 aE). Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung zum deutschen Recht (vgl Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz6 § 3 Rz 180 ff).5.3. Unter „Löschen“ wird eine Maßnahme mit der Wirkung verstanden, dass der Auftraggeber nicht mehr über die Daten verfügt (Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht Rz 3/112). Demgegenüber bezeichnet eine „logische Löschung“ eine Maßnahme, mit der erreicht wird, dass Daten innerhalb der EDV-Anlage nicht mehr zur Verfügung stehen, unkenntlich gemacht werden sowie durch das Betriebssystem als nicht mehr vorhanden interpretiert werden. Sofern ein „Löschen“ erforderlich ist, reicht ein bloß „logisches Löschen“ nicht aus, bestünde doch andernfalls kein fassbarer Unterschied zur bloßen „Sperre“ von Daten vergleiche Jahnel, Handbuch Rz 3/112 und 7/74 mwN; ebenso Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz Anmerkung 4, zu Paragraph 27, Absatz 6,; aA Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG² Paragraph 27, Anmerkung 18, ). Jahnel verweist diesbezüglich auch auf Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5, BDSG, wonach das Löschen das Unkenntlichmachen personenbezogener Daten bezeichnet. Unter Unkenntlichmachen werde jede Handlung verstanden, die irreversibel bewirke, dass eine Information nicht länger aus gespeicherten Daten gewonnen werden kann (Jahnel aaO Rz 3/112). Um das Löschungsgebot zu erfüllen, genügt es daher nicht, die Datenorganisation so zu verändern, dass ein „gezielter Zugriff“ auf die betreffenden Daten ausgeschlossen ist (Jahnel aaO Rz 3/112 aE). Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung zum deutschen Recht vergleiche Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz6 Paragraph 3, Rz 180 ff).
5.4. Dazu kommt, dass nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen die klagsgegenständlichen Daten zwar nicht mehr online erhältlich sind, aber nach wie vor einem „bestimmten Kreis“ vollinhaltlich zugänglich sind. Lediglich bei externen Anfragen wird - wahrheitswidrig - mitgeteilt, dass über den Kläger keine Daten vorhanden seien. Eine derartige Maßnahme entspricht allenfalls einer - noch dazu bloß teilweisen - „Sperrung“, jedenfalls aber nicht den Kriterien des „logischen Löschens“.
6.1. Nach § 28 Abs 2 DSG 2000 idF vor der DSG-Novelle 2010 kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.6.1. Nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 in der Fassung vor der DSG-Novelle 2010 kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
6.2. Nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut löste bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 die Verpflichtung der beklagten Partei zur Löschung der den Kläger betreffenden Daten aus. Die nachträgliche Einschränkung des Zugriffs auf diese Daten entspricht dem nach dem Gesagten gerade nicht. Völlig zu Recht gingen daher schon die Vorinstanzen davon aus, dass die beklagte Partei den Kläger auch nicht klaglos gestellt hat.6.2. Nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut löste bereits der Widerspruch nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 die Verpflichtung der beklagten Partei zur Löschung der den Kläger betreffenden Daten aus. Die nachträgliche Einschränkung des Zugriffs auf diese Daten entspricht dem nach dem Gesagten gerade nicht. Völlig zu Recht gingen daher schon die Vorinstanzen davon aus, dass die beklagte Partei den Kläger auch nicht klaglos gestellt hat.
7. Damit erweist sich das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aber als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.