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Rechtssatz RS0125849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125849

Geschäftszahl

7Ob78/10m

Entscheidungsdatum

05.05.2010

Rechtssatz

Soll bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung jene Partei, von der die Initiative ausgeht, eine Vergütung leisten, unterscheidet sich eine solche Vergütung vom Reugeld im eigentlichen Sinn insofern, als sie nicht Folge eines einseitigen Auflösungsrechts ist. Es besteht in einem solchen Fall einer „unechten Vertragsstrafe“ kein Erfüllungsanspruch, sondern bloß ‑ wie beim Reugeld nach Ausübung des Reurechts ‑ ein Anspruch auf den Vergütungsbetrag. Geht es dabei nicht um die pauschale Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs ‑ der mangels Vertragsverletzung gar nicht entstehen kann ‑, sondern um die Abgeltung entgangenen Entgelts, ist die größere Nähe zum Reugeld gegeben. Wurde die „unechte Vertragsstrafe“ hingegen als Abgeltung für den (an sich) wegen culpa in contrahendo zu ersetzenden Vertrauensschaden vereinbart, ist sie als Konventionalstrafe anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 78/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 78/10m
    Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel über eine Vorfälligkeitsentschädigung. (T1); Veröff: SZ 2010/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125849

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100505_OGH0002_0070OB00078_10M0000_002