Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die geltend gemachte Nichtigkeit eines Begründungsmangels iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht vorliegt. Eine solche wäre nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des angefochtenen Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 477 Rz 12 mwN). Keiner dieser genannten Tatbestände trifft auf die angefochtene Berufungsentscheidung zu. Zu den vom Kläger inhaltlich als Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängeln ist im Folgenden bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen.Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die geltend gemachte Nichtigkeit eines Begründungsmangels iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht vorliegt. Eine solche wäre nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des angefochtenen Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 477, Rz 12 mwN). Keiner dieser genannten Tatbestände trifft auf die angefochtene Berufungsentscheidung zu. Zu den vom Kläger inhaltlich als Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängeln ist im Folgenden bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen.
In der Rechtsrüge macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Schwerarbeitsverordnung lasse sich keine Festlegung der notwendigen Dauer der während des Tages verrichteten Tätigkeit entnehmen. Die Vorinstanzen hätten auch keine Feststellungen über die tatsächliche Dauer der von ihm während des Tages verrichteten Tätigkeit getroffen. Diese Arbeiten seien jedenfalls so umfangreich gewesen, dass sie über das Ausmaß von sechs Stunden pro Tag hinausgegangen seien. Durch § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung solle der periodische Wechsel zwischen Nacht- und Tagdiensten als besonders belastend geregelt werden. Auch wenn bei ihm die Öffnungszeiten in der Diskothek vorgegeben gewesen seien und seine Tätigkeit während des Tages weniger als sechs Stunden betragen haben sollte, ändere dies nichts daran, dass er durch die auch während des Tages zu verrichtenden Tätigkeiten permanent seinen Schlafrhythmus habe umstellen müssen. Seine Tätigkeit sei damit sogar noch belastender als bei einem Schichtarbeiter gewesen, der seinen Schlafrhythmus nur einmal wöchentlich ändern müsse. Das Erstgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass er während der Nacht keine bzw nicht überwiegend (bloße) Arbeitsbereitschaft geleistet habe, zumal es sich bei der Leitung des Betriebs und der Überwachung seiner Mitarbeiter um eine vollwertige Arbeitszeit und nicht um eine Zeit der bloßen Arbeitsbereitschaft gehandelt habe. Es liege somit eine besonders belastende Berufstätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung vor.In der Rechtsrüge macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Schwerarbeitsverordnung lasse sich keine Festlegung der notwendigen Dauer der während des Tages verrichteten Tätigkeit entnehmen. Die Vorinstanzen hätten auch keine Feststellungen über die tatsächliche Dauer der von ihm während des Tages verrichteten Tätigkeit getroffen. Diese Arbeiten seien jedenfalls so umfangreich gewesen, dass sie über das Ausmaß von sechs Stunden pro Tag hinausgegangen seien. Durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Schwerarbeitsverordnung solle der periodische Wechsel zwischen Nacht- und Tagdiensten als besonders belastend geregelt werden. Auch wenn bei ihm die Öffnungszeiten in der Diskothek vorgegeben gewesen seien und seine Tätigkeit während des Tages weniger als sechs Stunden betragen haben sollte, ändere dies nichts daran, dass er durch die auch während des Tages zu verrichtenden Tätigkeiten permanent seinen Schlafrhythmus habe umstellen müssen. Seine Tätigkeit sei damit sogar noch belastender als bei einem Schichtarbeiter gewesen, der seinen Schlafrhythmus nur einmal wöchentlich ändern müsse. Das Erstgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass er während der Nacht keine bzw nicht überwiegend (bloße) Arbeitsbereitschaft geleistet habe, zumal es sich bei der Leitung des Betriebs und der Überwachung seiner Mitarbeiter um eine vollwertige Arbeitszeit und nicht um eine Zeit der bloßen Arbeitsbereitschaft gehandelt habe. Es liege somit eine besonders belastende Berufstätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Schwerarbeitsverordnung vor.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Die Bestimmung des § 117a Abs 2 GSVG eröffnet den Versicherten auch das Recht, die Feststellung der Schwerarbeitszeiten beim Sozialversicherungsträger zu beantragen. Danach hat der Versicherungsträger die Schwerarbeitszeiten iSd § 298 Abs 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und dies frühestens 3 Jahre vor Vollendung des Anfallalters nach § 298 Abs 12 oder frühestens 3 Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs 3 APG beantragt.1. Die Bestimmung des Paragraph 117 a, Absatz 2, GSVG eröffnet den Versicherten auch das Recht, die Feststellung der Schwerarbeitszeiten beim Sozialversicherungsträger zu beantragen. Danach hat der Versicherungsträger die Schwerarbeitszeiten iSd Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und dies frühestens 3 Jahre vor Vollendung des Anfallalters nach Paragraph 298, Absatz 12, oder frühestens 3 Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
2. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als körperlich oder psychisch besonders belastend gelten (vgl § 607 Abs 14 Satz 2 ASVG; § 4 Abs 4 Satz 1 APG). Diese Verordnung nach § 607 Abs 14 ASVG ist nach Maßgabe des § 298 Abs 13a GSVG auch auf die nach dem GSVG versicherten Personen anzuwenden. Durch die Formulierung „körperlich oder psychisch besonders belastende Bedingungen“ soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden (vgl 10 ObS 128/09k mwN).2. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als körperlich oder psychisch besonders belastend gelten vergleiche Paragraph 607, Absatz 14, Satz 2 ASVG; Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 APG). Diese Verordnung nach Paragraph 607, Absatz 14, ASVG ist nach Maßgabe des Paragraph 298, Absatz 13 a, GSVG auch auf die nach dem GSVG versicherten Personen anzuwenden. Durch die Formulierung „körperlich oder psychisch besonders belastende Bedingungen“ soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden vergleiche 10 ObS 128/09k mwN).
2.1 Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl II 2006/104, bestimmt unter anderem, dass alle Tätigkeiten, die in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden (§ 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung). Gemäß § 4 Schwerarbeitsverordnung ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat iSd § 231 Z 1 lit a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.2.1 Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl II 2006/104, bestimmt unter anderem, dass alle Tätigkeiten, die in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Schwerarbeitsverordnung). Gemäß Paragraph 4, Schwerarbeitsverordnung ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat iSd Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
2.2 Als Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung gelten demnach Tätigkeiten, wenn sie in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden (Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens sechs Stunden. Ein Kalendermonat wird als Schwerarbeitsmonat gewertet, wenn eine solche Tätigkeit an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird. Überwiegende Arbeitsbereitschaft fällt nicht unter diesen Tatbestand. Dies bedeutet, dass - anders als im Art VII Abs 1 NSchG - eine reine Nachtarbeit nicht als Belastungsmoment in die Schwerarbeitsverordnung Eingang gefunden hat. Es muss vom Versicherten vielmehr ein Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, das heißt, es muss vor, danach oder zwischen den sechs Nachtdiensten pro Monat zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Wesentliches Wesensmerkmal dieses Tatbestands der Schwerarbeitsverordnung ist somit der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Die tatsächliche Arbeit muss mindestens sechs Stunden dauern und es darf nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft vorliegen. Unter „überwiegend“ ist mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu verstehen, das heißt mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft sind darunter zu subsumieren. Eine gesetzliche Definition der „Arbeitsbereitschaft“ gibt es nicht. Der Begriff „Arbeitsbereitschaft“ stellt üblicherweise auf einen Arbeitnehmer ab. Nach Rechtsprechung und Lehre versteht man darunter den Aufenthalt eines Arbeitnehmers an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Verpflichtung zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit im Beschäftigungsfall. Während der Arbeitsbereitschaft selbst wird jedoch keine Tätigkeit ausgeübt. Arbeitsbereitschaft zählt - arbeitsrechtlich gesehen - zwar zur Arbeitszeit, nicht aber als Schwerarbeit. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Nachtarbeit die Tätigkeit nicht entscheidend ist. Vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. So fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand (Milisits, Schwerarbeitsverordnung - Ein Leitfaden für die Praxis 22 f). Es wird daher in diesem Zusammenhang auch die Ausübung von Aufsichtsfunktionen über Mitarbeiter nicht als bloße Arbeitsbereitschaft sondern als Arbeitszeit im engeren Sinn anzusehen sein (vgl B. Schwarz/Ziniel, Nachtschwerarbeitsgesetz [1997] 62).2.2 Als Schwerarbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Schwerarbeitsverordnung gelten demnach Tätigkeiten, wenn sie in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden (Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens sechs Stunden. Ein Kalendermonat wird als Schwerarbeitsmonat gewertet, wenn eine solche Tätigkeit an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird. Überwiegende Arbeitsbereitschaft fällt nicht unter diesen Tatbestand. Dies bedeutet, dass - anders als im Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG - eine reine Nachtarbeit nicht als Belastungsmoment in die Schwerarbeitsverordnung Eingang gefunden hat. Es muss vom Versicherten vielmehr ein Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, das heißt, es muss vor, danach oder zwischen den sechs Nachtdiensten pro Monat zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Wesentliches Wesensmerkmal dieses Tatbestands der Schwerarbeitsverordnung ist somit der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Die tatsächliche Arbeit muss mindestens sechs Stunden dauern und es darf nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft vorliegen. Unter „überwiegend“ ist mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu verstehen, das heißt mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft sind darunter zu subsumieren. Eine gesetzliche Definition der „Arbeitsbereitschaft“ gibt es nicht. Der Begriff „Arbeitsbereitschaft“ stellt üblicherweise auf einen Arbeitnehmer ab. Nach Rechtsprechung und Lehre versteht man darunter den Aufenthalt eines Arbeitnehmers an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Verpflichtung zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit im Beschäftigungsfall. Während der Arbeitsbereitschaft selbst wird jedoch keine Tätigkeit ausgeübt. Arbeitsbereitschaft zählt - arbeitsrechtlich gesehen - zwar zur Arbeitszeit, nicht aber als Schwerarbeit. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Nachtarbeit die Tätigkeit nicht entscheidend ist. Vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. So fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand (Milisits, Schwerarbeitsverordnung - Ein Leitfaden für die Praxis 22 f). Es wird daher in diesem Zusammenhang auch die Ausübung von Aufsichtsfunktionen über Mitarbeiter nicht als bloße Arbeitsbereitschaft sondern als Arbeitszeit im engeren Sinn anzusehen sein vergleiche B. Schwarz/Ziniel, Nachtschwerarbeitsgesetz [1997] 62).
2.3 In Anlehnung an den Erwerb von Versicherungsmonaten wird ein Schwerarbeitsmonat gemäß § 4 Schwerarbeitsverordnung dann erworben, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von fünfzehn Tagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei Arbeitsunterbrechungen, die die Pensionsversicherung nicht beenden (zB Urlaub, Krankenstand), außer Acht zu lassen sind.2.3 In Anlehnung an den Erwerb von Versicherungsmonaten wird ein Schwerarbeitsmonat gemäß Paragraph 4, Schwerarbeitsverordnung dann erworben, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von fünfzehn Tagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei Arbeitsunterbrechungen, die die Pensionsversicherung nicht beenden (zB Urlaub, Krankenstand), außer Acht zu lassen sind.
2.4 Schließlich wird bei der Entscheidung über die Qualifikation von Tätigkeiten des Versicherten als Schwerarbeitszeiten mit der Rechtsansicht der Vorinstanzen auch davon auszugehen sein, dass die Schwerarbeitsverordnung unabhängig davon, ob das ASVG, das BSVG oder GSVG bzw FSVG oder das APG zur Anwendung kommt, eine einheitliche Festlegung der Kriterien für das Vorliegen von Schwerarbeit vorgenommen hat. Es kann daher der von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung über eine Differenzierung der Tatbestandsvoraussetzungen für selbständig und unselbständige Erwerbstätige im Hinblick auf die für einen selbständig Erwerbstätigen bestehende Möglichkeit einer freieren Arbeitseinteilung nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, kommt es somit nicht fiktiv darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige eine freiere Gestaltungsmöglichkeit als der unselbständig Erwerbstätige gehabt hätte, sondern entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der vom Versicherten im maßgebenden Zeitraum tatsächlich verrichteten Tätigkeit.
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die bisher über die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vom 1. 10. 1996 bis 29. 2. 2008 erbrachten Arbeitsleistungen getroffenen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der Sache nicht ausreichen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren anhand der unter Pkte 2.1 bis 2.4 näher dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 und § 4 Schwerarbeitsverordnung möglichst konkrete und eindeutige Feststellungen über Zeit und Dauer der vom Kläger an den einzelnen Tagen bzw während der Nacht erbrachten Arbeitsleistungen zu treffen haben. Die vom Erstgericht dazu bisher getroffenen Feststellungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer bloßen Wiedergabe der Öffnungszeiten der Diskothek bzw der Anwesenheitszeiten des Klägers in der Diskothek, die jedoch nicht ohne weiteres mit den tatsächlichen Arbeitszeiten des Klägers ident sein müssen. Weiters sind möglichst genaue Feststellungen über den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit des Klägers zu treffen. Da es dazu einer ergänzenden Verhandlung in erster Instanz bedarf, war in Stattgebung der Revision spruchgemäß zu entscheiden.3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die bisher über die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vom 1. 10. 1996 bis 29. 2. 2008 erbrachten Arbeitsleistungen getroffenen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der Sache nicht ausreichen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren anhand der unter Pkte 2.1 bis 2.4 näher dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Schwerarbeitsverordnung möglichst konkrete und eindeutige Feststellungen über Zeit und Dauer der vom Kläger an den einzelnen Tagen bzw während der Nacht erbrachten Arbeitsleistungen zu treffen haben. Die vom Erstgericht dazu bisher getroffenen Feststellungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer bloßen Wiedergabe der Öffnungszeiten der Diskothek bzw der Anwesenheitszeiten des Klägers in der Diskothek, die jedoch nicht ohne weiteres mit den tatsächlichen Arbeitszeiten des Klägers ident sein müssen. Weiters sind möglichst genaue Feststellungen über den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit des Klägers zu treffen. Da es dazu einer ergänzenden Verhandlung in erster Instanz bedarf, war in Stattgebung der Revision spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.