Rechtssatz RS0081004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081004
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Ein konkreter Verdacht in Richtung der Alkoholisierung ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall zur Nachtzeit nach einem Gasthausbesuch mit (wenn auch nur im geringen Maße zugegebenen) Alkoholkonsum auf eine Weise verschuldete, bei der mangelnde Fahrtüchtigkeit naheliegt. Dieser Verdacht kann durch die Parteiaussage des Versicherungsnehmers allein nicht entkräftet werden, weil die Obliegenheit gerade eine Nachprüfung seiner Angaben ermöglichen soll.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 74/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 74/82
Veröff: SZ 56/118
- 7 Ob 22/91
Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 22/91
Veröff: SZ 64/105 = VersRdSch 1992,60
- 7 Ob 2068/96k
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2068/96k
Auch; nur: Ein konkreter Verdacht in Richtung der Alkoholisierung ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall zur Nachtzeit nach einem Gasthausbesuch mit (wenn auch nur im geringen Maße zugegebenen) Alkoholkonsum auf eine Weise verschuldete, bei der mangelnde Fahrtüchtigkeit naheliegt. (T1) Beisatz: Konkreter Verdacht, wenn der Versicherte nach einer Betriebsfeier einen Unfall verschuldet und Fahrerflucht begeht (vgl ZVR 1985/94). (T2)
- 7 Ob 294/97d
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 294/97d
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Konkreter Verdacht, wenn der Versicherte nach dem Unfall eine entsprechende Anzeigeerstattung unterläßt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt. (T3)
- 7 Ob 191/98h
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 191/98h
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081004
Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0070OB00074_8200000_001