Rechtssatz RS0125888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125888
Entscheidungsdatum
18.09.2012
Rechtssatz
Die mit einer Herausgabeklage begehrten Sachen sind so genau wie möglich zu bezeichnen, damit sie im Fall einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 26/09w
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 26/09w
- 4 Ob 118/12z
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 118/12z
Vgl auch; Beisatz: Im konkreten Fall wurde das Begehren auf Herausgabe „sämtlicher“ Urkunden und Akten „betreffend“ die bei Beendigung des Vertrags zum Kundenstock des Beklagten gehörenden Kunden mit einem „insbesondere‑Zusatz“ als ausreichend bestimmt angesehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125888
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_008OBA00026_09W0000_001