Rechtssatz RS0126061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126061
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Rechtssatz
Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des Paragraph 41, leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 145/09w
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w
Unter Bezugnahme auf die BGH-Judikatur und die Literatur. (T1); Veröff: SZ 2010/57
- 3 Ob 154/12m
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 154/12m
Auch
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
Auch; Beisatz: §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T2)
- 8 Ob 66/16p
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 Ob 66/16p
Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG. (T3); Veröff: SZ 2016/128
- 1 Ob 201/16i
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
Vgl
- 8 Ob 104/20g
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 104/20g
Vgl; Beisatz: Hier. Der Verbotszweck des § 7 Abs 11 FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise – eben ohne Beibehaltung der Anonymität – aufrecht bleibt. (T4)
- 9 Ob 78/21t
Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 78/21t
Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG. (T5)
- 1 Ob 160/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
vgl; Beisatz: Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T6)
Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126061
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20100519_OGH0002_0080OB00145_09W0000_001