Rechtssatz RS0126090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126090
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Begründung der negativen Äußerung und deren Befristung sollen (nur) sicherstellen, dass der Geschädigte nicht unnötig hingehalten wird und Klarheit über die Weigerungsgründe des Versicherers erhält, um ihm sein weiteres Vorgehen bei der Verfolgung seiner erhobenen Ansprüche zu erleichtern. Keinesfalls soll damit dem Geschädigten eine abschließende und vollständige Klärung der Grundlagen des von ihm verlangten Schadenersatzes durch den Versicherer abgenommen werden; vielmehr bleibt es Sache des Geschädigten, selbständig die Argumente des Versicherers zu hinterfragen und zu bewerten, um unter deren Einbeziehung zu entscheiden, ob und gegen wen er die Durchsetzung seiner Ansprüche verfolgen will.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 11/10h
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 11/10h
Veröff: SZ 2010/60
- 7 Ob 219/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 219/24t
Beisatz: Hier: Zu § 12 Abs 2 VersVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126090
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20100526_OGH0002_0070OB00011_10H0000_001