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Rechtssatz RS0126119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126119

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

MSchG §10 Abs1
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie Art5 Abs1

Rechtssatz

Die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Keyword generierte Werbung eines Dritten greift in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 3/10f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 3/10f
    Veröff: SZ 2010/71
  • 17 Ob 8/10s
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 17 Ob 8/10s
    Vgl auch
  • 17 Ob 2/11k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 2/11k
    Vgl; Beisatz: Für die (bloße) markenmäßige Benutzung genügt es, dass die Marke in der Werbung für eigene Produkte verwendet wird. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass das Publikum irrtümlich meint, die Marke bezeichne Produkte des Werbenden. (T1)
    Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung. (T2)
  • 4 Ob 30/20w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 30/20w
    Vgl; Beisatz: Frage der leichten Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)
  • 4 Ob 152/20m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 152/20m
    Beis wie T3; Beisatz: Für die Unzulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke als Keyword reicht es nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH aus, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, ob es sich um eine Anzeige des Markeninhabers handelt und ob die Waren vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Dass die Gestaltung darüber hinaus auch geradezu darüber täuschen müsse, dass die Werbung vom Markeninhaber stamme, ist nicht der Fall. (T4)
  • 4 Ob 97/22a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 97/22a
    Vgl
  • 4 Ob 134/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
    Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126119

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20100621_OGH0002_0170OB00003_10F0000_001