Rechtssatz RS0125862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125862
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Für den Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist die Prognose maßgeblich, zukünftig das Dienstverhältnis nicht ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen zu können. Auch eine psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz (hier: gescheiterte private Beziehung zum Dienstgeber) kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 130/09x
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 130/09x
Beisatz: Zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss aber ein kausaler Zusammenhang bestehen. (T1); Veröff: SZ 2010/54
- 8 ObA 78/10v
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObA 78/10v
Auch; nur: Auch eine psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen. (T2); Beis wie T1
- 8 ObA 82/10g
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 82/10g
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 43/16p
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
nur: Für den Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist die Prognose maßgeblich, zukünftig das Dienstverhältnis nicht ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen zu können. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125862
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20100511_OGH0002_009OBA00130_09X0000_001