Prämienversicherungen der Gegenseitigkeitsanstalten sind Handelsgeschäfte. Es kann daher im Verschuldensfall ein über die Verzugszinsen hinausgehender Schadenersatz verlangt werden. Die Beweislast, dass dem Versicherer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, trifft den Versicherer. (Die Auffassung Ehrenzweigs, Deutsches (Österreich) Versicherungsvertragsrecht 168 Anmerkung 12, dass dem Versicherer nur dann ein Verschulden zur Last fällt, wenn er von seinem Recht auf gerichtliche Entscheidung zu dem Zweck Gebrauch macht, um den Versicherungsnehmer durch Zahlungsverzug zu schädigen, wird, da im Gesetz (§ 1298 ABGB) nicht begründet, vom OGH abgelehnt).Prämienversicherungen der Gegenseitigkeitsanstalten sind Handelsgeschäfte. Es kann daher im Verschuldensfall ein über die Verzugszinsen hinausgehender Schadenersatz verlangt werden. Die Beweislast, dass dem Versicherer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, trifft den Versicherer. (Die Auffassung Ehrenzweigs, Deutsches (Österreich) Versicherungsvertragsrecht 168 Anmerkung 12, dass dem Versicherer nur dann ein Verschulden zur Last fällt, wenn er von seinem Recht auf gerichtliche Entscheidung zu dem Zweck Gebrauch macht, um den Versicherungsnehmer durch Zahlungsverzug zu schädigen, wird, da im Gesetz (Paragraph 1298, ABGB) nicht begründet, vom OGH abgelehnt).