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Rechtssatz RS0126073

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126073

Geschäftszahl

5Ob67/10d

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Rechtssatz

Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 9, RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits‑ und Treuepflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 67/10d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126073

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010

Dokumentnummer

JJR_20100527_OGH0002_0050OB00067_10D0000_001