Die in der Judikatur entwickelten Rechtssätze zur Verletzung einer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Aufklärungspflicht und zu § 4 Abs 5 StVO werden von der zweiten Instanz zutreffend wiedergegeben. Es entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung, daß eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten ist, und daß es vielmehr notwendig ist, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung infolge Unterlassung der Anzeige im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (ZVR 1984/153 und 190, ZVR 1983/150 ua).Die in der Judikatur entwickelten Rechtssätze zur Verletzung einer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Aufklärungspflicht und zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO werden von der zweiten Instanz zutreffend wiedergegeben. Es entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung, daß eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten ist, und daß es vielmehr notwendig ist, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung infolge Unterlassung der Anzeige im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (ZVR 1984/153 und 190, ZVR 1983/150 ua).
Der Kläger hat zwar den Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden ist, weder der nächsten Polizeidienststelle gemeldet, noch auch hat er der Eigentümerin jener Liegenschaft, an der der Schaden entstanden war, seine Indentidät nachgewiesen. Letzteres mißlang ihm allerdings ohne sein Verschulden, weil sein Läuten unbeachtet blieb. Hat der Kläger es in der Folge als ausreichend angesehen, seine Indentität der Nachbarin der Geschädigten nachzuweisen (wiewohl er mangels Nachweises seiner Idetidät gegenüber der Geschädigten zur Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet gewesen wäre), kann ihm dies nach den Umständen weder als Vorsatz noch auch als grobe Fahrlässigkeit (im Sinne einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung; VersRdSch 1987/74) angelastet werden (auch im Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. August 1989 wurde zwar eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO angenommen, von der Verhängung einer Strafe aber wegen geringen Verschuldens abgesehen), zumal die Nachbarin auf eine Art auftrat, die die Annahme gerechtfertigt hätte, sie wolle als eine Art Vertreterin der Geschädigten bei der Entgegennahme des Indentitätsnachweises auftreten. Der Kläger konnte ohne weiters der Meinung sein, die Nachbarin werde den Indentidätsnachweis zum frühest möglichen Zeitpunkt an die Geschädigte weiterleiten.Der Kläger hat zwar den Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden ist, weder der nächsten Polizeidienststelle gemeldet, noch auch hat er der Eigentümerin jener Liegenschaft, an der der Schaden entstanden war, seine Indentidät nachgewiesen. Letzteres mißlang ihm allerdings ohne sein Verschulden, weil sein Läuten unbeachtet blieb. Hat der Kläger es in der Folge als ausreichend angesehen, seine Indentität der Nachbarin der Geschädigten nachzuweisen (wiewohl er mangels Nachweises seiner Idetidät gegenüber der Geschädigten zur Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet gewesen wäre), kann ihm dies nach den Umständen weder als Vorsatz noch auch als grobe Fahrlässigkeit (im Sinne einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung; VersRdSch 1987/74) angelastet werden (auch im Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. August 1989 wurde zwar eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO angenommen, von der Verhängung einer Strafe aber wegen geringen Verschuldens abgesehen), zumal die Nachbarin auf eine Art auftrat, die die Annahme gerechtfertigt hätte, sie wolle als eine Art Vertreterin der Geschädigten bei der Entgegennahme des Indentitätsnachweises auftreten. Der Kläger konnte ohne weiters der Meinung sein, die Nachbarin werde den Indentidätsnachweis zum frühest möglichen Zeitpunkt an die Geschädigte weiterleiten.
Dazu kommt, daß die beklagte Partei zwar den Verdacht
ausgesprochen hat, der Kläger habe das Fahrzeug in
alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Umstand allein, daß der
Kläger am Abend des 12. November 1988 Bekannte in Wien besucht
hat, legt jedoch ebensowenig den Verdacht nahe, er sei
alkoholisiert gewesen, wie der weitere Umstand, daß er mit seinem
Fahrzeug auf einer vereisten Fahrbahnstelle ins Rutschen geraten
ist. Ein konkreter Verdacht in Richtung einer Alkoholisierung
wäre etwa dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall
nach einem Gasthausbesuch mit Alkoholkonsum auf eine Weise
verschuldete, bei der mangelnde Fahrtüchtigkeit naheliegt
(SZ 56/118; ZVR 1984, 190); derartiges aber wurde hier nicht
festgestellt. Die vom Kläger von sich aus angegebenen
Alkoholmengen, die er zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr konsumiert
hat, waren derart gering, daß das Erstgericht mit Recht davon
ausgegangen ist, eine Beeinträchtigung durch Alkohol zur
Unfallszeit - 23.50 Uhr - sei nicht gegeben gewesen. Damit ist
aber auch davon auszugehen, daß durch die Unterlassung der
Schadensmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle nichts
verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre. Die Feststellungen, die eine Alkoholisierung des Klägers praktisch ausschließen, gründen sich nicht nur auf dessen Aussage, sondern auf eine Reihe weiterer Beweismittel.
Ist aber dem Kläger bei Verletzung seiner Obliegenheit im Sinne des Art. 5 Z 3.1. der AFIB nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, tritt Leistungsfreiheit der beklagten Partei gemäß § 6 Abs 3 VersVG nicht ein. Geht man, wie vorstehend ausgeführt, darüber hinaus davon aus, daß durch die dem Kläger vorwerfbare Unterlassung nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre, wäre Leistungsfreiheit der beklagten Partei auch dann nicht gegeben, wollte man die Unterlassung der Schadensmeldung als grobe Fahrlässigkeit werten (Prölls/Martin, VersVG24 102).Ist aber dem Kläger bei Verletzung seiner Obliegenheit im Sinne des Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, der AFIB nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, tritt Leistungsfreiheit der beklagten Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG nicht ein. Geht man, wie vorstehend ausgeführt, darüber hinaus davon aus, daß durch die dem Kläger vorwerfbare Unterlassung nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre, wäre Leistungsfreiheit der beklagten Partei auch dann nicht gegeben, wollte man die Unterlassung der Schadensmeldung als grobe Fahrlässigkeit werten (Prölls/Martin, VersVG24 102).
Die beklagte Partei ist daher im Sinne des Art. 2 Z 2.1. der KKB 1986 verpflichtet, die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, (abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes) zu leisten.Die beklagte Partei ist daher im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2 Punkt eins, der KKB 1986 verpflichtet, die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, (abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes) zu leisten.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dagegen ist auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Schadenersatzpflicht, wenn die Versicherungsunternehmung die Zahlung nicht grundlos verweigert hat (Vers 1936, 44). Verschuldeter Zahlungsverzug liegt nicht vor, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung oder an die Höhe des geforderten Betrages gerechtfertigt erscheinen lassen konnten, sodaß ihm aus der Bestreitung des geltend gemachten Anspruches oder dessen Höhe kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Überzeugung des Schuldners von dem Vorhandensein seine Leistungspflicht ausschließender Umstände genügt dann zur Befreiung von der Schadenersatzpflicht über die Verzugsfolgen hinaus, wenn sie durch ausreichende Tatsachen begründet erscheint (VersRdSch 1957, 156). Die Ablehnung kann aus Rechtsgründen und wegen zweifelhafter Tatfragen erfolgen. Bei Ablehnung wegen zweifelhafter Tatfragen liegt Verschulden nur vor, wenn die Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war; doch muß der Versicherer etwaige Zweifel beschleunigt zu klären versuchen. Oft ist der Prozeß die einzige Möglichkeit, den Tatbestand, der sich ausschließlich im Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers abgespielt hat, klarzustellen (Prölls/Martin aaO 129). Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die ihn zur Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen (VersR 1955, 113). Der Versicherer hat einen Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen mußte, daß die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen würden (VersR 1951, 293; Prölls/Martin aaO). Unabhängig von der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob der beklagten Partei klar sein mußte, sie werde dem Kläger Alkoholisierung nicht nachweisen können, war die Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht, wie der Verfahrensverlauf zeigt, auch bei gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung nicht eindeutig zu beantworten, und der Versicherer durfte sich - ohne daß ihm ein Verschulden vorzuwerfen wäre - zur Rechtsauffassung entschließen, er brauche in einem Rechtsstreit mit einem Unterliegen nicht zu rechnen. Dies wird allein schon dadurch bestätigt, daß die zweite Instanz die rechtliche Beurteilung der Sache durch die beklagte Partei geteilt und das Klagebegehren auch insoweit abgewiesen hat, als es auf den Versicherungsvertrag gestützt wurde. Mangels vorwerfbaren Verschuldens aber haben die Vorinstanzen des Leistungsbegehren, soweit es auf Schadenersatz gegründet wurde, soweit es auf Schadenersatz gegründet wurde, und das Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß der Revision insoweit ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.