Hiezu wurde erwogen:
I. Anspruchszeitraum bis Ende 2003:römisch eins. Anspruchszeitraum bis Ende 2003:
1. Gemäß § 96 Abs 6 TKG 1997 (mit 19. 8. 2003 außer Kraft getreten) war die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde gemäß § 26 TKG 1997 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Abs 1 zulässig. Solchen Ersuchen hatten zu entsprechen: 1. marktbeherrschende Betreiber, 2. Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt. Für die Übermittlung der Daten durfte ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes Entgelt verlangt werden, das sich in den genannten Fällen an den Kosten zu orientieren hatte.1. Gemäß Paragraph 96, Absatz 6, TKG 1997 (mit 19. 8. 2003 außer Kraft getreten) war die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 26, TKG 1997 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Absatz eins, zulässig. Solchen Ersuchen hatten zu entsprechen: 1. marktbeherrschende Betreiber, 2. Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt. Für die Übermittlung der Daten durfte ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes Entgelt verlangt werden, das sich in den genannten Fällen an den Kosten zu orientieren hatte.
2. Die Vorinstanzen sind auf Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, dass die Entgeltzahlungen der Klägerin bis einschließlich 2003 auf Grundlage der Vereinbarung vom 12. 6. 1998 mit Vergleich vom 1. 12. 2003 bereinigt wurden.
Mit ihrem Vorbringen zu diesem Vergleich bekämpft die Klägerin Feststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Beides kann in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden (RIS-Justiz RS0007236; RS0043371).
3. Beim Vergleich setzen die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit durch gegenseitiges Nachgeben eine neue, eindeutige. Anders, als bei Novation und Schuldänderung, die ein gültiges Grundverhältnis voraussetzen, kann dieses beim Vergleich fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen die Grundlage für den Vergleich bilden (Neumayr in KBB, ABGB2 § 1380 Rz 1-2).3. Beim Vergleich setzen die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit durch gegenseitiges Nachgeben eine neue, eindeutige. Anders, als bei Novation und Schuldänderung, die ein gültiges Grundverhältnis voraussetzen, kann dieses beim Vergleich fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen die Grundlage für den Vergleich bilden (Neumayr in KBB, ABGB2 Paragraph 1380, Rz 1-2).
4. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Zahlung der der Beklagten vertragsgemäß geschuldeten Entgelte Anfang 2002 - mit der Behauptung, sie habe nur kostenorientierte Entgelte zu leisten - eingestellt und im April 2003 bei der Regulierungsbehörde schließlich ein Schlichtungsverfahren beantragt. Letztlich einigten sich die Streitteile am 1. 12. 2003 auf die Zahlung bestimmter Preise pro Abfrage für einen Zeitraum bis Ende 2003, nämlich auf 19,4 Cent pro Abfrage für das Jahr 2002 und auf 7,6 Cent pro Abfrage für das Jahr 2003, sowie darauf, dass die Beklagte auf die Abschaltung des Services verzichte. Die offenen Beträge wurden unmittelbar nach der Verhandlung vom 1. 12. 2003 auch tatsächlich bezahlt, ohne dass sich die Klägerin eine Rückforderung vorbehalten hätte. Das weitere Gespräch vom 18. 12. 2003 betraf nur mehr die Entgelte ab 2004. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien die strittige Rechtsfrage der zulässigen Höhe des der Beklagten zu leistenden Entgelts für den Zeitraum bis Ende 2003 durch Vergleich bereinigt haben und insoweit daher der Rückersatzanspruch nicht zu Recht besteht.
Somit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit dem TKG 1997, welches aufgrund seines Außerkrafttretens als Anspruchsgrundlage für den weiteren Anspruchszeitraum 2004 bis Juli 2005 ausscheidet.
5. Dem Einwand der Klägerin, wonach der Vergleich unwirksam sei, soweit er die im TKG vorgesehenen Höchstpreise überschreite, steht entgegen, dass sich die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 12. 6. 1998 auf einen Pauschalpreis pro Einheit an verrechneten Transaktionen für das Produkt „betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis“ einigten und für dieses Produkt im TKG 1997 keine Preisregelungen enthalten waren.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre Rechtsposition der Klägerin immer wieder kommuniziert zu haben, so wird allgemein in der Leistung trotz Zweifel ein Anerkenntnis gesehen, wenn die Rückforderung - wie hier - nicht vorbehalten wurde (Koziol in KBB, ABGB2 § 1432 Rz 3). Bei wissentlicher Zahlung einer Nichtschuld wäre der Klägerin die Rückforderung überhaupt verwehrt (§ 1432 ABGB).Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre Rechtsposition der Klägerin immer wieder kommuniziert zu haben, so wird allgemein in der Leistung trotz Zweifel ein Anerkenntnis gesehen, wenn die Rückforderung - wie hier - nicht vorbehalten wurde (Koziol in KBB, ABGB2 Paragraph 1432, Rz 3). Bei wissentlicher Zahlung einer Nichtschuld wäre der Klägerin die Rückforderung überhaupt verwehrt (Paragraph 1432, ABGB).
II. Anspruchszeitraum 2004-2005:römisch zwei. Anspruchszeitraum 2004-2005:
1.1. Gemäß § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 haben Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes auf Nachfrage von anderen Bereitstellern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs 3 TKG 2003 sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs 3 und 4 TKG 2003 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.1.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 haben Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes auf Nachfrage von anderen Bereitstellern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3, TKG 2003 sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3 und 4 TKG 2003 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
1.2. § 69 Abs 3 TKG 2003 gewährt dem Teilnehmer gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, Berufsbezeichnung.1.2. Paragraph 69, Absatz 3, TKG 2003 gewährt dem Teilnehmer gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, Berufsbezeichnung.
1.3. Gemäß Art 6 Abs 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld haben die Mitgliedstaaten zwecks Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten sicherzustellen, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden Informationen in einer vereinbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.1.3. Gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld haben die Mitgliedstaaten zwecks Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten sicherzustellen, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden Informationen in einer vereinbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
1.4. Nach Art 25 Abs 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (Universaldienstrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.1.4. Nach Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (Universaldienstrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.
1.5. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht die in § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 getroffene Preisregelung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis der jeweiligen Telefondienstanbieter. Diese Auslegung stehe mit der ONP-RL und der Universaldienst-RL im Einklang. Schon der Wortlaut der genannten Bestimmung stelle auf das Teilnehmerverzeichnis der jeweils verpflichteten Unternehmen ab („ihr Teilnehmerverzeichnis“); es könne schon aus dem systematischen Zusammenhang in § 18 TKG 2003 heraus nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um das Verzeichnis der Teilnehmer - das seien nach der Legaldefinition in § 3 Z 19 TKG 2003 natürliche oder juristische Personen, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hätten - des jeweiligen Unternehmens handle, zu dessen Führung jeder Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes nach § 18 Abs 1 Z 1 TKG 2003 verpflichtet sei („Verzeichnis ihrer Teilnehmer“). Für die Frage, welche Daten im Sinne des Art 25 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie relevant seien, komme es nicht auf einen Wunsch der Nutzer nach einem möglichst umfassenden Verzeichnis an. Wesentlich sei vielmehr, welche jener Daten, über die ein Bereitsteller eines Dienstes, der Teilnehmern Telefonnummern zuweise, hinsichtlich seiner Teilnehmer verfüge, für den Zweck des Auskunftsdienstes bzw Teilnehmerverzeichnisses von Bedeutung seien; (nur) diese „relevanten Informationen“ der Teilnehmer des jeweiligen Betreibers seien auf Nachfrage den Bereitstellern von Auskunfts- oder Verzeichnisdiensten zur Verfügung zu stellen. Auch aus Art 6 Abs 3 ONP-RL ergebe sich nichts anderes. Schließlich sei der EuGH in der Rs C- 109/03 zum Ergebnis gekommen, dass die Worte „entsprechende Informationen“ in Art 6 Abs 3 ONP-RL eng auszulegen seien. Dies stehe der Auslegung, wonach nach der genannten Bestimmung - wie auch nach Art 25 Abs 2 Universaldienstrichtlinie - auch Daten von Teilnehmern anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen wären, entgegen. Für eine Ausdehnung der Forderung nach Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung (im Sinne der zuletzt genannten Richtlinienbestimmung) bestehe daher nach § 18 TKG 2003 auch unter Berücksichtigung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung keine Grundlage (VwGH 17. 12. 2004, 2004/03/0059 und 0060; VwGH 14. 11. 2006, 2006/03/0062).1.5. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 getroffene Preisregelung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis der jeweiligen Telefondienstanbieter. Diese Auslegung stehe mit der ONP-RL und der Universaldienst-RL im Einklang. Schon der Wortlaut der genannten Bestimmung stelle auf das Teilnehmerverzeichnis der jeweils verpflichteten Unternehmen ab („ihr Teilnehmerverzeichnis“); es könne schon aus dem systematischen Zusammenhang in Paragraph 18, TKG 2003 heraus nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um das Verzeichnis der Teilnehmer - das seien nach der Legaldefinition in Paragraph 3, Ziffer 19, TKG 2003 natürliche oder juristische Personen, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hätten - des jeweiligen Unternehmens handle, zu dessen Führung jeder Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 verpflichtet sei („Verzeichnis ihrer Teilnehmer“). Für die Frage, welche Daten im Sinne des Artikel 25, Absatz 2, der Universaldienstrichtlinie relevant seien, komme es nicht auf einen Wunsch der Nutzer nach einem möglichst umfassenden Verzeichnis an. Wesentlich sei vielmehr, welche jener Daten, über die ein Bereitsteller eines Dienstes, der Teilnehmern Telefonnummern zuweise, hinsichtlich seiner Teilnehmer verfüge, für den Zweck des Auskunftsdienstes bzw Teilnehmerverzeichnisses von Bedeutung seien; (nur) diese „relevanten Informationen“ der Teilnehmer des jeweiligen Betreibers seien auf Nachfrage den Bereitstellern von Auskunfts- oder Verzeichnisdiensten zur Verfügung zu stellen. Auch aus Artikel 6, Absatz 3, ONP-RL ergebe sich nichts anderes. Schließlich sei der EuGH in der Rs C- 109/03 zum Ergebnis gekommen, dass die Worte „entsprechende Informationen“ in Artikel 6, Absatz 3, ONP-RL eng auszulegen seien. Dies stehe der Auslegung, wonach nach der genannten Bestimmung - wie auch nach Artikel 25, Absatz 2, Universaldienstrichtlinie - auch Daten von Teilnehmern anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen wären, entgegen. Für eine Ausdehnung der Forderung nach Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung (im Sinne der zuletzt genannten Richtlinienbestimmung) bestehe daher nach Paragraph 18, TKG 2003 auch unter Berücksichtigung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung keine Grundlage (VwGH 17. 12. 2004, 2004/03/0059 und 0060; VwGH 14. 11. 2006, 2006/03/0062).
1.6. Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (§ 18 Abs 1 Z 1 TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen (vgl Zanger/Schöll, TKG 20032 § 18 Rz 6; Feiel/Lehofer, TKG 2003 [2004] 62).1.6. Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen vergleiche Zanger/Schöll, TKG 20032 Paragraph 18, Rz 6; Feiel/Lehofer, TKG 2003 [2004] 62).
2. Die Beklagte war bis 22. 3. 2006 zur Universaldienstleistung im Hinblick auf den Auskunftsdienst verpflichtet. Es ist daher zu fragen, ob die Beklagte als Erbringer des Universaldienstes iSd §§ 26 ff TKG 2003 bei Zugänglichmachen ihres betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses einer Höchstpreisregelung unterliegt bzw unterlag.2. Die Beklagte war bis 22. 3. 2006 zur Universaldienstleistung im Hinblick auf den Auskunftsdienst verpflichtet. Es ist daher zu fragen, ob die Beklagte als Erbringer des Universaldienstes iSd Paragraphen 26, ff TKG 2003 bei Zugänglichmachen ihres betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses einer Höchstpreisregelung unterliegt bzw unterlag.
2.1. Laut § 26 Abs 2 Z 3 TKG 2003 (in der hier relevanten Fassung vor der Änderung durch BGBl I 65/2009) umfasst der Universaldienst ua die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis. Abs 3 dieser Bestimmung verlangt, dass Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste von der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach § 45 und unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich genehmigt werden. Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erstellung des betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 26 Abs 3 betraut ist, hat gemäß § 28 Abs 1 TKG 2003 sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69 jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens einmal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden.2.1. Laut Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, TKG 2003 (in der hier relevanten Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2009,) umfasst der Universaldienst ua die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis. Absatz 3, dieser Bestimmung verlangt, dass Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste von der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45 und unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich genehmigt werden. Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erstellung des betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, betraut ist, hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TKG 2003 sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von Paragraph 69, jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens einmal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden.
2.2. Zanger/Schöll aaO § 26 Rz 84 vertreten die Ansicht, dass sich die Regelung des § 26 hinsichtlich Auskunfts- und Verzeichnisdiensten offensichtlich nur an Endnutzer richte. Daher könnten andere Anbieter aus diesem Regelungskomplex keinen Anspruch auf Zugang zu Teilnehmerdaten ableiten. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu einem erschwinglichen Preis gelte jedenfalls nur für den Endkundenbereich, nicht für den Bereich der Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten an andere Betreiber.2.2. Zanger/Schöll aaO Paragraph 26, Rz 84 vertreten die Ansicht, dass sich die Regelung des Paragraph 26, hinsichtlich Auskunfts- und Verzeichnisdiensten offensichtlich nur an Endnutzer richte. Daher könnten andere Anbieter aus diesem Regelungskomplex keinen Anspruch auf Zugang zu Teilnehmerdaten ableiten. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu einem erschwinglichen Preis gelte jedenfalls nur für den Endkundenbereich, nicht für den Bereich der Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten an andere Betreiber.
2.3. Für diese Sichtweise spricht auch der Wortlaut des § 26 Abs 1 TKG 2003, wonach der Universaldienst ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten ist, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Der Universaldienst ist eine Leistung, die Endnutzern zur Verfügung steht, dh solchen Nutzern, die selbst keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste bereitstellen. Somit können insbesondere alternative Anbieter (von elektronischen Kommunikationsdiensten oder -netzen), die zum Erbringer des Universaldienstes in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, aus dieser Position heraus keine Ansprüche als „Berechtigte“ eines Universaldienstangebots ableiten (Ruhle/Freund/Kronegger/ Schwarz, Das österreichische Telekommunikations- und Rundfunkrecht [2004] 391). Dasselbe muss für (alternative) Anbieter von betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnissen gelten.2.3. Für diese Sichtweise spricht auch der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, TKG 2003, wonach der Universaldienst ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten ist, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Der Universaldienst ist eine Leistung, die Endnutzern zur Verfügung steht, dh solchen Nutzern, die selbst keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste bereitstellen. Somit können insbesondere alternative Anbieter (von elektronischen Kommunikationsdiensten oder -netzen), die zum Erbringer des Universaldienstes in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, aus dieser Position heraus keine Ansprüche als „Berechtigte“ eines Universaldienstangebots ableiten (Ruhle/Freund/Kronegger/ Schwarz, Das österreichische Telekommunikations- und Rundfunkrecht [2004] 391). Dasselbe muss für (alternative) Anbieter von betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnissen gelten.
2.4. Eine Verpflichtung von Universaldienstbetreibern, das von ihnen erstellte betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis an Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten (nur) gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen, würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Nachfrager bewirken, von welcher jedoch bei richtigem Verständnis der Bestimmungen über den Universaldienst (§§ 26 bis 33 TKG 2003) nicht auszugehen ist.2.4. Eine Verpflichtung von Universaldienstbetreibern, das von ihnen erstellte betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis an Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten (nur) gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen, würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Nachfrager bewirken, von welcher jedoch bei richtigem Verständnis der Bestimmungen über den Universaldienst (Paragraphen 26 bis 33 TKG 2003) nicht auszugehen ist.
Die genannten Bestimmungen haben ihre Grundlage im europäischen Rechtsrahmen, ua in der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG. Diese regelt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und Dienste für Endnutzer. Sie soll die Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter, hochwertiger und öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt sicherstellen und gleichzeitig die Fälle regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können (Art 1 Universaldienstrichtlinie). Gemäß Erwägungsgrund (7) der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten weiterhin dafür sorgen, dass die in Kapitel II beschriebenen Dienste (ua Teilnehmerverzeichnisse laut Art 5) mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden.Die genannten Bestimmungen haben ihre Grundlage im europäischen Rechtsrahmen, ua in der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG. Diese regelt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und Dienste für Endnutzer. Sie soll die Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter, hochwertiger und öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt sicherstellen und gleichzeitig die Fälle regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können (Artikel eins, Universaldienstrichtlinie). Gemäß Erwägungsgrund (7) der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten weiterhin dafür sorgen, dass die in Kapitel römisch zwei beschriebenen Dienste (ua Teilnehmerverzeichnisse laut Artikel 5,) mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden.
2.5. Gemäß Art 25 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen. Die Universaldienstrichtlinie stellt somit insoweit auf die Überlassung der betreibereigenen Teilnehmerdaten ab.2.5. Gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Universaldienstrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen. Die Universaldienstrichtlinie stellt somit insoweit auf die Überlassung der betreibereigenen Teilnehmerdaten ab.
2.6. Auch der EuGH ging in der Rs C-109/03 davon aus, dass nur betreibereigene Daten zu kostenorientierten Bedingungen zur Verfügung zu stellen sind (insb Rz 34 iVm Rz 42), während für andere Daten höhere Entgelte verlangt werden können.2.6. Auch der EuGH ging in der Rs C-109/03 davon aus, dass nur betreibereigene Daten zu kostenorientierten Bedingungen zur Verfügung zu stellen sind (insb Rz 34 in Verbindung mit Rz 42), während für andere Daten höhere Entgelte verlangt werden können.
2.7. Die Beklagte unterlag daher im relevanten Zeitraum bei Zugänglichmachen der Daten anderer Betreiber keiner Höchstpreisregelung. Sie hat jedenfalls insoweit nicht gegen eine zwingende Preisbestimmung verstoßen.
2.8.1. Die Vereinbarung zwischen den Streitteilen erfasste sowohl Eigendaten (Daten aus dem eigenen Teilnehmerverzeichnis) als auch Daten aus den Teilnehmerverzeichnissen anderer Betreiber. Für die Eigendaten stellt sich daher angesichts der Entscheidung des EuGH Rs C-109/03 die Frage, ob die in § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 angeordnete Kostenorientierung dazu führt, dass davon abweichende Entgeltvereinbarungen unwirksam sind.2.8.1. Die Vereinbarung zwischen den Streitteilen erfasste sowohl Eigendaten (Daten aus dem eigenen Teilnehmerverzeichnis) als auch Daten aus den Teilnehmerverzeichnissen anderer Betreiber. Für die Eigendaten stellt sich daher angesichts der Entscheidung des EuGH Rs C-109/03 die Frage, ob die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 angeordnete Kostenorientierung dazu führt, dass davon abweichende Entgeltvereinbarungen unwirksam sind.
2.8.2. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf § 917a ABGB. Danach ist eine Entgeltvereinbarung insoweit unwirksam, als sie ein zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmtes Höchstmaß über- oder Mindestmaß unterschreitet. Typischer Anwendungsfall dieser Bestimmung sind gesetzlich festgelegte Preisgrenzen überschreitende Entgeltvereinbarungen in privatrechtlichen Verträgen.2.8.2. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf Paragraph 917 a, ABGB. Danach ist eine Entgeltvereinbarung insoweit unwirksam, als sie ein zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmtes Höchstmaß über- oder Mindestmaß unterschreitet. Typischer Anwendungsfall dieser Bestimmung sind gesetzlich festgelegte Preisgrenzen überschreitende Entgeltvereinbarungen in privatrechtlichen Verträgen.
2.8.3. Anders als in diesen typischen Fällen des § 917a ABGB sieht das TKG 2003 eine öffentlich-rechtliche Herausgabepflicht (§ 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003) und ein Verwaltungsverfahren zur Bestimmung und Durchsetzung des angemessenen (kostenorientierten) Preises vor. Die Anordnung der Regulierungsbehörde bildet eine abschließende Regelung und ersetzt die (sonst) zu treffende Vereinbarung (§ 18 Abs 3 TKG 2003). Diese Regelung ermöglicht es den in § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 näher bezeichneten Nachfragern, kostenorientierte Entgelte für Eigendaten des jeweils angefragten Betreibers in einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde durchzusetzen und schützt sie so vor Preisüberschreitungen. Bei dieser Konstellation ist § 917a ABGB nicht anzuwenden. Sein Anwendungsbereich ist insofern teleologisch zu reduzieren, ohne dass es darauf ankommt, ob die Parteien das Verfahren vor der Regulierungsbehörde tatsächlich in Anspruch nehmen.2.8.3. Anders als in diesen typischen Fällen des Paragraph 917 a, ABGB sieht das TKG 2003 eine öffentlich-rechtliche Herausgabepflicht (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003) und ein Verwaltungsverfahren zur Bestimmung und Durchsetzung des angemessenen (kostenorientierten) Preises vor. Die Anordnung der Regulierungsbehörde bildet eine abschließende Regelung und ersetzt die (sonst) zu treffende Vereinbarung (Paragraph 18, Absatz 3, TKG 2003). Diese Regelung ermöglicht es den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 näher bezeichneten Nachfragern, kostenorientierte Entgelte für Eigendaten des jeweils angefragten Betreibers in einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde durchzusetzen und schützt sie so vor Preisüberschreitungen. Bei dieser Konstellation ist Paragraph 917 a, ABGB nicht anzuwenden. Sein Anwendungsbereich ist insofern teleologisch zu reduzieren, ohne dass es darauf ankommt, ob die Parteien das Verfahren vor der Regulierungsbehörde tatsächlich in Anspruch nehmen.
2.8.4. Die Einigung der Vertragspartner auf einen bestimmten Preis - etwa um sich das Verfahren vor der Regulierungsbehörde zu ersparen - ist keineswegs unzulässig. Im vorliegenden Fall spricht für ihre Zulässigkeit überdies der Umstand, dass die Vereinbarung auch die Lieferung anderer, der Preisregelung nicht unterworfener Daten erfasste, sodass ohnehin Preisverhandlungen zu führen waren.
Im Übrigen ist der der Herausgabepflicht nach § 18 TKG 2003 zugrunde liegende Rechtsgedanke jenem der Enteignung vergleichbar. In beiden Fällen wird der dem Verpflichteten entstehende Vermögensnachteil - mangels einvernehmlicher Festlegung - durch eine von der Behörde zu bemessende Entschädigung ausgeglichen. Die einvernehmliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch Parteienvereinbarung wird als Vergleich behandelt und schließt die sonst vorzunehmende gerichtliche oder behördliche Bemessung aus (Eccher in KBB² § 365 Rz 7 mwN; 7 Ob 72/00i, SZ 56/167). Überträgt man diesen Gedanken sinngemäß auf den insoweit vergleichbaren (entgeltpflichtigen) Herausgabeanspruch nach § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 so bedeutet dies, dass die von den Parteien - ungeachtet der Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Bemessung - getroffene Entgeltvereinbarung zulässig und wirksam ist und eine (nachträgliche) gerichtliche Festsetzung ausschließt. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Preisvereinbarung - wie hier - auch die Lieferung anderer (preislich nicht regulierter) Daten erfasste und die Parteien deshalb jedenfalls Preisverhandlungen zu führen und eine Preisvereinbarung zu treffen hatten.Im Übrigen ist der der Herausgabepflicht nach Paragraph 18, TKG 2003 zugrunde liegende Rechtsgedanke jenem der Enteignung vergleichbar. In beiden Fällen wird der dem Verpflichteten entstehende Vermögensnachteil - mangels einvernehmlicher Festlegung - durch eine von der Behörde zu bemessende Entschädigung ausgeglichen. Die einvernehmliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch Parteienvereinbarung wird als Vergleich behandelt und schließt die sonst vorzunehmende gerichtliche oder behördliche Bemessung aus (Eccher in KBB² Paragraph 365, Rz 7 mwN; 7 Ob 72/00i, SZ 56/167). Überträgt man diesen Gedanken sinngemäß auf den insoweit vergleichbaren (entgeltpflichtigen) Herausgabeanspruch nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 so bedeutet dies, dass die von den Parteien - ungeachtet der Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Bemessung - getroffene Entgeltvereinbarung zulässig und wirksam ist und eine (nachträgliche) gerichtliche Festsetzung ausschließt. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Preisvereinbarung - wie hier - auch die Lieferung anderer (preislich nicht regulierter) Daten erfasste und die Parteien deshalb jedenfalls Preisverhandlungen zu führen und eine Preisvereinbarung zu treffen hatten.
3. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte ihre betreibereigenen Daten mit jenen anderer Teilnehmernetzbetreiber in unzulässiger Weise gekoppelt, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), wonach eine missbräuchliche Koppelung nur dann vorliegen würde, wenn die Klägerin das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis der Beklagten ausdrücklich nachgefragt, die Beklagte jedoch die Übermittlung desselben verweigert und nur das betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis angeboten hätte. Ein derartiger Sachverhalt wurde jedoch nicht festgestellt.3. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte ihre betreibereigenen Daten mit jenen anderer Teilnehmernetzbetreiber in unzulässiger Weise gekoppelt, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), wonach eine missbräuchliche Koppelung nur dann vorliegen würde, wenn die Klägerin das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis der Beklagten ausdrücklich nachgefragt, die Beklagte jedoch die Übermittlung desselben verweigert und nur das betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis angeboten hätte. Ein derartiger Sachverhalt wurde jedoch nicht festgestellt.
4.1. Zum Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte ist auszuführen: Nach der „essential facility doctrine“ kann ein marktbeherrschendes Unternehmen dazu verpflichtet sein, seine Anlagen und Einrichtungen für Wettbewerber zu öffnen, wenn der Mitbewerber ohne Nutzung dieser Anlagen nicht in der Lage wäre, auf dem Markt in Erscheinung zu treten. Die Zugangsverweigerung ist aber nur dann missbräuchlich, wenn dieses Verhalten dazu geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt auszuschalten, und wenn dies nicht gerechtfertigt ist (16 Ok 4/00; Vartian in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 § 5 Rz 77).4.1. Zum Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte ist auszuführen: Nach der „essential facility doctrine“ kann ein marktbeherrschendes Unternehmen dazu verpflichtet sein, seine Anlagen und Einrichtungen für Wettbewerber zu öffnen, wenn der Mitbewerber ohne Nutzung dieser Anlagen nicht in der Lage wäre, auf dem Markt in Erscheinung zu treten. Die Zugangsverweigerung ist aber nur dann missbräuchlich, wenn dieses Verhalten dazu geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt auszuschalten, und wenn dies nicht gerechtfertigt ist (16 Ok 4/00; Vartian in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 Paragraph 5, Rz 77).
4.2. Der EuGH bejahte im Fall Magill (Slg 1995, I-743 - Magill) den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Verweigerung der Zurverfügungstellung von wöchentlichen Vorschauen über Fernsehprogramme an einen Verlag durch Fernsehanstalten, die selbst Programmzeitschriften veröffentlichten, mit der Begründung, dass durch dieses Verhalten das Angebot eines neuen Produkts verhindert werde, nach dem potentielle Nachfrage bestehe und dadurch jeder Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen werde (vgl auch EuGH, Slg 2004, I-5039 - IMS Health; EuG 17. 9. 2007 - Rs T-201/04 – Microsoft).4.2. Der EuGH bejahte im Fall Magill (Slg 1995, I-743 - Magill) den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Verweigerung der Zurverfügungstellung von wöchentlichen Vorschauen über Fernsehprogramme an einen Verlag durch Fernsehanstalten, die selbst Programmzeitschriften veröffentlichten, mit der Begründung, dass durch dieses Verhalten das Angebot eines neuen Produkts verhindert werde, nach dem potentielle Nachfrage bestehe und dadurch jeder Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen werde vergleiche auch EuGH, Slg 2004, I-5039 - IMS Health; EuG 17. 9. 2007 - Rs T-201/04 – Microsoft).
4.3. Im vorliegenden Fall kann von einem Ausschalten des sachlich relevanten Markts der betreiberübergreifenden Telefonverzeichnisse nicht die Rede sein, weil es der Klägerin frei steht, von sämtlichen Telefondienstanbietern deren Teilnehmerdaten zu kostenorientierten Preisen zu erlangen (§ 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003), um sodann selbst ein betreiberübergreifendes Verzeichnis zu erstellen. Das Verhalten der Beklagten verhinderte somit nicht das Angebot eines neuen Produkts, nach dem potentielle Nachfrage besteht.4.3. Im vorliegenden Fall kann von einem Ausschalten des sachlich relevanten Markts der betreiberübergreifenden Telefonverzeichnisse nicht die Rede sein, weil es der Klägerin frei steht, von sämtlichen Telefondienstanbietern deren Teilnehmerdaten zu kostenorientierten Preisen zu erlangen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003), um sodann selbst ein betreiberübergreifendes Verzeichnis zu erstellen. Das Verhalten der Beklagten verhinderte somit nicht das Angebot eines neuen Produkts, nach dem potentielle Nachfrage besteht.
Der von der Klägerin erhobene Einwand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurde daher zu Unrecht erhoben.
5. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).5. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
6. Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.