Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Beweislastverteilung nicht teilt und weil sich das Verfahren teilweise als ergänzungsbedürftig erweist.
Die Revision ist auch berechtigt.
I. Zum besseren Verständnis ist voranzustellen, dass die Abweisung sowohl des Herausgabe- als auch des Auskunftserteilungsbegehrens hinsichtlich der in Punkt II. des Urteils des Berufungsgerichts genannten Kunden mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Auskunftserteilungsbegehren betreffend die Kundin G***** GmbH: Das Berufungsgericht hat dieses Begehren zwar nicht im Spruch ausdrücklich abgewiesen, sein diesbezüglicher Entscheidungswille ergibt sich jedoch völlig unzweifelhaft aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung (S 26 des Berufungsurteils), sodass mangels Anfechtung von einer rechtskräftigen Abweisung des Auskunftserteilungsbegehrens auszugehen ist (RIS-Justiz RS0110742).römisch eins. Zum besseren Verständnis ist voranzustellen, dass die Abweisung sowohl des Herausgabe- als auch des Auskunftserteilungsbegehrens hinsichtlich der in Punkt römisch zwei. des Urteils des Berufungsgerichts genannten Kunden mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Auskunftserteilungsbegehren betreffend die Kundin G***** GmbH: Das Berufungsgericht hat dieses Begehren zwar nicht im Spruch ausdrücklich abgewiesen, sein diesbezüglicher Entscheidungswille ergibt sich jedoch völlig unzweifelhaft aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung (S 26 des Berufungsurteils), sodass mangels Anfechtung von einer rechtskräftigen Abweisung des Auskunftserteilungsbegehrens auszugehen ist (RIS-Justiz RS0110742).
Unbekämpft hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass für die Kunden T***** und H***** B***** und H***** kein Auskunftserteilungsbegehren, und für die Kunden M***** K***** und M***** S***** kein Herausgabebegehren gestellt wurde, sodass darüber auch nicht zu entscheiden war. Zur nicht im Spruch des Berufungsgerichts erwähnten Kundin „H***** P*****“ führt das Berufungsgericht aus, dass diese Kundin ident mit der Kundin ***** B***** P***** ist.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren nach seiner Entscheidungsbegründung in jenen Fällen ab, in denen positiv festgestellt wurde, dass der Beklagte für diese Kunden in seiner Zeit als Geschäftsführer keine Geschäftsfälle bearbeitete und keine Unterlagen existieren (diese Gruppe ist nahezu ident mit der in der Beweiswürdigung des Erstgerichts genannten ersten Kundengruppe). Unter diesen Kunden befinden sich aber auch R***** H***** und B***** K*****, für die ebenfalls festgestellt ist, dass für sie kein eigener Akt existiert. Beide sind zwar im Spruch des Berufungsgerichts nicht genannt, auch für sie gilt jedoch das zur Kundin G***** GmbH oben ausgeführte, sodass auch betreffend diese Kundinnen von der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens auszugehen ist.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind daher ausschließlich jene Kunden, die in den Punkten I.a), I.b) und I.c) des Berufungsurteils genannt sind. Ausgenommen davon ist die Herausgabe der in Punkt I.a) des Urteils des Berufungsgerichts genannten Versicherungspolizzen der A***** AG betreffend die Kundin ***** B***** P*****, denn in diesem Umfang erwuchs bereits die Entscheidung des Erstgerichts mangels Anfechtung in Rechtskraft. Unzweifelhaft erstreckte sich der Entscheidungswille des Berufungsgerichts nach den dargelegten Grundsätzen auch auf den Kunden K***** L*****, den es auch in seinen Entscheidungsgründen in der zweiten Gruppe unter jenen Kunden nannte (Berufungsurteil S 7), für die das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob bzw welche weiteren Unterlagen und Daten sich - nach Übergabe diverser Unterlagen - noch beim Beklagten befinden. Für diese Gruppe von Kunden gelangte das Berufungsgericht zur Stattgebung der Klage, es nennt auch K***** L*****, der offenbar lediglich versehentlich nicht im Spruch des Berufungsgerichts genannt ist, in seinen Entscheidungsgründen unter diesen Kunden (Berufungsurteil S 25). Der Klagsanspruch ist daher auch hinsichtlich dieses Kunden Gegenstand des Revisionsverfahrens.Gegenstand des Revisionsverfahrens sind daher ausschließlich jene Kunden, die in den Punkten römisch eins.a), römisch eins.b) und römisch eins.c) des Berufungsurteils genannt sind. Ausgenommen davon ist die Herausgabe der in Punkt römisch eins.a) des Urteils des Berufungsgerichts genannten Versicherungspolizzen der A***** AG betreffend die Kundin ***** B***** P*****, denn in diesem Umfang erwuchs bereits die Entscheidung des Erstgerichts mangels Anfechtung in Rechtskraft. Unzweifelhaft erstreckte sich der Entscheidungswille des Berufungsgerichts nach den dargelegten Grundsätzen auch auf den Kunden K***** L*****, den es auch in seinen Entscheidungsgründen in der zweiten Gruppe unter jenen Kunden nannte (Berufungsurteil S 7), für die das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob bzw welche weiteren Unterlagen und Daten sich - nach Übergabe diverser Unterlagen - noch beim Beklagten befinden. Für diese Gruppe von Kunden gelangte das Berufungsgericht zur Stattgebung der Klage, es nennt auch K***** L*****, der offenbar lediglich versehentlich nicht im Spruch des Berufungsgerichts genannt ist, in seinen Entscheidungsgründen unter diesen Kunden (Berufungsurteil S 25). Der Klagsanspruch ist daher auch hinsichtlich dieses Kunden Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Im Übrigen nennt das Berufungsgericht im klageabweisenden Teil seines Urteilsspruchs (II.) als Kunden auch S***** W*****, R***** W*****, M***** K*****, K***** K*****, M***** M*****, F***** R***** und T***** S***** sowie ein Kundenpaar „H***** und H***** K*****“, obwohl ein auf diese Namen lautendes Klagebegehren nie gestellt und demgemäß vom Erstgericht auch nie entschieden wurde. Dieser (klageabweisende) Teil des Berufungsurteils ist aber ohnedies unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Im Übrigen nennt das Berufungsgericht im klageabweisenden Teil seines Urteilsspruchs (römisch zwei.) als Kunden auch S***** W*****, R***** W*****, M***** K*****, K***** K*****, M***** M*****, F***** R***** und T***** S***** sowie ein Kundenpaar „H***** und H***** K*****“, obwohl ein auf diese Namen lautendes Klagebegehren nie gestellt und demgemäß vom Erstgericht auch nie entschieden wurde. Dieser (klageabweisende) Teil des Berufungsurteils ist aber ohnedies unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
II. Zum Herausgabebegehren (dies betrifft die in den Spruchpunkten I lit a und b des Spruchs des Berufungsgerichts genannten Kunden):römisch zwei. Zum Herausgabebegehren (dies betrifft die in den Spruchpunkten römisch eins Litera a und b des Spruchs des Berufungsgerichts genannten Kunden):
II.1 Zurecht wendet sich der Beklagte gegen die Beurteilung der Beweislastverteilung durch das Berufungsgericht.römisch zwei.1 Zurecht wendet sich der Beklagte gegen die Beurteilung der Beweislastverteilung durch das Berufungsgericht.
Grundsätzlich hat jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0039939). Diesem Grundsatz entsprechend ging das Erstgericht davon aus, dass die Beweislast dafür, dass der Beklagte überhaupt über der Klägerin zustehende Kundenakten bzw die einzelnen Kunden betreffende Unterlagen verfügt, die Klägerin trifft. Das Berufungsgericht hielt dem entgegen, dass die Beweislast dafür, dass der Schuldner seine Schuld erfüllt habe, den Schuldner treffen. Demgemäß treffe die Beweispflicht für das Vorhandensein herauszugebender Unterlagen den Beklagten. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass die Frage, ob der Beklagte überhaupt über Akten bzw der Klägerin zustehende Geschäftsunterlagen der im Klagebegehren genannten Kunden verfügt, unter den hier gegebenen Umständen auf die Frage herausläuft, ob überhaupt eine Herausgabeverpflichtung des Beklagten besteht. Demgemäß trifft aber die Beweislast für die Existenz bzw das Vorhandensein herauszugebender Akten bzw Unterlagen nicht den Beklagten, für den ein derartiger Negativbeweis auch nur sehr schwer (manchmal wohl überhaupt nicht) zu erbringen wäre, sondern die Klägerin. Dies bedeutet aber, dass die für eine Mehrzahl von Kunden getroffenen Negativfeststellungen, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beklagten herauszugebende Unterlagen vorhanden sind, hier zu Lasten der Klägerin geht. Legt man diese Negativfeststellungen der Entscheidung zu Grunde, erweist sich das Herausgabebegehren hinsichtlich der hievon betroffenen Kunden als nicht berechtigt.
II.2 Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der von der Klägerin in der Berufung erhobenen Mängelrüge auseinandergesetzt. Die Klägerin rügte in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, dass das Erstgericht ergänzendes Vorbringen als verspätet zurückgewiesen und vorgelegte Urkunden nicht zum Akt genommen habe. Bei Aufnahme der zurückgewiesenen Beweise wäre die Vorgehensweise des Beklagten, nämlich das Verschweigen von Geschäftsfällen, die Unterschlagung von Urkunden und das Anlügen des Gerichts, exemplarisch zu beweisen gewesen.römisch zwei.2 Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der von der Klägerin in der Berufung erhobenen Mängelrüge auseinandergesetzt. Die Klägerin rügte in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, dass das Erstgericht ergänzendes Vorbringen als verspätet zurückgewiesen und vorgelegte Urkunden nicht zum Akt genommen habe. Bei Aufnahme der zurückgewiesenen Beweise wäre die Vorgehensweise des Beklagten, nämlich das Verschweigen von Geschäftsfällen, die Unterschlagung von Urkunden und das Anlügen des Gerichts, exemplarisch zu beweisen gewesen.
Der mit diesen Ausführungen geltend gemachte Verfahrensmangel ist allerdings ohne Relevanz, weil die Zurückweisung der in Rede stehenden Beweisanträge durch das Erstgericht ohnedies nicht zu beanstanden ist. Das Erstgericht hat die entsprechenden Beweisanträge der Klägerin mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Zur mit ON 16 erfolgten Urkundenvorlage hat es auf die mangelnde Relevanz der vorgelegten Urkunden verwiesen. Mit dieser Begründung setzt sich die Mängelrüge überhaupt nicht auseinander, sodass sie insoweit - sofern sie sich überhaupt darauf bezieht - nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Im Übrigen betrifft die Mängelrüge die Rekonstruktion der „Dienst-EDV“ des Beklagten, wobei das Vorbringen der Klägerin nicht ganz klar ist, weil einerseits davon die Rede ist, sie habe Urkunden über die rekonstruierten Daten vorlegen wollen, während sie aber andererseits vorbringt, es sei ihr nicht zumutbar und zeitlich möglich, den umfangreichen Datenbestand zu rekonstruieren, weshalb sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Das Erstgericht hat dazu jedenfalls zu Recht auf das eigene Vorbringen der Klägerin verwiesen, wonach die Rekonstruktion „vom Jänner 2006“ „datiere“. Dies bedeutet, dass die Rekonstruktion der Daten etwa 10 Monate vor der im Oktober 2006 erfolgten Klageeinbringung erfolgt ist. Dennoch hat sich die Klägerin erst unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich am 28 7. 2008 (!) auf diese Rekonstruktion berufen. Ihre Rechtfertigung, das Unterbleiben einer Auswertung könne ihr angesichts der großen Datenmenge nicht vorgeworfen werden; sie habe auf den Vorwurf der Verspätung ohnedies mit dem „Beweisantrag eines EDV-technischen Sachbefundes“ reagiert, ändert nichts daran, dass sie diesen ebenfalls erst am 28. 7. 2008 gestellten Antrag bereits in der Klage hätte stellen können. Die Zurückweisung dieser Beweisanträge durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Damit erweist sich aber das Herausgabebegehren nicht nur hinsichtlich jener Kunden, für die positiv feststeht, dass der Beklagte über keine Akten bzw Kundenunterlagen verfügt, sondern auch hinsichtlich jener Kunden, für die nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte über solche Akten oder Unterlagen verfügt, im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens als spruchreif. In diesem Umfang war daher in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichts als Teilurteil wiederherzustellen (s im Detail Punkt 1. des Urteilsspruchs).
Gleiches gilt für die Abweisung des Herausgabebegehrens hinsichtlich der G***** GmbH. Zu diesem Kunden erachtete das Erstgericht unbekämpft als nicht feststellbar, ob oder welche weiteren Unterlagen und Daten beim Beklagten vorhanden sind. Das Erstgericht stellte zwar betreffend eine Reihe von gesondert genannten Urkunden fest, dass sie der Beklagte nicht an die Klägerin herausgegeben habe, aber es stellte auch fest, dass die Klägerin diese Unterlagen bereits in Händen hält und begründete damit die Abweisung des darauf bezogenen Begehrens. Diese Begründung wurde in der Berufung nicht mehr bekämpft. Auch insofern war daher die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung des Herausgabebegehrens wiederherzustellen.
II.3 Für folgende Kunden erweist sich das Verfahren über den Herausgabeanspruch hingegen als ergänzungsbedürftig, weil in allen diesen Fällen nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die begehrte Herausgabe der diese Kunden betreffenden Kundenakten erfolgt ist oder nicht:römisch zwei.3 Für folgende Kunden erweist sich das Verfahren über den Herausgabeanspruch hingegen als ergänzungsbedürftig, weil in allen diesen Fällen nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die begehrte Herausgabe der diese Kunden betreffenden Kundenakten erfolgt ist oder nicht:
a) L***** und A***** E*****: A***** E***** erteilte dem Beklagten betreffend eine von ihm selbst gemachte Wertpapierveranlagung ein Verbot, Angaben oder Auskünfte aus diesem Geschäft an die Klägerin weiterzuleiten. Für L***** E***** fehlt die Feststellung eines solchen Verbots. Feststellungen, ob oder welche Urkunden der Beklagte betreffend diese Kunden noch in seiner Verfügung hat, fehlen.
b) E*****gmbH: Auch diese Kundin verbot dem Beklagten, Unterlagen an die Klägerin weiterzuleiten, Feststellungen, ob oder welche Urkunden sich noch beim Beklagten befinden, fehlen.
c) ***** M***** GmbH: Für diese Kundin konnte das Erstgericht grundsätzlich nicht feststellen, ob bzw welche weiteren Unterlagen und Daten beim Beklagten vorhanden waren. Dies gilt allerdings nicht für einen Kreditvertrag, den der Beklagte nicht an die Klägerin übergeben hat, weil ihm dies von der Kundin verboten wurde.
d) E***** K*****: Auch sie verbot dem Beklagten, Auskünfte oder Unterlagen an die Klägerin betreffend ein Wertpapiergeschäft abzugeben. Abgesehen davon hielt das Erstgericht aber auch für diese Kundin unbekämpft fest, dass nicht festgestellt werden könne, ob bzw welche weiteren Unterlagen und Daten beim Beklagten vorhanden waren.
e) P***** K*****: Für diesen Kunden stellte das Erstgericht lediglich die Übergabe bestimmter (Teil-)Urkunden fest, es steht aber nicht fest, ob oder welche weiteren Unterlagen sich beim Beklagten befinden. Dies gilt auch für die C***** GmbH, deren Geschäftsführer P***** K***** ist. Das Erstgericht stellte fest, dass P***** K***** dem Beklagten ein Verbot erteilte, Unterlagen an andere Personen weiterzugeben.
f) ***** A***** Z*****: Dieser Kunde erteilte dem Beklagten ein Verbot, Unterlagen an die Klägerin weiterzugeben, Feststellungen, ob oder welche Urkunden betreffend diesen Kunden sich beim Kläger befinden, traf das Erstgericht nicht.
II.4 Um den diese Kunden betreffenden Herausgabeanspruch beurteilen zu können, bedarf es der Ergänzung des Verfahrens, zumal die bisherigen Verfahrensergebnisse zur abschließenden Beurteilung der zwischen den Streitteilen insgesamt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht ausreichen. In diesem Zusammenhang erweist sich das beiderseitige Vorbringen als dürftig. Zwar gibt es Hinweise darauf, dass der Beklagte Geschäfte im eigenen Namen, aber letztlich - aufgrund welcher rechtlichen Konstruktion auch immer - für die Klägerin geschlossen hat. Es ergeben sich aber auch Indizien für das Vorliegen von Eigengeschäften des Beklagten, wenn auch mit finanzieller Beteiligung der Klägerin. Es ist daher erforderlich, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und sie zu schlüssigen und konkreten Behauptungen über die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen anzuleiten. Auf der so gewonnenen Grundlage werden sodann die erforderlichen Beweise aufzunehmen sein. Erst wenn Feststellungen über die konkrete Gestaltung der vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile vorliegen, wird sich beurteilen lassen, ob der Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der zuletzt genannten Kunden zu Recht besteht bzw ob der Beklagte sich der Klägerin gegenüber zu Recht auf ein von Kunden erteiltes Verbot berufen kann, Kundenakten an die Klägerin weiterzuleiten.römisch zwei.4 Um den diese Kunden betreffenden Herausgabeanspruch beurteilen zu können, bedarf es der Ergänzung des Verfahrens, zumal die bisherigen Verfahrensergebnisse zur abschließenden Beurteilung der zwischen den Streitteilen insgesamt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht ausreichen. In diesem Zusammenhang erweist sich das beiderseitige Vorbringen als dürftig. Zwar gibt es Hinweise darauf, dass der Beklagte Geschäfte im eigenen Namen, aber letztlich - aufgrund welcher rechtlichen Konstruktion auch immer - für die Klägerin geschlossen hat. Es ergeben sich aber auch Indizien für das Vorliegen von Eigengeschäften des Beklagten, wenn auch mit finanzieller Beteiligung der Klägerin. Es ist daher erforderlich, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und sie zu schlüssigen und konkreten Behauptungen über die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen anzuleiten. Auf der so gewonnenen Grundlage werden sodann die erforderlichen Beweise aufzunehmen sein. Erst wenn Feststellungen über die konkrete Gestaltung der vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile vorliegen, wird sich beurteilen lassen, ob der Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der zuletzt genannten Kunden zu Recht besteht bzw ob der Beklagte sich der Klägerin gegenüber zu Recht auf ein von Kunden erteiltes Verbot berufen kann, Kundenakten an die Klägerin weiterzuleiten.
II.5 Soweit im zuletzt erörterten Umfang ein Anspruch der Klägerin zu bejahen sein sollte, wird mit ihr auch die Frage der Schlüssigkeit ihres Herausgabebegehrens zu erörtern sein.römisch zwei.5 Soweit im zuletzt erörterten Umfang ein Anspruch der Klägerin zu bejahen sein sollte, wird mit ihr auch die Frage der Schlüssigkeit ihres Herausgabebegehrens zu erörtern sein.
Bei Leistungsklagen muss gemäß § 226 Abs 1 ZPO das Erfordernis der Bestimmtheit dem Umstand Rechnung tragen, dass das Urteil Gegenstand der zwangsweisen Vollstreckung werden kann (Fasching in Fasching/Konecny² III § 226 Rz 50). In aller Regel bleibt ein Klagebegehren daher unbestimmt, wenn ein ihm stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte. Die mit einer Herausgabeklage begehrten Sachen sind so genau wie möglich zu bezeichnen, damit sie im Fall einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab (10 Ob 60/05d).Bei Leistungsklagen muss gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO das Erfordernis der Bestimmtheit dem Umstand Rechnung tragen, dass das Urteil Gegenstand der zwangsweisen Vollstreckung werden kann (Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 226, Rz 50). In aller Regel bleibt ein Klagebegehren daher unbestimmt, wenn ein ihm stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte. Die mit einer Herausgabeklage begehrten Sachen sind so genau wie möglich zu bezeichnen, damit sie im Fall einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab (10 Ob 60/05d).
Ein Klagebegehren auf Herausgabe eines Kundenakts ist im Sinne dieser Ausführungen dann schlüssig, wenn die Klägerin damit die Herausgabe eines physischen Akts als solchen anstrebt. Soweit aber zwischen den Parteien strittig ist, ob ein Akt vollständig ist oder ob weitere Unterlagen eines Kunden herauszugeben sind bzw soweit die Klägerin überhaupt die Herausgabe bestimmter, auch nicht in einem physischen Akt befindlicher Unterlagen anstrebt, reicht die Bezugnahme auf einen Kundenakt nicht aus, weil unter dieser Voraussetzung ein auf die Herausgabe eines Kundenakts gerichtetes Klagebegehren nicht vollstreckbar wäre. Unter der zuletzt genannten Voraussetzung wird es daher notwendig sein, die von der Klägerin begehrten Urkunden oder Unterlagen näher zu bezeichnen.
II.6 Zu einzelnen der in II.3 genannten Kunden wird darüber hinaus noch Folgendes zu beachten sein:römisch zwei.6 Zu einzelnen der in römisch zwei.3 genannten Kunden wird darüber hinaus noch Folgendes zu beachten sein:
Die Kunden L***** und A***** E***** werden insofern getrennt zu behandeln sein, als das Erstgericht ein von L***** E***** dem Beklagten erteiltes Verbot, Geschäftsunterlagen an die Klägerin weiterzugeben, nicht feststellte.
Hinsichtlich des Kunden „P***** K*****, C***** GmbH“ wird im fortzusetzenden Verfahren zu beachten sein, dass nach den Feststellungen sowohl P***** K***** als auch die C***** GmbH Kunden waren. Das Klagebegehren richtet sich allerdings (noch) auf die Herausgabe von Kundenakten betreffend „B***** und P***** K*****, C*****“. Die Entscheidung des Berufungsgerichts betrifft im Spruch (davon abweichend) „P***** K***** (C*****)“; in der Begründung seiner Entscheidung nennt das Berufungsgericht hingegen die C***** GmbH (S 8 des Berufungsurteils). In diesem Zusammenhang wird daher das Klagebegehren und das Klagevorbringen dahin zu präzisieren sein, welche Kunden konkret gemeint sind und - gegebenenfalls - welche Behauptungen zu welchem Kunden vorgebracht werden.
III. Zum Auskunftsbegehren (das betrifft die in den Spruchpunkten I.a) sowie I.c) des Urteils des Berufungsgerichts genannten Kunden):römisch drei. Zum Auskunftsbegehren (das betrifft die in den Spruchpunkten römisch eins.a) sowie römisch eins.c) des Urteils des Berufungsgerichts genannten Kunden):
Auf den von der Klägerin zunächst geltend gemachten Rechtsgrund des § 24a GmbHG - insofern wies das Erstgericht darauf hin, dass der aus dieser Norm ableitbare Anspruch im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sei - braucht nicht mehr eingegangen zu werden, weil der Beklagte auf diesen Rechtsgrund in der Berufung nicht mehr zurückkam.Auf den von der Klägerin zunächst geltend gemachten Rechtsgrund des Paragraph 24 a, GmbHG - insofern wies das Erstgericht darauf hin, dass der aus dieser Norm ableitbare Anspruch im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sei - braucht nicht mehr eingegangen zu werden, weil der Beklagte auf diesen Rechtsgrund in der Berufung nicht mehr zurückkam.
Vielmehr beruft sich die Klägerin auf eine vertragliche Pflicht des Beklagten zur begehrten Auskunftserteilung. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zum Herausgabebegehren verwiesen werden. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die tatsächliche Gestaltung der zwischen den Streitteilen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu klären haben. Erst auf dieser Grundlage wird zu beurteilen sein, ob der Beklagte die begehrte Auskunft zu erteilen hat.
IV. Die Revision erweist sich daher hinsichtlich des Herausgabebegehrens betreffend aller in Punkt 1. des Spruchs genannten Kunden im Sinn des Abänderungsantrags als berechtigt. Betreffend die in Punkt II.3 genannten Kunden erweist sich die Revision im Sinn des Aufhebungsantrags als berechtigt. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens erweist sich die Revision betreffend sämtliche noch im Verfahren zu behandelnde Kunden im Sinn des Aufhebungsantrags als berechtigt.römisch vier. Die Revision erweist sich daher hinsichtlich des Herausgabebegehrens betreffend aller in Punkt 1. des Spruchs genannten Kunden im Sinn des Abänderungsantrags als berechtigt. Betreffend die in Punkt römisch zwei.3 genannten Kunden erweist sich die Revision im Sinn des Aufhebungsantrags als berechtigt. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens erweist sich die Revision betreffend sämtliche noch im Verfahren zu behandelnde Kunden im Sinn des Aufhebungsantrags als berechtigt.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Die Aussprüche über den Vorbehalt der Kostenentscheidung beruhen auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Aussprüche über den Vorbehalt der Kostenentscheidung beruhen auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.