Rechtssatz RS0126073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126073
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des § 9 RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits‑ und Treuepflicht nach § 9 Abs 2 RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach § 17 Abs 1 ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 9, RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits‑ und Treuepflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126073
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100527_OGH0002_0050OB00067_10D0000_001