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Rechtssatz RS0126090

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126090

Geschäftszahl

7Ob11/10h; 7Ob219/24t

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Begründung der negativen Äußerung und deren Befristung sollen (nur) sicherstellen, dass der Geschädigte nicht unnötig hingehalten wird und Klarheit über die Weigerungsgründe des Versicherers erhält, um ihm sein weiteres Vorgehen bei der Verfolgung seiner erhobenen Ansprüche zu erleichtern. Keinesfalls soll damit dem Geschädigten eine abschließende und vollständige Klärung der Grundlagen des von ihm verlangten Schadenersatzes durch den Versicherer abgenommen werden; vielmehr bleibt es Sache des Geschädigten, selbständig die Argumente des Versicherers zu hinterfragen und zu bewerten, um unter deren Einbeziehung zu entscheiden, ob und gegen wen er die Durchsetzung seiner Ansprüche verfolgen will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/10h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 11/10h
    Veröff: SZ 2010/60
  • 7 Ob 219/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 219/24t
    Beisatz: Hier: Zu § 12 Abs 2 VersVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126090

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20100526_OGH0002_0070OB00011_10H0000_001