Rechtssatz RS0031910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031910
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen (VersR 1955,113). Der Versicherer hat einen Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen würden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 22/91
Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 22/91
Veröff: VersRdSch 1992,60 = VersR 1992,1544 = ZVR 1992/111 S 262 = SZ 64/105
- 7 Ob 11/10h
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 11/10h
Auch; nur: Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen. (T1); Veröff: SZ 2010/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031910
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00022_9100000_001