Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
1. Eine solche wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schon dadurch begründet, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt (RIS-Justiz RS0122015, RS0110702).
Der Besitzer eines Werks haftet gemäß § 1319 ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Nach der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Haftung nach § 1319 ABGB auch auf Bäume ausgedehnt. Danach sind Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen (2 Ob 137/05v mwN; vgl RIS-Justiz RS0029932, RS0026229; Danzl in KBB² § 1319 Rz 2; Fischer-Czermak/Schürz, Haftung für Schäden durch Bäume, RFG 2009/45, 198). Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen (vgl 6 Ob 549/80; 5 Ob 564/85 = SZ 59/121; 2 Ob 137/05v; Fischer-Czermak/Schürz aaO 199). Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wurde dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (1 Ob 93/00h = ZVR 2002/21).Der Besitzer eines Werks haftet gemäß Paragraph 1319, ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Nach der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB auch auf Bäume ausgedehnt. Danach sind Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen (2 Ob 137/05v mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0029932, RS0026229; Danzl in KBB² Paragraph 1319, Rz 2; Fischer-Czermak/Schürz, Haftung für Schäden durch Bäume, RFG 2009/45, 198). Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen vergleiche 6 Ob 549/80; 5 Ob 564/85 = SZ 59/121; 2 Ob 137/05v; Fischer-Czermak/Schürz aaO 199). Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wurde dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (1 Ob 93/00h = ZVR 2002/21).
Im vorliegenden Fall wurde der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt. Für einen mangelhaften Zustand der beiden Thujen als Schadensursache, für den die Klägerin beweispflichtig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0029893), ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt.
Die Ablehnung der analogen Anwendung des § 1319 ABGB durch das Berufungsgericht stimmt unter den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls mit der erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überein und lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.Die Ablehnung der analogen Anwendung des Paragraph 1319, ABGB durch das Berufungsgericht stimmt unter den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls mit der erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überein und lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.
Eine solche vermag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, die beklagte Partei würde nach der erörterten Gesetzesstelle für „sturmbedingte Biegungen des Stammes“ haften, nicht darzutun. Aus der die Analogiefähigkeit des § 1319 ABGB bejahenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0029932) ist die angestrebte Rechtsfolge nicht ableitbar. Die Frage, ob sich eine „typische Gefahr der mangelhaften Baumkontrolle bzw -schnitts“ verwirklicht hat, vermengt die Tatbestandsmerkmale des § 1319 ABGB und ist für die Beurteilung der Haftung nach dieser Gesetzesstelle unerheblich, solange nicht feststeht, dass der Baum selbst in einem mangelhaften Zustand war.Eine solche vermag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, die beklagte Partei würde nach der erörterten Gesetzesstelle für „sturmbedingte Biegungen des Stammes“ haften, nicht darzutun. Aus der die Analogiefähigkeit des Paragraph 1319, ABGB bejahenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0029932) ist die angestrebte Rechtsfolge nicht ableitbar. Die Frage, ob sich eine „typische Gefahr der mangelhaften Baumkontrolle bzw -schnitts“ verwirklicht hat, vermengt die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 1319, ABGB und ist für die Beurteilung der Haftung nach dieser Gesetzesstelle unerheblich, solange nicht feststeht, dass der Baum selbst in einem mangelhaften Zustand war.
Die Ausführungen zu den erst mit der Revision vorgelegten Urkunden verstoßen gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und sind daher unbeachtlich; auf sie ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit sich die Klägerin in der Revision erstmals auf Verhaltenspflichten der beklagten Partei aufgrund der Ö-NORM L 1122 beruft. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich dabei nicht um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, sondern um die Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen (vgl RIS-Justiz RS0038622, RS0022153; Karner in KBB² § 1311 Rz 4; Fischer-Czermak/Schürz aaO 200), zu deren Inhalt und Verletzung durch die beklagte Partei sie in erster Instanz jedoch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat.Die Ausführungen zu den erst mit der Revision vorgelegten Urkunden verstoßen gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) und sind daher unbeachtlich; auf sie ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit sich die Klägerin in der Revision erstmals auf Verhaltenspflichten der beklagten Partei aufgrund der Ö-NORM L 1122 beruft. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich dabei nicht um ein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB, sondern um die Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen vergleiche RIS-Justiz RS0038622, RS0022153; Karner in KBB² Paragraph 1311, Rz 4; Fischer-Czermak/Schürz aaO 200), zu deren Inhalt und Verletzung durch die beklagte Partei sie in erster Instanz jedoch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat.
Insgesamt enthält die Revision somit keine Aspekte, die zu einer von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung der (verneinten) Haftung der beklagten Partei nach § 1319 ABGB führen könnten.Insgesamt enthält die Revision somit keine Aspekte, die zu einer von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung der (verneinten) Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319, ABGB führen könnten.
2. Die Klägerin zeigt in ihrer Revision aber auch keine sonstigen erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:2. Die Klägerin zeigt in ihrer Revision aber auch keine sonstigen erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Gemäß § 23 Abs 1 der (privatrechtlichen; vgl § 32 Abs 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) Bestattungsanlagenordnung für die Wiener Städtischen Friedhöfe beinhaltet das Benützungsrecht die Pflicht, für den dauernden ordnungsgemäßen baulichen und gärtnerischen Zustand der gesamten Grabfläche Sorge zu tragen. § 16, auf den sich die Klägerin beruft, präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar. Dies gilt auch für den letzten Punkt des § 16, wonach die Friedhofsverwaltung bei Beeinträchtigung der Rechte Dritter oder bei Gefährdung der Standsicherheit von Grabstellenausstattungen zur Entfernung von über 0,7 m hohen Pflanzen auf Gräbern berechtigt ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der (privatrechtlichen; vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) Bestattungsanlagenordnung für die Wiener Städtischen Friedhöfe beinhaltet das Benützungsrecht die Pflicht, für den dauernden ordnungsgemäßen baulichen und gärtnerischen Zustand der gesamten Grabfläche Sorge zu tragen. Paragraph 16,, auf den sich die Klägerin beruft, präzisiert nur die den Benützungsberechtigten bei der gärtnerischen Ausgestaltung der Grabstelle treffenden Pflichten. Aus dieser Bestimmung sind aber weder vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, noch allgemeine Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei gegenüber dem Benützungsberechtigten ableitbar. Dies gilt auch für den letzten Punkt des Paragraph 16,, wonach die Friedhofsverwaltung bei Beeinträchtigung der Rechte Dritter oder bei Gefährdung der Standsicherheit von Grabstellenausstattungen zur Entfernung von über 0,7 m hohen Pflanzen auf Gräbern berechtigt ist.
Einer Erörterung des in § 33 Abs 1 geregelten Haftungsausschlusses bedarf es nicht.Einer Erörterung des in Paragraph 33, Absatz eins, geregelten Haftungsausschlusses bedarf es nicht.
3. Da keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO beantwortet werden musste, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.3. Da keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantwortet werden musste, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.