Rechtssatz RS0126126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126126
Entscheidungsdatum
13.07.2010
Rechtssatz
Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (§ 18 Abs 1 Z 1 TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen. Der Universaldienstbetreiber unterliegt beim Zugänglichmachen der Daten anderer Betreiber keiner Höchstpreisregelung.Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen. Der Universaldienstbetreiber unterliegt beim Zugänglichmachen der Daten anderer Betreiber keiner Höchstpreisregelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126126
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100713_OGH0002_0040OB00191_09F0000_001