Rechtssatz RS0126127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126127
Entscheidungsdatum
13.07.2010
Rechtssatz
Der der Herausgabepflicht nach § 18 TKG 2003 zugrunde liegende Rechtsgedanke ist jenem der Enteignung vergleichbar. In beiden Fällen wird der dem Verpflichteten entstehende Vermögensnachteil - mangels einvernehmlicher Festlegung - durch eine von der Behörde zu bemessende Entschädigung ausgeglichen. Für den (entgeltpflichtigen) Herausgabeanspruch nach § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 bedeutet dies, dass die von den Parteien - ungeachtet der Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Bemessung - getroffene Entgeltvereinbarung zulässig und wirksam ist.Der der Herausgabepflicht nach Paragraph 18, TKG 2003 zugrunde liegende Rechtsgedanke ist jenem der Enteignung vergleichbar. In beiden Fällen wird der dem Verpflichteten entstehende Vermögensnachteil - mangels einvernehmlicher Festlegung - durch eine von der Behörde zu bemessende Entschädigung ausgeglichen. Für den (entgeltpflichtigen) Herausgabeanspruch nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 bedeutet dies, dass die von den Parteien - ungeachtet der Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Bemessung - getroffene Entgeltvereinbarung zulässig und wirksam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126127
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100713_OGH0002_0040OB00191_09F0000_002