Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verursachte mit seinem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW Mazda 323 am 14.4.1995 um 1.10 Uhr nachts in Wien einen Verkehrsunfall. Er hatte am Abend davor das Filmstudio eines Bekannten aufgesucht und sich gemeinsam mit diesem mit einem neu eingekauften Schnittcomputer beschäftigt. Gegen Mitternacht fuhr er mit seinem PKW nach Hause. Als er dort ankam, stellte er fest, daß er den Haustorschlüssel im Filmstudio vergessen hatte. Er fuhr daher wieder zum Filmstudio zurück. Auf dem Weg dorthin stieß er unmittelbar nach der Kreuzung der Otto Bauer-Gasse mit der Königseckgasse gegen auf der rechten Fahrbahnseite geparkte PKWs, wodurch drei dieser PKWs beschädigt wurden. Nähere Feststellungen zum Unfallshergang können nicht getroffen werden. Nach der Kollision ragte der PKW des Beklagten in die aktive Fahrbahn der Otto Bauer-Gasse. Der Beklagte ließ den PKW in der Endlage stehen und ging zu Fuß nach Hause. Der Beklagte zeigte den Unfall gegen 9.00 Uhr früh beim Bezirkspolizeikommisariat Mariahilf an, das fünf Gehminuten von der Unfallstelle entfernt liegt. Es können keine Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit des Beklagten im Unfallszeitpunkt getroffen werden.
Die klagende Partei hatte an die durch den Unfall geschädigten Dritten S 63.243,-- zu zahlen.
Mit ihrer auf die §§ 6 und 8 AKHB gestützten Regreßklage begehrte sie diesen Betrag vom Beklagten sowie die Feststellung seiner Haftung für sämtliche noch zu erbringenden Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von S 100.000,--. Der Beklagte habe den Unfall erst nach 8 Stunden angezeigt. Infolge der Fahrerflucht des Beklagten und seiner verspäteten Unfallsmeldung sei es nicht mehr möglich, den Sachverhalt objektiv zu beurteilen. Offensichtlich habe der Beklagte deshalb nicht sofort die Anzeige erstattet, weil er seine Fahruntüchtigkeit habe verbergen wollen.Mit ihrer auf die Paragraphen 6 und 8 AKHB gestützten Regreßklage begehrte sie diesen Betrag vom Beklagten sowie die Feststellung seiner Haftung für sämtliche noch zu erbringenden Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von S 100.000,--. Der Beklagte habe den Unfall erst nach 8 Stunden angezeigt. Infolge der Fahrerflucht des Beklagten und seiner verspäteten Unfallsmeldung sei es nicht mehr möglich, den Sachverhalt objektiv zu beurteilen. Offensichtlich habe der Beklagte deshalb nicht sofort die Anzeige erstattet, weil er seine Fahruntüchtigkeit habe verbergen wollen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei zum Unfallszeitpunkt nicht betrunken gewesen. Am Unfall sei ein weiteres Fahrzeug beteiligt gewesen, das von der Königseckgasse unter Mißachtung des Vorranges des Beklagten in die Otto Bauer-Gasse eingefahren und rechts hinten gegen den PKW des Beklagten gestoßen sei, der dadurch auf die geparkten Fahrzeuge geschleudert worden sei. Der unbekannte Lenker habe die Fahrt nach dem Unfall fortgesetzt. Die Beweislage hätte sich auch bei sofortiger Anzeigeerstattung nicht geändert. Das Feststellungsinteresse werde bestritten.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei S 63.243,-- sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren auf Feststellung ab. Der Beklagte habe gegen die Aufklärungsobliegenheit nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB verstoßen, weil er nach dem Verkehrsunfall nicht sofort die nächste Polizeibehörde verständigt habe, wozu er nach § 4 Abs 5 STVO verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung der sofortigen Anzeige könne im konkreten Fall angesichts des Unfallsbildes - drei beschädigte Fahrzeuge und das Hineinragen des PKWs des Beklagten in die aktive Fahrbahn - ihren Grund wohl nur darin haben, daß sich der Beklagte einer Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit im Unfallszeitpunkt habe entziehen wollen. Der Beklagte habe weder bewiesen, daß er die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe, noch habe er den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Das Leistungsbegehren sei daher berechtigt. Dem Feststellungsbegehren fehle jedoch das Rechtschutzinteresse, weil mit weiteren Ansprüchen Dritter gegen die klagende Partei nicht zu rechnen sei.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei S 63.243,-- sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren auf Feststellung ab. Der Beklagte habe gegen die Aufklärungsobliegenheit nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB verstoßen, weil er nach dem Verkehrsunfall nicht sofort die nächste Polizeibehörde verständigt habe, wozu er nach Paragraph 4, Absatz 5, STVO verpflichtet gewesen wäre. Die Unterlassung der sofortigen Anzeige könne im konkreten Fall angesichts des Unfallsbildes - drei beschädigte Fahrzeuge und das Hineinragen des PKWs des Beklagten in die aktive Fahrbahn - ihren Grund wohl nur darin haben, daß sich der Beklagte einer Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit im Unfallszeitpunkt habe entziehen wollen. Der Beklagte habe weder bewiesen, daß er die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe, noch habe er den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Das Leistungsbegehren sei daher berechtigt. Dem Feststellungsbegehren fehle jedoch das Rechtschutzinteresse, weil mit weiteren Ansprüchen Dritter gegen die klagende Partei nicht zu rechnen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall sei von einer Erschwerung der Klärung des Unfallsherganges und der Überprüfbarkeit der Fahrtauglichkeit des Beklagten auszugehen. Es sei damit der objektive Tatbestand der Verletzung der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, nachgewiesen. Die bloße Parteiaussage des Versicherten sei zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises untauglich. Die mangelnde Feststellbarkeit der Fahrtauglichkeit des Beklagten gehe daher zu seinen Lasten.