Rechtssatz RS0125856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125856
Geschäftszahl
1Präs2690-2969/10v
Entscheidungsdatum
09.06.2010
Rechtssatz
Aufsichtsbeschwerden können wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden. Eine inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen im Wege einer Aufsichtsbeschwerde ist hingegen ausgeschlossen. Es kann daher auch nicht überprüft werden, ob die Entscheidung in der richtigen Form ergangen ist und/oder ob das Entscheidungsorgan richtig besetzt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125856
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20100609_OGH0002_001PRA02969_10V0000_001