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Rechtssatz RS0125862×

Rechtssatz RS0125862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125862

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Norm

AngG §26 Z1 III1a

Rechtssatz

Für den Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist die Prognose maßgeblich, zukünftig das Dienstverhältnis nicht ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen zu können. Auch eine psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz (hier: gescheiterte private Beziehung zum Dienstgeber) kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 130/09x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 130/09x
    Beisatz: Zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss aber ein kausaler Zusammenhang bestehen. (T1); Veröff: SZ 2010/54
  • 8 ObA 78/10v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObA 78/10v
    Auch; nur: Auch eine psychische Belastungssituation für den Dienstnehmer am Arbeitsplatz kann einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen. (T2); Beis wie T1
  • 8 ObA 82/10g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 82/10g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 43/16p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
    nur: Für den Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist die Prognose maßgeblich, zukünftig das Dienstverhältnis nicht ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen zu können. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125862

Im RIS seit

06.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20100511_OGH0002_009OBA00130_09X0000_001