Begründung:
Am 6.3.1994 fuhr der Beklagte gegen 2,20 Uhr nachts mit dem PKW seiner Freundin Claudia B*****, der bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, auf der Bahnhofstraße in V***** in Richtung Bundesstraße 1. Er kam von der Fahrbahn nach rechts ab und kollidierte mit einem parkenden PKW, der durch die Wucht des Aufpralles einen weiteren PKW beschädigte. Der vom Beklagten gelenkte PKW erlitt einen Totalschaden.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten im Regreßweg den Ersatz ihrer Aufwendungen an geschädigte Dritte in Höhe von S 100.000 wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988. Der Beklagte habe zwar die Gendarmerie verständigt, danach aber die Unfallstelle sofort verlassen und dadurch insbesondere verhindert, daß seine Fahrtüchtigkeit überprüft werde. Es sei aufgrund des Unfallsherganges und der Unfallszeit sehr wahrscheinlich, daß der Beklagte infolge Alkoholisierung oder anderer Umstände nicht fahrtüchtig gewesen sei.Die klagende Partei begehrte vom Beklagten im Regreßweg den Ersatz ihrer Aufwendungen an geschädigte Dritte in Höhe von S 100.000 wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988. Der Beklagte habe zwar die Gendarmerie verständigt, danach aber die Unfallstelle sofort verlassen und dadurch insbesondere verhindert, daß seine Fahrtüchtigkeit überprüft werde. Es sei aufgrund des Unfallsherganges und der Unfallszeit sehr wahrscheinlich, daß der Beklagte infolge Alkoholisierung oder anderer Umstände nicht fahrtüchtig gewesen sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß der Unfall darauf zurückzuführen gewesen sei, daß ihm eine Zigarette zu Boden gefallen sei, die er aufheben habe wollen. Er habe die Gendarmerie sofort nach dem Unfall verständigt und eine halbe Stunde vergeblich auf deren Eintreffen gewartet. Wegen seiner Kopfschmerzen habe er sich von einem vorbeikommenden Lenker in die Wohnung seiner Freundin nach A***** bringen lassen, wo er schmerzstillende Mittel eingenommen und sich danach schlafen gelegt habe. Eine allfällige Obliegenheitsverletzung beruhe weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Überdies sei die Sachverhaltsermittlung durch sein Verhalten in keiner Weise beeinträchtigt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebeghren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte, der Schichtarbeiter bei der VÖEST Alpine in Linz ist, hatte am Tag vor dem Unfall bis 21,55 Uhr gearbeitet. Von 23,30 Uhr bis etwa 2,15 Uhr hielt er sich in der Wohnung seiner Freundin Claudia B***** in A***** auf. Er nahm dort eine warme Mahlzeit ein und sah sich einen Videofilm an. Da er damals Probleme mit seiner Freundin hatte, wollte er anschließend zu seiner Mutter nach V***** fahren. Nachdem er sich Zigaretten am Bahnhof geholt hatte, fuhr er rauchend in der Bahnhofstraße Richtung B 1. Etwa auf Höhe des Hauses Bahnhofstraße 36 fiel die Zigarette zwischen Sitz und Mittelkonsole. Als er versuchte, die brennende Zigarette aufzuheben, kam er von der Fahrbahn rechts ab. Da der Beklagte nicht angegurtet war, schlug er sich bei der Kollision gegen den parkenden PKW den Kopf an der Windschutzscheibe an, erlitt jedoch keine sichtbaren Verletzungen. Die beteiligten Fahrzeuge blieben unverändert in ihrer Endlage stehen. Der Beklagte ging sofort nach dem Unfall zum ca 300 m entfernten Bahnhofsgebäude und rief um ca 2,25 Uhr von der dortigen Telefonzelle aus den Gendarmerieposten V***** an, wobei er sagte: "Da spricht R*****, ich habe einen Unfall mit Sachschaden in der Bahnhofstraße". Der Gendarmeriebeamte, der damals Journaldienst versah, sagte zu, "daß gleich wer kommen werde".
Der Beklagte, der durch den Anprall an die Windschutzscheibe starke Kopfschmerzen verspürte, ging nach dem Anruf zum Auto zurück, setzte sich hinein und wartete etwa 20 Minuten. Um 2,35 Uhr traf die Funkstreife der Gendarmerie, bestehend aus Gerhard K***** und Klaus S*****, in der Bahnhofstraße ein. Die Funkstreife fuhr vom Zentrum V***** Richtung Bahnhofstraße und blieb etwa in Höhe der Firma T*****, die sich auf der rechten Fahrbahnseite in Richtung B 1 befindet, stehen. Die Beamten erblickten jedoch keine an einem Unfall beteiligten Autos auf der Bahnhofstraße und auch keine Personen. Der Beklagte sah den Streifenwagen der Gendarmerie ebenfalls nicht, weil er in seinem Auto saß. Die Beamten gingen auch zur Telefonzelle des Bahnhofgebäudes, weil sie vermuteten, daß sich der Anrufer dort befindet. Sie warteten in diesem Bereich etwa 5 Minuten. Um etwa 2,40 Uhr erhielten sie einen Funkspruch, worauf sie sich von der Bahnhofstraße entfernten. Der Beklagte, der 15 bis 20 Minuten in seinem Fahrzeug saß, ließ sich sodann von einem PKW-Lenker, der seine Hilfe angeboten hatte, in die Wohnung seiner Freundin nach A***** bringen, weil er glaubte, die Beamten seien nicht am Unfallsort eingetroffen und weil er überdies starke Kopfschmerzen verspürte, die durch den Anprall hervorgerufen worden waren.
Erst als dieselbe Funkstreife etwa eine Stunde später, also um 3,40 Uhr, wieder in der Bahnhofstraße fuhr, sahen die Beamten die unfallbeteiligten Fahrzeuge. Sie fanden in dem vom Beklagten gelenkten PKW ein Dokument, lautend auf "R*****". Die Anschrift des Zulassungsbesitzers erfuhren sie über die Lenkerauskunft. Die Beamten erforschten auch die Adresse der Mutter des Beklagten, die sie um etwa 4,00 Uhr aufsuchten. Von dieser erfuhren sie, daß sich der Beklagte wahrscheinlich bei seiner Freundin in A***** aufhalte. Die Beamten fuhren dann zu deren Adresse, wo jedoch trotz mehrmaligem Läuten niemand öffnete. Der Beklagte hatte sich nach Einnahme von drei Thomapyrin-Tabletten zu Bett begeben und das Läuten nicht bemerkt. Vormittag rief der Beklagte von A***** aus die Gendarmerie V***** an, um einen Termin für die Unfallsniederschrift zu vereinbaren.
Der Beklagte hatte am Vortag um etwa 17,00 Uhr zur Jause ein Bier getrunken; weiterer Alkoholkonsum läßt sich nicht nachweisen. Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Beklagte in irgendeiner Weise fahruntüchtig war und daß er dies durch irgendwelche Handlungen zu verschleiern versuchte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte keine Obliegenheiten verletzt habe. Er habe insbesondere die Gendarmerie sofort nach dem Unfall veständigt und die Fahrzeuge in der Unfallsendlage belassen. Sollte das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig anzusehen sein, sei der klagenden Partei entgegenzuhalten, daß sie weder konkret behauptet noch erwiesen habe, daß der Beklagte alkoholisiert oder sonst fahruntüchtig gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es ging auf die Beweisrüge der Berufung der klagenden Partei nicht ein, weil es die Berufung bereits aus rechtlichen Erwägungen als berechtigt ansah.
Es sei § 6 Abs 3 VersVG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1994/509 anzuwenden. Der Beklagte habe in diesem Sinne die Obliegenheit des § 8 Abs 2 Z 2 AKHB, nach Möglichkeit am Sachverhalt mitzuwirken, verletzt. Er habe zwar die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub von dem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt. Der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO werde jedoch nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Gendarmeriebeamten in die Lage versetze, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine solche sei jedoch nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes und beschädigten Objekt, wie Unfallsursache enthalte. Diesen Voraussetzungen habe die Verständigung durch den Beklagten jedoch nicht entsprochen, weil er nur seinen Familiennamen und die Tatsache des Unfalls mit Sachschaden in der Bahnhofstraße in V***** mitgeteilt und sich vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten vom Unfallort entfernt habe, wodurch es zunächst nicht zu einer ordnungsgemäßen Unfallaufnahme kommen habe können. Die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, verpflichte den Versicherten, alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Die Aufklärungspflicht solle nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des enstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung all jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regreßansprüche des Versicherers von Bedeutung sein könnten. Darunter falle aber auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherten hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung (SZ 50/37; VR 1994, 154; VR 1995, 41). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas verabsäumt worden sei, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre. Es sei also notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung des Beweismittels infolge der Verletzung der Obliegenheit im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (VR 1995, 41; VersE 1480; SZ 64/105). Im vorliegenden Fall liege aufgrund der Unfallzeit, des Unfallortes und des Umstandes, daß sich der Beklagte von 23,30 Uhr bis etwa 2,15 Uhr allein in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten habe, mit der er damals Probleme gehabt habe, und auch aufgrund seines Verhaltens nach der Verständigung der Gendarmerie vom Unfall der Verdacht nahe, daß er infolge Alkoholisierung und allenfalls auch im Zusammenwirken mit Übermüdung fahruntüchtig gewesen sei. Der Beklagte habe somit durch das Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der Gendarmerie die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, verletzt, weil den Gendarmeriebeamten dadurch Wahrnehmungen zu seiner Fahrtüchtigkeit unmöglich gemacht worden seien. In den Fällen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 8 Abs 2 AKHB 1988 sei jedoch der Kausalitätsgegenbeweis - abweichend von § 6 Abs 3 VersVG - auch bei Vorsatz zulässig. Diese Beweislast treffe nach ständiger Rechtsprechung den Versicherungsnehmer. Der Kausalitätsgegenbeweis sei strikt zu führen, wobei nur solche Beweismittel dafür geeignet seien, die dem unterdrückten Beweismittel gleichwertig seien (VR 1994, 154). Die bloße Parteiaussage des Beklagten sei nach ständiger Rechtsprechung zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises untauglich (VR 1995, 41; VR 1993, 197; ZVR 1985/94). Es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte mehr als ein Bier getrunken habe. Insbesondere stützten sich die Feststellungen zum Unfallhergang und zur Zeit vor dem Unfall ausschließlich auf die Angaben des Beklagten, die bei entsprechender Verdachtslage grundsätzlich ungeeignet seien, den Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen. Da dem Beklagten die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises nicht gelungen sei, würde die Leistungsfreiheit der klagenden Partei nur dann nicht eintreten, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 genüge jedoch schon das allgemeine Bewußtsein des Mitversicherten, daß er nach einem von ihm verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhalts nach Kräften mitzuwirken habe. Dieses Bewußtsein sei heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen das Gegenteil ergebe (VR 1995, 41; VR 1994, 154; SZ 50/37). Derartige Umstände seien vom Beklagten jedoch nicht konkret behauptet und schon gar nicht erwiesen worden. Es sei daher davon auszugehen, daß er seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe und mangels Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises verpflichtet sei, der leistungsfreien klagenden Partei den begehrten Betrag von S 100.000 zu zahlen.Es sei Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1994/509 anzuwenden. Der Beklagte habe in diesem Sinne die Obliegenheit des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB, nach Möglichkeit am Sachverhalt mitzuwirken, verletzt. Er habe zwar die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub von dem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt. Der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO werde jedoch nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Gendarmeriebeamten in die Lage versetze, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine solche sei jedoch nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes und beschädigten Objekt, wie Unfallsursache enthalte. Diesen Voraussetzungen habe die Verständigung durch den Beklagten jedoch nicht entsprochen, weil er nur seinen Familiennamen und die Tatsache des Unfalls mit Sachschaden in der Bahnhofstraße in V***** mitgeteilt und sich vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten vom Unfallort entfernt habe, wodurch es zunächst nicht zu einer ordnungsgemäßen Unfallaufnahme kommen habe können. Die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, verpflichte den Versicherten, alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Die Aufklärungspflicht solle nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des enstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung all jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regreßansprüche des Versicherers von Bedeutung sein könnten. Darunter falle aber auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherten hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung (SZ 50/37; VR 1994, 154; VR 1995, 41). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas verabsäumt worden sei, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre. Es sei also notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung des Beweismittels infolge der Verletzung der Obliegenheit im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (VR 1995, 41; VersE 1480; SZ 64/105). Im vorliegenden Fall liege aufgrund der Unfallzeit, des Unfallortes und des Umstandes, daß sich der Beklagte von 23,30 Uhr bis etwa 2,15 Uhr allein in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten habe, mit der er damals Probleme gehabt habe, und auch aufgrund seines Verhaltens nach der Verständigung der Gendarmerie vom Unfall der Verdacht nahe, daß er infolge Alkoholisierung und allenfalls auch im Zusammenwirken mit Übermüdung fahruntüchtig gewesen sei. Der Beklagte habe somit durch das Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der Gendarmerie die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, verletzt, weil den Gendarmeriebeamten dadurch Wahrnehmungen zu seiner Fahrtüchtigkeit unmöglich gemacht worden seien. In den Fällen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AKHB 1988 sei jedoch der Kausalitätsgegenbeweis - abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, VersVG - auch bei Vorsatz zulässig. Diese Beweislast treffe nach ständiger Rechtsprechung den Versicherungsnehmer. Der Kausalitätsgegenbeweis sei strikt zu führen, wobei nur solche Beweismittel dafür geeignet seien, die dem unterdrückten Beweismittel gleichwertig seien (VR 1994, 154). Die bloße Parteiaussage des Beklagten sei nach ständiger Rechtsprechung zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises untauglich (VR 1995, 41; VR 1993, 197; ZVR 1985/94). Es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte mehr als ein Bier getrunken habe. Insbesondere stützten sich die Feststellungen zum Unfallhergang und zur Zeit vor dem Unfall ausschließlich auf die Angaben des Beklagten, die bei entsprechender Verdachtslage grundsätzlich ungeeignet seien, den Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen. Da dem Beklagten die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises nicht gelungen sei, würde die Leistungsfreiheit der klagenden Partei nur dann nicht eintreten, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 genüge jedoch schon das allgemeine Bewußtsein des Mitversicherten, daß er nach einem von ihm verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhalts nach Kräften mitzuwirken habe. Dieses Bewußtsein sei heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen das Gegenteil ergebe (VR 1995, 41; VR 1994, 154; SZ 50/37). Derartige Umstände seien vom Beklagten jedoch nicht konkret behauptet und schon gar nicht erwiesen worden. Es sei daher davon auszugehen, daß er seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe und mangels Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises verpflichtet sei, der leistungsfreien klagenden Partei den begehrten Betrag von S 100.000 zu zahlen.