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Rechtssatz RS0125888

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125888

Geschäftszahl

8ObA26/09w; 4Ob118/12z

Entscheidungsdatum

18.09.2012

Rechtssatz

Die mit einer Herausgabeklage begehrten Sachen sind so genau wie möglich zu bezeichnen, damit sie im Fall einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 26/09w
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 26/09w
  • 4 Ob 118/12z
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 118/12z
    Vgl auch; Beisatz: Im konkreten Fall wurde das Begehren auf Herausgabe „sämtlicher“ Urkunden und Akten „betreffend“ die bei Beendigung des Vertrags zum Kundenstock des Beklagten gehörenden Kunden mit einem „insbesondere‑Zusatz“ als ausreichend bestimmt angesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125888

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_008OBA00026_09W0000_001