Rechtssatz RS0126107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126107
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Rechtssatz
Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 103/10k
Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 103/10k
Veröff: SZ 2010/90
- 10 ObS 81/22t
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 81/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126107
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00103_10K0000_002