Rechtssatz RS0126142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126142
Entscheidungsdatum
06.07.2010
Rechtssatz
Das Unterbleiben der notwendigen Begründung bei einer Anordnung der Fortsetzung der Haft (hier: bis zum Antritt einer Therapie im Fall einer Entscheidung über einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG) ist kein bloßer Formalfehler, ungeachtet dessen dem materiellen Anliegen des Art 5 EMRK bzw PersFrG entsprochen wäre, sondern ein darüber hinausgehender schwerer Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift Art 5 Abs 1 lit a EMRK.Das Unterbleiben der notwendigen Begründung bei einer Anordnung der Fortsetzung der Haft (hier: bis zum Antritt einer Therapie im Fall einer Entscheidung über einen Antrag auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG) ist kein bloßer Formalfehler, ungeachtet dessen dem materiellen Anliegen des Artikel 5, EMRK bzw PersFrG entsprochen wäre, sondern ein darüber hinausgehender schwerer Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126142
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20100706_OGH0002_0010OB00231_09S0000_001