Die Revision ist aus den angeführten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
1.1. § 29a KHVG wurde in Umsetzung des Art 4 Abs 6 der Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) durch BGBl I Nr 11/2002 eingefügt. Art 4 Abs 6 der Richtlinie lautet auszugsweise: 1.1. Paragraph 29 a, KHVG wurde in Umsetzung des Artikel 4, Absatz 6, der Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 11 aus 2002, eingefügt. Artikel 4, Absatz 6, der Richtlinie lautet auszugsweise:
„Die Mitgliedsstaaten sehen die (...) Verpflichtung vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch (...) beim Versicherungsunternehmen (...) angemeldet hat,
a) (…)
b) vom Versicherungsunternehmen (…) eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht (…) .“
Nach der achtzehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie ist der Zweck des Art 4 Abs 6, das spezielle Recht des Geschädigten auf zügige Bearbeitung des Anspruchs zu gewährleisten (EuGH 1. 12. 2005, C-447/04), weshalb vorzusehen sei, dass das Versicherungsunternehmen des Schädigers innerhalb angemessener Frist ein Schadenersatzangebot schriftlich und unter Angabe von Gründen unterbreite, auf denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruhe. Nach der achtzehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie ist der Zweck des Artikel 4, Absatz 6,, das spezielle Recht des Geschädigten auf zügige Bearbeitung des Anspruchs zu gewährleisten (EuGH 1. 12. 2005, C-447/04), weshalb vorzusehen sei, dass das Versicherungsunternehmen des Schädigers innerhalb angemessener Frist ein Schadenersatzangebot schriftlich und unter Angabe von Gründen unterbreite, auf denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruhe.
1.2. § 29a Abs 2 KHVG lautet: „Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung (...) , so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Abs 1 angeführten Frist [das sind 3 Monate ab Schadensanzeige] schriftlich zu begründen.“ 1.2. Paragraph 29 a, Absatz 2, KHVG lautet: „Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung (...) , so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist [das sind 3 Monate ab Schadensanzeige] schriftlich zu begründen.“
Dazu wird in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt (ErläutRV 782 BlgNR XXI. GP 12): Dazu wird in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt (ErläutRV 782 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 12):
„Wesentlicher Inhalt der Bestimmung ist, dass sich der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter innerhalb von drei Monaten nach Anzeige des Schadenfalls in irgendeiner Weise zum Anspruch des Geschädigten zu äußern haben. Eine negative Äußerung muss begründet sein. Die Begründung muss dem Geschädigten ausreichende Anhaltspunkte dafür bieten, ob und wie er seinen Anspruch sinnvoll weiter verfolgen kann."
1.3. Auch die Bestimmungen der §§ 12 Abs 2 und § 158n Abs 1 VersVG verlangen eine Begründung des Versicherers für seine negative Äußerung zur Frage der Deckung. Nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung bis zum Einlangen einer Ablehnung gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet zu sein hat. 1.3. Auch die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 2 und Paragraph 158 n, Absatz eins, VersVG verlangen eine Begründung des Versicherers für seine negative Äußerung zur Frage der Deckung. Nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung bis zum Einlangen einer Ablehnung gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet zu sein hat.
Zweck dieser Vorschriften ist es nur, dem Versicherungsnehmer eine gewisse Orientierung für sein weiteres Vorgehen zu geben, weshalb an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Versicherungsnehmer soll darüber informiert werden, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es genügt, wenn er kurz, rational nachvollziehbar und nachprüfbar anführt, auf welche Tatsachen er sich beruft und aus welchen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen er das Fehlen seiner Leistungspflicht ableitet; die Begründung muss jedoch nicht richtig sein (vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 206; Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG, § 12 Rz 9; Kronsteiner aaO § 158n Rz 5). Der Versicherer darf auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt wurde (zu § 158n VersVG: 7 Ob 252/99f; 7 Ob 103/08k). Zweck dieser Vorschriften ist es nur, dem Versicherungsnehmer eine gewisse Orientierung für sein weiteres Vorgehen zu geben, weshalb an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Versicherungsnehmer soll darüber informiert werden, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es genügt, wenn er kurz, rational nachvollziehbar und nachprüfbar anführt, auf welche Tatsachen er sich beruft und aus welchen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen er das Fehlen seiner Leistungspflicht ableitet; die Begründung muss jedoch nicht richtig sein vergleiche Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 206; Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG, Paragraph 12, Rz 9; Kronsteiner aaO Paragraph 158 n, Rz 5). Der Versicherer darf auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt wurde (zu Paragraph 158 n, VersVG: 7 Ob 252/99f; 7 Ob 103/08k).
1.4. Nichts anderes hat für § 29a KHVG zu gelten. Sowohl nach dem Text des Gesetzes und der Richtlinie als auch nach den jeweiligen Materialien dazu ist nämlich eine besondere Prüfpflicht des Versicherers und/oder eine Garantie für die Richtigkeit seiner Begründung für die Ablehnung der Deckung weder vorgesehen noch beabsichtigt. Ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Vollständigkeit der Begründung (im Sinn einer Eventualmaxime) normiert. 1.4. Nichts anderes hat für Paragraph 29 a, KHVG zu gelten. Sowohl nach dem Text des Gesetzes und der Richtlinie als auch nach den jeweiligen Materialien dazu ist nämlich eine besondere Prüfpflicht des Versicherers und/oder eine Garantie für die Richtigkeit seiner Begründung für die Ablehnung der Deckung weder vorgesehen noch beabsichtigt. Ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Vollständigkeit der Begründung (im Sinn einer Eventualmaxime) normiert.
Die Notwendigkeit der Begründung der negativen Äußerung und deren Befristung sollen daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - (nur) sicherstellen, dass der Geschädigte nicht unnötig hingehalten wird und Klarheit über die Weigerungsgründe des Versicherers erhält, um ihm sein weiteres Vorgehen bei der Verfolgung seiner erhobenen Ansprüche zu erleichtern. Keinesfalls soll damit dem Geschädigten eine abschließende und vollständige Klärung der Grundlagen des von ihm verlangten Schadenersatzes durch den Versicherer abgenommen werden; vielmehr bleibt es Sache des Geschädigten, selbständig die Argumente des Versicherers zu hinterfragen und zu bewerten, um unter deren Einbeziehung zu entscheiden, ob und gegen wen er die Durchsetzung seiner Ansprüche verfolgen will.
1.5. Die Beklagte hat diesen Anforderungen an ihre Begründungspflicht entsprochen und - darüber hinaus - der Klägerin den eingeholten Besichtigungsbericht, also die Basis ihrer Erwägungen, überlassen. Es lag daher an der Klägerin, auf dieser Grundlage das weitere Vorgehen selbstverantwortlich zu entscheiden.
Ob der Klägerin die gesamte Begründung für die Ablehnung (ausgenommen das Schreiben vom 30. März 2007) schriftlich und innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten gegeben wurde, läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Da aber die Klägerin weder die Nichteinhaltung der Schriftform noch die Versäumung der Frist rügt, bedarf es einer weiteren Auseinandersetzung damit nicht.
2.1. Die Frage nach einem Verschulden des Versicherers stellt sich auch dann, wenn er trotz Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht bezahlt, also in Verzug gerät (§ 11 VersVG), weil ihn schuldhafter Verzug schadenersatzpflichtig machen kann (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³ 204 mwN). Das Verschulden kann auch in einer völlig aussichtslosen Deckungsablehnung gelegen sein. Der Versicherer darf schon wegen des das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (RIS-Justiz RS0018055), der wegen des in § 26 KHVG vorgesehenen gesetzlichen Schuldbeitritts des Versicherers gegenüber dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0065779) auch diesem zugutekommt, auch bei der Begründung der Ablehnung nicht jegliche Sorgfalt vernachlässigen.2.1. Die Frage nach einem Verschulden des Versicherers stellt sich auch dann, wenn er trotz Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht bezahlt, also in Verzug gerät (Paragraph 11, VersVG), weil ihn schuldhafter Verzug schadenersatzpflichtig machen kann (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³ 204 mwN). Das Verschulden kann auch in einer völlig aussichtslosen Deckungsablehnung gelegen sein. Der Versicherer darf schon wegen des das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (RIS-Justiz RS0018055), der wegen des in Paragraph 26, KHVG vorgesehenen gesetzlichen Schuldbeitritts des Versicherers gegenüber dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0065779) auch diesem zugutekommt, auch bei der Begründung der Ablehnung nicht jegliche Sorgfalt vernachlässigen.
2.2. Nach der Rechtsprechung (7 Ob 22/91 mwN = SZ 64/105) besteht keine Schadenersatzpflicht, wenn der Versicherer die Zahlung nicht grundlos verweigert hat.
Die Ablehnung kann aus Rechtsgründen und wegen zweifelhafter Tatfragen erfolgen.
Bei Ablehnung wegen zweifelhafter Tatfragen liegt Verschulden nur vor, wenn die Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war; doch muss der Versicherer versuchen, etwaige Zweifel rasch zu klären. Oft ist aber der Prozess die einzige Möglichkeit, den Tatbestand, der sich ausschließlich im Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers abgespielt hat, klarzustellen.
Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich aufgrund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die ihn zur Annahme berechtigt, er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen; hingegen ist er nicht entschuldigt, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen werden (vgl auch RIS-Justiz RS0080321; RS0031910; RS0032042; RS0026212; Gruber in Berliner Kommentar, § 11 VersVG Rz 34 ff; Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 11 Rz 18 f). Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich aufgrund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die ihn zur Annahme berechtigt, er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen; hingegen ist er nicht entschuldigt, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen werden vergleiche auch RIS-Justiz RS0080321; RS0031910; RS0032042; RS0026212; Gruber in Berliner Kommentar, Paragraph 11, VersVG Rz 34 ff; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 11, Rz 18 f).
2.3. Eine Ablehnung unter Berufung auf eine aussichtslose Rechtsansicht (hier: fehlende Adäquanz) wirft die Klägerin der Beklagten gar nicht vor, sodass eine Auseinandersetzung mit diesem Einwand zu unterbleiben hat.
2.4. Die Klägerin macht aber geltend, die (dem erwähnten Einwand zugrunde liegenden) Tatsachenbehauptung der Beklagten, der Lenker des Muldenkippers habe nach der Kollision den Motor trotz unfallbedingt beschädigter Ölwanne weiterlaufen lassen und dadurch den Motorschaden herbeigeführt, sei völlig haltlos und ohne jede sachliche Grundlage unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erhoben worden.
Dem kann - mit dem Berufungsgericht - nicht beigepflichtet werden. Schließlich lag der Beklagten der von ihr eingeholte Besichtigungsbericht vom 25. Oktober 2006 vor. Darin finden sich die Hinweise, dass der Motorschaden nicht in direktem Zusammenhang mit der Kollision stand und (wegen des starken Ölverlusts aufgrund der aufgerissenen Ölwanne) durch den weiteren Betrieb des Motors mit zu wenig Schmiermittel zustande gekommen sein könnte. Die Schlussfolgerung der Beklagten, es sei der Lenker des Muldenkippers gewesen, der den Motor nach der Kollision weiterlaufen ließ, mag zwar nicht zwingend sein (weil auch eine Wiederinbetriebnahme zum Zweck der Entfernung des Muldenkippers vom Unfallort denkbar ist), kann aber weder als lebensfremd noch willkürlich bezeichnet werden, sondern erscheint sehr naheliegend. Vor Beginn des Vorprozesses stand als weitere Entscheidungsgrundlage nur die Verkehrsunfallanzeige der Polizei zur Verfügung, deren Inhalt der Schlussfolgerung der Beklagten nicht entgegenstand. Welche weiteren Prüfmaßnahmen die Beklagte noch vornehmen hätte sollen, vermag die Klägerin nicht konkret aufzuzeigen, was angesichts der dargestellten Situation nicht verwundert; keinesfalls ist vom Versicherer zu verlangen, unter Vorwegnahme eines allfälligen ordentlichen Gerichtsverfahren selbständig Zeugenaussagen einzuholen.
Würde man einem Versicherer in einer Situation wie der vorliegenden verwehren, eine aus plausiblen Erhebungsergebnissen schlüssig abgeleitete Behauptung aufzustellen, wäre er im Ergebnis gezwungen, von vorne herein auch eine für ihn ungünstigere Sachverhaltsvariante zu akzeptieren, was nicht ernstlich verlangt werden kann. Es ist nämlich auch dem Versicherer zuzubilligen, für ihn nicht zumutbar aufklärbare Tatumstände in einem Gerichtsverfahren prüfen und feststellen zu lassen.
Angesichts der hier bestehenden Konstellation durfte die Beklagte ohne vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß behaupten, das Verhalten des Lenkers des Muldenkippers habe den Motorschaden verursacht. Wenn sie in der Folge im Vorprozess von ihrem Standpunkt abgewichen ist, nachdem für sie ungünstige Beweisergebnisse vorlagen, so stellt dies - im Gegensatz zur Meinung der Revision - keinen Beleg für eine vorhergehende Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten dar. Vielmehr hat die Beklagte damit adäquat auf eine ergänzte und geänderte Entscheidungsgrundlage reagiert (vgl Gruber in Berliner Kommentar, § 11 VersVG Rz 37; Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 11 Rz 19). Angesichts der hier bestehenden Konstellation durfte die Beklagte ohne vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß behaupten, das Verhalten des Lenkers des Muldenkippers habe den Motorschaden verursacht. Wenn sie in der Folge im Vorprozess von ihrem Standpunkt abgewichen ist, nachdem für sie ungünstige Beweisergebnisse vorlagen, so stellt dies - im Gegensatz zur Meinung der Revision - keinen Beleg für eine vorhergehende Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten dar. Vielmehr hat die Beklagte damit adäquat auf eine ergänzte und geänderte Entscheidungsgrundlage reagiert vergleiche Gruber in Berliner Kommentar, Paragraph 11, VersVG Rz 37; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 11, Rz 19).
2.5. Ein Verschulden der Beklagten an der im Nachhinein aufgegebenen Deckungsablehnung ist daher zu verneinen.
3. Fehlt es an der Vorwerfbarkeit der Tatsachenbehauptungen als Grundlage der Verweigerung der Leistung, scheidet schon deshalb eine Haftung der Beklagten nach §§ 1299, 1300 ABGB aus. Ob die Darlegung des eigenen Standpunkts im Sinn des § 29a KHVG überhaupt als „Rat“ zu qualifizieren ist, kann daher auf sich beruhen. 3. Fehlt es an der Vorwerfbarkeit der Tatsachenbehauptungen als Grundlage der Verweigerung der Leistung, scheidet schon deshalb eine Haftung der Beklagten nach Paragraphen 1299, 1300, ABGB aus. Ob die Darlegung des eigenen Standpunkts im Sinn des Paragraph 29 a, KHVG überhaupt als „Rat“ zu qualifizieren ist, kann daher auf sich beruhen.
4. Die Erfolglosigkeit der Revision bedingt die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen. 4. Die Erfolglosigkeit der Revision bedingt die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO zu ersetzen.