Rechtssatz RS0126122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126122
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Rechtssatz
Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt. Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können.Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 31, Absatz 2, KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt. Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 54/10d
Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 54/10d
Veröff: SZ 2010/86
- 10 ObS 91/11x
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 91/11x
Auch; Beisatz: Ein solcher Grund für die Rückforderung liegt hier im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2005 („auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages“ [§ 31 Abs 2 KBGG]), das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. (T1)
Veröff: SZ 2011/146
- 10 ObS 156/12g
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 156/12g
nur: Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können. (T2)
- 10 ObS 4/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 4/13f
Auch
- 10 ObS 2/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 2/13m
Auch
- 10 ObS 106/13f
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 106/13f
- 10 ObS 192/13b
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 192/13b
Auch
- 10 ObS 112/14i
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 112/14i
Auch; nur T2; Beisatz: Bekanntgabe der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (T3)
- 10 ObS 36/15i
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 36/15i
Auch; Veröff: SZ 2015/67
- 10 ObS 157/14g
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 157/14g
Auch; nur T2; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 1. Fall KBGG bezieht sich nicht nur auf Umstände, die bei Gewährung des Anspruchs schon verwirklicht, jedoch nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten, sondern auch auf solche, die erst nach der Gewährung des Anspruchs entstehen und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen. (T4)
Veröff: SZ 2015/65
- 10 ObS 25/16y
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 25/16y
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 88/16p
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 88/16p
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 151/16b
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 151/16b
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 44/22a
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 44/22a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126122
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00054_10D0000_001