Rechtssatz RS0126128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126128
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Rechtssatz
Nach der „essential facility doctrine“ kann ein marktbeherrschendes Unternehmen dazu verpflichtet sein, seine Anlagen und Einrichtungen für Wettbewerber zu öffnen, wenn der Mitbewerber ohne Nutzung dieser Anlagen nicht in der Lage wäre, auf dem Markt in Erscheinung zu treten. Die Zugangsverweigerung ist aber nur dann missbräuchlich, wenn dieses Verhalten dazu geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt auszuschalten, und wenn dies nicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 191/09f
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 191/09f
Beisatz: Hier: Betreiberübergreifende Telefonverzeichnisse. (T1)
- 16 Ok 1/12
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
Vgl; Beisatz: Die Anwendung der essential-facilities-Doktrin setzt voraus, dass das marktbeherrschende Unternehmen hinsichtlich der begehrten Leistung noch keinen Wettbewerb eröffnet hat. (T2)
- 4 Ob 231/12t
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 231/12t
Auch; Beisatz: Die Verweigerung des Zugangs zu Anlagen und Einrichtungen eines Wettbewerbers ist nur dann missbräuchlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist und dadurch die Gefahr besteht, jeglichen Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt auszuschalten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126128
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20100713_OGH0002_0040OB00191_09F0000_003