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Rechtssatz RS0031910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031910

Geschäftszahl

7Ob22/91; 7Ob11/10h

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Rechtssatz

Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen (VersR 1955,113). Der Versicherer hat einen Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen würden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 22/91
    Veröff: VersRdSch 1992,60 = VersR 1992,1544 = ZVR 1992/111 S 262 = SZ 64/105
  • 7 Ob 11/10h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 11/10h
    Auch; nur: Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen. (T1); Veröff: SZ 2010/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00022_9100000_001