Rechtssatz RS0126102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126102
Entscheidungsdatum
17.06.2010
Rechtssatz
§ 16 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar.Paragraph 16, des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126102
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100617_OGH0002_0020OB00193_09K0000_001