Rechtssatz RS0126095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126095
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Rechtssatz
Die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist, muss nicht durch förmliche Erklärung erfolgen. Der Urheber kann diese Entscheidung auch nach Veröffentlichung des Werks (oder Übergabe eines Werkstücks) treffen, soweit er nicht gegenüber bestimmten Dritten wirksam darauf verzichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126095
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0040OB00013_10F0000_001